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LSG Bayern, Urteil vom 30.06.2011 - 10 AL 294/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung
§ 143a SGB III ist keine Sanktion für ein Fehlverhalten des Arbeitslosen, sondern soll allein den Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld ausschließen. Daher spielt es keine Rolle, weshalb das Arbeitsverhältnis beendet worden ist und ob der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 143a
Vorinstanzen: SG Bayreuth 11.10.2010 S 10 AL 173/07
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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