Gründe:
I. In dem Rechtsstreit der Antragstellerin gegen Deutsche Rentenversicherung Niederbayern-Oberpfalz mit Az.: L 14 R 482/03 hat das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) mit Beweisanordnung vom 31.05.2005 Dr.G.-J.F. gemäß §
109 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt.
Dr.G.-J.F. in T. hat die Klägerin und hiesige Antragstellerin am 22.09.2005 von 14.00 bis 20.00 Uhr sowie am 23.09.2005 von
9.00 bis 10.00 Uhr untersucht.
Hierfür hat der Kostenbeamte des BayLSG mit Abrechnung vom 09.03.2009 insgesamt 340,00 EUR bewilligt, die sich wie folgt aufschlüsseln:
Fahrtkosten mit einem PKW 1.200 km x 0,25 EUR = 300,00 EUR
Übernachtungsgeld für zwei Personen pauschal (ohne Beleg) 2 x 20,00 EUR = 40,00 EUR.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24.03.2009 die richterliche Festsetzung der Entschädigung
der Klägerin gemäß § 4 Abs.1 JVEG beantragt und hervorgehoben, entgegen der Auffassung in der Abrechnung vom 09.03.2009 sei
die Entstehung der entsprechenden Kosten durch ein Schreiben des M.-Hotels sehr wohl belegt. Auch eine zweite Übernachtung
sei notwendig gewesen.
Der Kostenbeamte hat mit Schreiben vom 14.04.2009 weitere 80,00 EUR nachgezahlt. An Übernachtungsgeld könnten pauschal 2 x
60,00 EUR = 120,00 EUR maximal berücksichtigt werden. Denn es sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden, dass
keine günstigere als die von der Antragstellerin gewählte Übernachtungsmöglichkeit verfügbar gewesen sei.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag im Übrigen nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat
zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Bevollmächtigte
der Antragstellerin dies ausdrücklich beantragt. Die Entschädigung der Antragstellerin anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermines
vom 22.09.2005 und 23.09.2005 bei Dr.G.-J.F. in T. ist auf insgesamt 420,00 EUR festzusetzen. Der Antragstellerin steht keine
weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben mit einer Begleitperson im PKW angereist und hat hierfür glaubhaft 1.200 km zurückgelegt.
Denn je nach Routenplaner beträgt die Entfernung von A-Stadt nach T. knapp 600 km bzw. geringfügig mehr als 600 km einfach.
Gemäß § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 JVEG werden bei der Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Benutzung überlassenen Kraftfahrzeugs
zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer
ersetzt. Bei insgesamt 1.200 km beträgt der Fahrtkostenersatz somit 300,00 EUR.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann ein Übernachtungsgeld gemäß § 6 Abs.2 JVEG für die Antragstellerin und ihre
Begleitperson, Frau W., nur für eine Nacht bewilligt werden. Denn entsprechend den üblichen Routenplanern beträgt die Reisezeit
von P. nach T. bzw. zurück mit einem PKW ca. fünfeinhalb Stunden. Nachdem Dr.G.-J.F. in T. ausweislich seines Gutachtens vom
17.01.2006 die Antragstellerin am 22.09.2005 von 14.00 bis 20.00 Uhr und am 23.09.2005 von 9.00 bis 10.00 Uhr untersucht hat,
wäre es der Antragstellerin und ihrer Begleitperson möglich und zumutbar gewesen, am 22.09.2005 am Vormittag anzureisen und
am 23.09.2005 am Nachmittag zurückzureisen. Wenn die Antragstellerin und ihre Begleitperson insgesamt zweimal übernachtet
haben, ist dies ihrem persönlichen Bereich zuzurechnen und nicht von dem Antragsgegner zu entschädigen.
Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird gemäß § 6 Abs.2 JVEG ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) gewährt.
§ 7 Abs.1 BRKG bestimmt, dass für eine notwendige Übernachtung pauschal 20,00 EUR zu bewilligen sind. Höhere Übernachtungskosten werden
erstattet, soweit sie notwendig sind. Höhere Übernachtungskosten als der Mindestbetrag von 20,00 EUR sind nach § 7 Abs.1 Satz 2 BRKG zu erstatten, wenn die höheren Kosten notwendig sind. Nach Ziffer 7.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BRKG sind Übernachtungskosten bis zu 60,00 EUR grundsätzlich als notwendig im Sinne des § 7 Abs.1 Satz 2 BRKG anzusehen. Übersteigen die aufgewendeten Übernachtungskosten den Betrag von 60,00 EUR, so ist deren Notwendigkeit unter Berücksichtigung
der am Übernachtungsort geforderten üblichen Übernachtungspreise und der vorhandenen zumutbaren Unterkünfte zu begründen.
Unterbleibt diese Begründung, kann für die Übernachtung nur ein Betrag von 60,00 EUR erstattet werden (Landgericht Hannover,
Beschluss vom 21.03.2006 - 25 O 144/04 - in Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 24. Auflage, Rz.6.5b zu § 6 JVEG mit weiteren Nachweisen).
Hiervon ausgehend fällt auf, dass bei Internetrecherchen zwar das von der Antragstellerin und ihrer Begleitperson gewählte
M.-Hotel in T. an erster Stelle erscheint; es handelt sich hierbei jedoch bei Weitem nicht um das günstigste Hotel in T ...
Das "H." bietet beispielhaft aktuell Einzel-Zimmer für 60,00 EUR pro Nacht an. Das unmittelbar auf dem Weg liegende Landhotel
H. verlangt für ein Einzelzimmer inclusive Frühstück derzeit 62,00 EUR pro Nacht. Das "günstige Hotel B." bietet derzeit Einzelzimmer
ab 39,00 EUR pro Nacht an. Die Hotelkette I. stellt Einzelzimmer (ohne Frühstück) ab 49,00 EUR bis 72,00 EUR zur Verfügung,
je nach dem, welches Hotel dieser Kette gewählt wird.
Vorstehende Beispiele anhand aktueller Hotelpreise belegen, dass es im Jahr 2005 zweifelsfrei möglich gewesen wäre, ein angemessenes
Hotel-Einzelzimmer samt Frühstück für den Pauschalbetrag in Höhe von 60,00 EUR zu erhalten.
Somit geht es zu Lasten der Antragstellerin, dass diese und ihre Begleitperson ein wesentlich teureres Hotel gewählt haben
als notwendig.
Wenn die Antragstellerin erstmalig mit Schriftsatz vom 05.05.2009 ein Abwesenheitsgeld beantragt hat, handelt e sich um die
allgemeine Entschädigung für Aufwand im Sinne von § 6 Abs.1 JVEG, die sogenannten "Zehrkosten". Bei einer möglichen Anreise
am Vormittag des 22.09.2005 und Rückreise am 23.09.2005 beträgt die allgemeine Entschädigung für Aufwand gemäß § 6 Abs.1 ZSEG i.V.m. §
4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (
EStG) 12,00 EUR x 2 = 24,00 EUR. Gleiches gilt für die Begleitperson Frau W., sodass der Antragstellerin 48,00 EUR nachzuentrichten
sind.
Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.05.2009 geforderte Verzinsung der Reisekosten ist jedoch nicht möglich. Denn
das JVEG enthält keine entsprechende Anspruchsgrundlage. Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der Kostenanfall
bereits mehrere Jahre zurückliegt.
Hierüber hat das BayLSG gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß §
177 SGG endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei
(§ 4 Abs.8 JVEG).