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LSG Bayern, Beschluss vom 23.04.2018 - 12 RF 4/18
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der Vergütung für ein Gutachten Erloschener Anspruch Formgerechter Wiedereinsetzungsantrag
1. Für einen Wiedersetzungsantrag nach§ 2 Abs. 2 S. 1 JVEG muss der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die fristgerechte Antragstellung Tatsachen glaubhaft machen, welche die Wiedereinsetzung begründen.
2. Erforderlich für einen solchen Antrag ist eine Sachverhaltsschilderung, aus der sich ohne weitere Nachfragen durch das Gericht ein Wiedereinsetzungsgrund ergeben könnte.
3. Ein Antragsteller muss konkrete Angaben zu Art, Dauer, Auswirkungen und Behebung des Hinderungsgrundes machen; pauschale Angaben genügen nicht.
Normenkette:
JVEG § 2 Abs. 2 S. 1
,
JVEG § 2 Abs. 1 S. 1
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der Vergütung für das am 24.7.2017 eingegangene Gutachten wird abgelehnt.

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