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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2017 - 8 U 2083/16
Arbeitsunfall Wie-Beschäftigter Versicherungsschutz trotz Verwandtschaft Arbeitnehmerähnliche Tätigkeit
1. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat.
2. Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
3. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfordert eine ernstliche, dem anderen Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen.
4. Sie muss außerdem unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist.
5. Sowohl § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als auch § 2 Abs. 2 SGB VII schließt den Versicherungsschutz wegen Verwandtschaft zum Unternehmer nicht aus.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
,
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Reutlingen 27.04.2016 S 11 U 2975/14
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.04.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird endgültig auf 74.820,92 Euro festgesetzt.

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