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LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2015 - 15 SB 127/14
Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG für behinderte Menschen nur unter engen Voraussetzungen; Keine Berücksichtigung beruflicher Umstände; Keine Verschleppung durch Beweisanträge
1. Für die Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen; ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen lässt sich griffig weder quantifizieren noch qualifizieren.
2. Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für eine weite Auslegung im Rahmen der Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG kein Raum ist.
3. Nach allgemein gültigen Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren sind die einen Anspruch begründenden Tatsachen grundsätzlich, d.h. wenn es keine Spezialregelung mit einer Herabsetzung der Beweisanforderungen gibt, im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen.
4. Auch wenn ein zwingender mobilitätsrelevanter Mindest-GdB (bislang) nicht gesetzlich geregelt ist, fordert die Praxis im Sinn von mehr Transparenz bei der Vergabe des Nachteilsausgleichs aG gleichwohl eine Koppelung der Vergabe des Merkzeichens aG an einen Mindest-GdB von 70 bis 80.
Normenkette:
SGB IX § 69 Abs. 4
,
SGG § 109
,
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14
,
StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11
,
StVO § 46 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG München 26.02.2014 S 10 SB 604/11
Tenor
I.
Das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Februar 2014 wird insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als die Klägerin die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG begehrt.
II.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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