Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung zweier gerichtlich angeordneter Begutachtungstermine
nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen geführten Rechtsstreit wurde die dortige Klägerin und
jetzige Antragstellerin am 09.09.2011 im Rahmen von zwei von Amts wegen angeordneten Begutachtungen durch die Sachverständigen
Dres. C. und A. untersucht. Die Untersuchungen fanden zwischen 8.15 Uhr und 11.45 Uhr statt.
Mit auf den 12.09.2011 datiertem Entschädigungsantrag, bei Gericht eingegangen am 08.12.2011, beantragte die Antragstellerin
die Entschädigung für das Erscheinen zu den gutachtlichen Untersuchungen am 09.09.2011.
Im Entschädigungsantrag gab die Antragstellerin an, für die Fahrt zu und von den Begutachtungen ein Taxi benutzt zu haben;
sie legte dafür eine Rechnung des Taxiunternehmens über 212,20 EUR vor. Als gefahrene Kilometer gab sie 145 km an. Nach ihren
Angaben sei sie von zu Hause um 6.50 Uhr weggefahren und um 13.00 Uhr wieder zurückgekehrt. Die Taxibenutzung begründete sie
damit, dass eine Bahnanbindung zu dieser Uhrzeit nicht bestehe.
Die Sachverständigen sahen keine medizinische Notwendigkeit für die An- und Abreise per Taxi.
Mit Schreiben vom 04.01.2012 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG als Entschädigung Fahrtkosten für eine Fahrtstrecke
von insgesamt 145 km in Höhe von 36,25 EUR. Die Taxikosten seien nicht erstattungsfähig, da eine Beförderung mit dem Taxi
nach den Angaben des Sachverständigen nicht notwendig gewesen sei. Es könnten daher nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer
erstattet werden.
Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreterin vom 31.01.2012 hat sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der Erstattung
der Taxikosten gewandt. Sie - so die Antragstellerin - besitze kein Fahrzeug und hätte daher nicht selbst mit einem Auto reisen
können. Bei Anreise mit dem Zug hätte sie zum Untersuchungstermin nicht rechtzeitig erscheinen können.
Auf die Aufforderung des Gerichts, näher darzulegen, warum bei einer Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln
ein rechtzeitiges Erscheinen nicht möglich gewesen wäre, hat die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 08.05.2012 nur mitgeteilt,
dass die Antragstellerin wegen Schmerzen in der Hand und einer sich daraus ergebenden Angst vor Menschenansammlungen unumgänglich
mit dem Taxi fahren habe müssen.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom 31.01.2012 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung
beantragt.
Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Termine bei den Gutachtern am 09.09.2012 ist auf 36,25 EUR festzusetzen. Ein weitergehender
Anspruch, insbesondere auf Erstattung der Taxikosten, besteht nicht.
1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG
Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige
Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die
durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.:
RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis
gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf
Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung
kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in
peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bayer. LSG, Beschluss vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.).
2. Anzuwendende Fassung des JVEG
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
- 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn dem Antrag liegt eine Heranziehung zu einem gerichtlich angeordneten Begutachtungstermin
vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG zugrunde.
3. Fristgerechter Entschädigungsantrag
Grundvoraussetzung für eine Entschädigung ist ein fristgerecht gestellter Entschädigungsantrag. Ein solcher liegt vor.
Der Entschädigungsantrag für die Untersuchung am 09.09.2011 ist am 08.12.2011 und damit kurz vor Ablauf der Drei-Monats-Frist
des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG eingegangen.
4. Entschädigungstatbestände
Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß §
191 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des §
183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.
4.1. Fahrtkosten
Der Antragstellerin sind Fahrtkosten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG in Höhe von 36,25 EUR zu erstatten. Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung der Taxikosten über § 5 Abs. 3 JVEG besteht nicht.
4.1.1. Keine vollständige Erstattung der Taxikosten
Grundsätzlich besteht ein Recht zur freien Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 5 JVEG, Rdnrn. 1, 5). Dies bedeutet, dass es regelmäßig im Belieben des Berechtigten steht, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden
Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) anreist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B). Bei der Anreise mit einem Kraftfahrzeug macht der Gesetzgeber entschädigungsrechtlich keinen Unterschied, ob es sich
um ein eigenes bzw. unentgeltlich zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG) oder um ein anderes, höhere Kosten verursachendes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG) wie z.B. einen Mietwagen oder ein Taxi handelt; es gilt immer ein Kilometersatz von 0,25 EUR bei Beteiligten und Zeugen.
Die sinngemäße Vorgabe, im Rahmen der durch § 5 Abs. 1 und 2 JVEG eröffneten Möglichkeiten grundsätzlich das preisgünstigste Verkehrsmittel zu wählen, wie sie noch im zeitlichen Geltungsbereich
des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) in § 9 Abs. 1 Satz 1 ZuSEG bestanden hatte, hat der Gesetzgeber mit Einführung des JVEG zum 01.07.2004 fallen gelassen. Gleichwohl ist auch nach dieser Gesetzesänderung bei der Auslegung zu beachten, dass schon
wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung; Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern das im gesamten Bereich des
Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012,
Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, a.a.O., § 5 JVEG, Rdnr. 2).
Das Recht auf freie Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG endet dort, wo durch die Auswahl des Transportmittels weitere, über § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehende Kosten entstehen würden. Dies ergibt sich primär aus Sinn und Zweck der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG getroffenen Regelungen. Mit der Aufgabe der noch im ZuSEG geltenden Vorgabe, nur das kostengünstigste Reisemittel zu entschädigen, hat der Gesetzgeber nur eine Verwaltungsvereinfachung
(vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
- KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG) erzielen wollen, nicht aber eine Eröffnung von weitgehenden Möglichkeiten, durch die Wahl des Beförderungsmittels objektiv
nicht erforderliche, weil bei Nutzung eines anderen Verkehrsmittels vermeidbare, Kosten der Staatskasse aufzubürden. Dies
ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 JVEG, sofern dieser auf die absolut betrachtete objektive Notwendigkeit der höhere Kosten verursachenden Umstände abstellt. Objektiv
nötig sind aber solche Kosten, die über den Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehen, nicht mehr, wenn sie mit der Nutzung eines anderen möglichen und zumutbaren Verkehrsmittels vermieden werden
können. Alles andere wäre mit dem Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung nicht in Einklang zu bringen
Das Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung kommt auch in § 5 Abs. 3 JVEG zum Ausdruck, der die Entschädigung von Kosten regelt, die über die nach § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG zu ermittelnden Kosten hinausgehen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 JVEG können höhere Fahrtkosten, als sie bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln oder dem eigenen
bzw. einem unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug unter Beachtung der Vorgaben für die Entschädigung in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG entstehen, nur aus wirtschaftlichen Gründen (§ 5 Abs. 3 JVEG: "soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden") oder "wegen besonderer Umstände", d.h. bei
Notwendigkeit, ersetzt werden. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus sind zudem Fälle denkbar, in denen wegen eines vom Gericht
geschaffenen oder ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestands eine Kostenerstattung zu erfolgen hat (ähnlich zu den Kosten einer
Begleitperson: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B. Nichts Anderes als der Gesichtspunkt eines Vertrauenstatbestands ist auch der Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 5 JVEG, sofern danach die Kosten einer Anreise von einem weiter entfernt liegendem Ort als dem Ladungsort erstattungsfähig sind,
wenn nur die Anzeige an das Gericht unverzüglich erfolgt ist - vgl. Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).
Eine Erstattung der angefallenen Kosten für eine Reise mit einem Taxi kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht:
a) Reise weder mit einem in § 5 Abs. 1 JVEG noch in § 5 Abs. 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unter den dort zugrunde gelegten Bedingungen möglich (Fall des § 5 Abs. 3, 2. Alt. JVEG - objektive Notwendigkeit des teureren Beförderungsmittels)
Die Anreise mit einem Taxi müsste objektiv zur Terminsteilnahme erforderlich sein.
Eine Reise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel (öffentliches, regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel oder eigenes bzw. zur Nutzung überlassenes
Kraftfahrzeug) ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar, so dass der Berechtigte ohne Reise mit einem Taxi den gerichtlich
angeordneten Termin nicht wahrnehmen kann.
b) Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt (Fall des § 5 Abs. 3, 1. Alt. JVEG - Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich)
Die Reise mit einem Taxi müsste aus wirtschaftlichen Gründen, also bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt
sein.
Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtkosten bei Reise mit einem Taxi niedriger (oder nicht höher) sind als die Gesamtkosten,
die bei Benutzung eines in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittels entstehen würden.
Als Vergleichsmaßstab ist zu errechnen, welche entschädigungsrechtlich relevanten Kosten die Anreise mit einem (eigenen) Kraftfahrzeug
oder mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln verursachen würde. Dabei kommt es nicht auf die individuellen
Umstände des konkret Betroffenen an, sondern darauf, welche Kosten bei uneingeschränkter Reisefähigkeit unter normalen Bedingungen
entstehen würden. Der sich dabei ergebende höhere Betrag, der die Obergrenze der sich aus § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG ergebenden Entschädigung darstellt, ist der Vergleichsmaßstab.
Aus einem Gesamtkostenvergleich kann sich eine Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines teureren Beförderungsmittels beispielsweise
dann ergeben, wenn dadurch weitere, bei einer Anreise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittel ansonsten entstehende Kosten (z.B. Übernachtungskosten, höherer Verdienstausfall wegen längerer Abwesenheit)
vermieden oder reduziert werden können, sodass letztlich die Reise ohne das teurere Beförderungsmittel der Staatskasse nicht
billiger käme (vgl. vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 5, Rdnr. 14, der eine Berücksichtigung der Mehrkosten für
einen Flugschein grundsätzlich dann für geboten bezeichnet, wenn die "Gesamtentschädigung ... nicht höher als bei Benutzung
anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel" bezeichnet; Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung
des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG).
c) Reise mit einem Taxi aus Vertrauensschutzgründen zulässig
Der Berechtigte müsste ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass er trotz höherer Kosten mit einem Taxi anreisen darf.
Ausnahmsweise sind über die Regelunge des § 5 Abs. 3 JVEG hinaus, die für eine Erstattung von Taxikosten die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Taxibenutzung voraussetzen,
aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer - nicht notwendigen oder unwirtschaftlichen - Reise mit einem Taxi zu
erstatten. Davon ist dann auszugehen, wenn der Berechtigte aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes
von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er mit einem Taxi reisen darf. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand
relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat. In Betracht kommt hier insbesondere die
vor der Reise ausgesprochene Zustimmung durch den in der Hauptsache zuständigen Richter. In einem solchen Fall ist für den
Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn - unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit oder Wirtschaftlichkeit
- zur Benutzung eines Taxis auf Staatskosten berechtigt. Gleichzustellen der vor der Reise erteilten Zustimmung ist die (nachträglich
erfolgte) Genehmigung durch den Hauptsacherichter, die dieser jederzeit, z.B. auf Nachfrage des Kostenbeamten, aussprechen
kann und bei der er die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke vom Berechtigten, z.B. bei der mündlichen Verhandlung,
verwerten kann.
Der Klarstellung halber weist der Senat darauf hin, dass das Fehlen einer vorherigen Mitteilung des Berechtigten an das Gericht,
dass er mit einem Taxi zum gerichtlich angeordneten Termin zu reisen beabsichtige, einer Kostenerstattung nicht per se entgegen
steht. Diese Ansicht hat das Bayer. LSG noch in seinem Beschluss vom 14.04.2002, Az.: L 16 RJ 609/98, vertreten. Auch wenn diese Entscheidung im Geltungsbereich des ZuSEG ergangen ist, hat sich die zugrunde liegende rechtliche Problematik seitdem nicht entscheidend verändert. Das Bayer. LSG
hat damals wegen der trotz entsprechender Hinweise im Ladungsschreiben nicht erfolgten vorherigen Mitteilung des Berechtigten
über die verteuernden Umstände einen Anspruchsverlust gesehen und dies mit einer Obliegenheitsverletzung begründet. Es hat
in der genannten Entscheidung - wie auch in anderen Entscheidungen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28.12. 1994, Az.: L 13 An 135/89
Ko, vom 18.08.1995, Az.: L 1 U 172/89.Ko, und vom 19.01.1998, Az.: L 15 Bl 1/94.Ko) argumentiert, dass die Verletzung der Nebenpflicht (Obliegenheit), das Gericht
vorab über die Möglichkeit des Entstehens höherer Kosten zu informieren, dann zum Verlust des einem Beteiligten zustehenden
Ersatzes der (höheren) Fahrtkosten führe, wenn ein adäquat kausaler Schaden eingetreten sei. Ein derartiger Schaden entstehe
durch das schuldhafte Unterlassen der Mitteilung, wenn Fahrtkosten entstanden seien, die bei rechtzeitiger Mitteilung nicht
entstanden wären.
Diese Argumentation kann der Senat so nicht aufrecht erhalten. Sie verkennt, dass der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für
einen derartigen Anspruchsverlust nicht vorgesehen hat. Eine Mitteilungspflicht hat der Gesetzgeber für den Fall, dass die
Anreise nicht mit einem öffentlichen, regelmäßig verkehrenden oder dem eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen
Kraftfahrzeug erfolgt, nicht vorgesehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch eine Verletzung einer Anzeigepflicht, wie
sie für die Anreise von einem anderen Ort als dem Ladungsort in § 5 Abs. 5 JVEG konstituiert ist, nicht automatisch zu einem Anspruchsverlust führt.
Zwar empfiehlt sich eine vorherige Anzeige des beabsichtigten "teureren" Beförderungsmittels schon deshalb, damit der Berechtigte
vorab die Haltung des Gerichts zu seiner Einschätzung der besonderen Umstände im Sinn des § 5 Abs. 3 JVEG erfährt und auf diesem Weg spätere Streitigkeiten bei der Entschädigung - sei es durch weitere Abklärung mit dem Gericht
vor dem Termin, sei es durch die Wahl eines günstigeren Verkehrsmittels - vermeiden kann. Sanktionen werden aber durch den
Gesetzgeber an eine nicht erfolgte Mitteilung nicht geknüpft. Konsequenz einer nicht vorher getätigten Mitteilung ist daher
nur, dass der Berechtigte das Risiko tragen muss, dass das Gericht die erhöhten Kosten bei der Entschädigung nach Prüfung
in der Sache nicht berücksichtigt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2011, Az.: L 2 SF 319/11 B). Würde hingegen der früher vom Senat vertretenen Ansicht gefolgt, hätte dies zur Konsequenz, dass auch dann eine Erstattung
der höheren Kosten nicht erfolgen könnte, wenn die Benutzung des teureren Verkehrsmittels objektiv notwendig war. Ein derartiges
Ergebnis wäre nicht vertretbar.
Im vorliegenden Fall ist eine (volle) Erstattung der Taxikosten unter keinem Gesichtspunkt angezeigt:
Zu a. - mögliche Reise mit einem alternativen - hier: öffentlichen, regelmäßig verkehrenden - Verkehrsmittel
Einer Reise der Antragstellerin, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln
wäre nichts entgegen gestanden. Eine Benutzung wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen. Dies ist einhellige
Einschätzung der Sachverständigen. Die von der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schreiben vom 08.05.2012 gegebene Begründung,
die Antragstellerin habe wegen Schmerzen in der Hand und einer sich daraus ergebenden Angst vor Menschenansammlungen nicht
mit dem Zug anreisen können, kann demgegenüber nicht überzeugen. Weder hat die Antragstellerin bei den Begutachtungen entsprechende
glaubhafte Angaben gemacht noch hat der psychiatrische Gutachter irgendwelche Feststellungen in Richtung einer solchen Angst
machen können. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was einer Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel
im Prinzip - der zeitliche Gesichtspunkt ist an dieser Stelle noch ohne Bedeutung - entgegen gestanden hätte. Jedenfalls hat
sich der Senat nicht die Überzeugung davon bilden können, dass die Antragstellerin nicht auch mit öffentlichen, regelmäßig
verkehrenden Verkehrsmitteln anreisen hätte können, sodass die Unerweislichkeit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast,
der auch im Bereich des JVEG gilt (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12, und vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E) zu Lasten der Antragstellerin geht.
Zu b. - Gesamtkostenvergleich der Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und der von der Antragstellerin
gewählten Reise mit einem Taxi
Eine Reise der Antragstellerin mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln wäre offenkundig, ohne dass dies
einer Berechnung im Detail bedürfte, mit deutlich geringeren Kosten verbunden gewesen. Zwar wären dann weitere Kosten wie
z.B. Übernachtungskosten für eine Nacht (die Antragstellerin hätte wegen der ungünstigen Zugverbindungen, wie sie sich aus
einer vom Senat im Rahmen der Ermittlungen von Amts wegen eingeholten Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn ergeben, bereits
am Vortag zum Begutachtungsort anreisen müssen) angefallen. Da die Antragstellerin aber keinen Verdienstausfall geltend gemacht
hat, wäre eine Anreise am Vortag mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und Übernachtung auf jeden Fall
deutlich günstiger gewesen als die Reise am Begutachtungstag mit einem Taxi. Mit den durch die Reise mit einem Taxi erhöhten
Kosten ist also keine so weit gehende Kosteneinsparung an anderer Stelle verbunden gewesen, dass die Reise mit einem Taxi
aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten angezeigt gewesen wäre.
Zu c. - Vertrauensschutzgesichtspunkte
Einen Vertrauensschutz hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht; es ist dafür kein Anhaltspunkt ersichtlich. Eine richterliche
Genehmigung der Reise mit einem Taxi ist weder vor noch nach der Fahrt erfolgt.
4.1.2. Keine anteilige Erstattung der angefallenen Taxikosten bis zu der Höhe, in der bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig
verkehrenden Verkehrsmitteln Kosten angefallen wären
Der Gesetzgeber hat keine Regelung geschaffen, die eine anteilige Erstattung tatsächlich angefallener, aber nicht erforderlicher
Kosten bis zur maximal erstattungsfähigen Höhe, d.h. bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG kostenaufwändigsten noch erstattungsfähigen Anreise, vorsehen würde.
§ 5 Abs. 3 JVEG ist dahingehend zu verstehen, dass eine Berücksichtigung höherer als in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG bezeichneter Fahrtkosten aus wirtschaftlichen Gründen nur dann möglich ist, wenn der Gesamtvergleich ergibt, dass die gewählte
Reiseart insgesamt günstiger (oder zumindest nicht teurer) ist. Ist dies nicht der Fall, ergeben sich die zu erstattenden
Kosten ausschließlich aus den Vorgaben des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG. Für den hier vorliegenden Fall der Reise mit Taxi bedeutet dies, dass bei einer im Gesamtvergleich teureren Reise mit Taxi
gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG nur Fahrtkosten bei Zugrundelegung der Kilometerpauschale des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu erstatten sind. Hat der Berechtigte eine zu teure Reiseart gewählt, geht er betreffend die Mehrkosten komplett leer aus.
Eine Erstattung der angefallenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie auch bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden
Verkehrsmitteln insgesamt angefallen wären - hier wäre eine Übernachtung nötig gewesen -, ermöglicht § 5 Abs. 3 JVEG nicht.
Der Senat geht bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 JVEG davon aus, dass das Wort "soweit" in § 5 Abs. 3 JVEG als "wenn" zu lesen ist. Er ist sich sehr wohl bewusst, dass der Wortlaut des Gesetzes einer - eine anteilsmäßige Erstattung
der Mehrkosten ermöglichenden - Auslegung des Wortes "soweit" im Sinn von "in dem Umfang, in dem" nicht zwingend entgegen
steht. Für eine Auslegung im Sinn von "in dem Umfang, in dem" (so ohne irgendeine Begründung Hartmann, a.a.O., § 5 JVEG, Rdnr. 19 anhand eines Beispiels; a.A. - ebenso ohne Begründung - Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 5, Rdnr. 14 [zu Kosten
einer Flugzeugbenutzung]: "Wird die "Gesamtentschädigung ... bei Benutzung eines Flugzeuges nicht höher als bei Benutzung
anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel", und § 5, Rdnr. 19 [zu höheren Fahrtkosten]: "Höhere Fahrtkosten als
die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu berechnenden Fahrtkosten können ... nur dann erstattet werde, wenn die insgesamt zu berechnende
Entschädigung ... dadurch niedriger wird ...") könnte auch ins Feld geführt werden, dass damit der Berechtigte bei unwirtschaftlichem
Verhalten zumindest das erhalten würde, was ihm bei wirtschaftlichem Verhalten zustehen würde, der Staat also nicht im Einzelfall
von einem unwirtschaftlichen Verhalten profitieren könnte - dies ist nämlich die Konsequenz der vom Senat und Meyer/Höver/Bach/Oberlack
vorgenommenen Auslegung. Gegen eine solche, der materiellen Gerechtigkeit in jedem Einzelfall dienenden Auslegung im Sinn
von "in dem Umfang, in dem" sprechen aber gewichtige Argumente:
- Gegen die Möglichkeit einer anteiligen Erstattung spricht ganz klar die Gesetzesbegründung zu § 5 JVEG.
So hat der Gesetzgeber die Neuregelung in § 5 JVEG insbesondere deshalb vorgenommen, um "aus Vereinfachungsgründen" die nach der damaligen, d.h. unter Geltung des ZuSEG bestehenden Rechtslage "unumgängliche und für alle Beteiligten mühsame und zeitintensive Vergleichsberechnung zukünftig entfallen
zu lassen" (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a.a.O., S. 143 und 180).
Diese gesetzgeberische Intention würde missachtet, wenn eine anteilmäßige Erstattung zugelassen würde. Denn dies würde in
Fällen wie hier die Durchführung der vom Gesetzgeber unerwünschten, bis ins letzte Detail gehenden Vergleichsberechnung verlangen.
In der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 JVEG hat der Gesetzgeber weiter explizit darauf hingewiesen, dass entscheidend sein soll, ob durch die höheren Fahrtkosten die
Vergütung oder Entschädigung "insgesamt höher" wird. Wie aus dem von ihm ausgeführten Beispiel der Benutzung eines Taxis zu
entnehmen ist, geht der Gesetzgeber von einer Erstattungsfähigkeit aus, wenn die Benutzung des Taxis "die ansonsten insgesamt
zu gewährende Vergütung oder Entschädigung (deutlich) zu verringern geeignet sein wird" (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf
eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a.a.O., S. 180 - zu § 5 JVEG). Aus der Gesetzesbegründung wird damit für den Senat zweifelsfrei ersichtlich, dass eine Erstattung von Taxikosten nur dann
möglich ist, wenn die zur Entschädigung im Raum stehenden tatsächlich angefallenen Kosten durch die Anreise mit dem Taxi nicht
höher werden als bei einer anderen möglichen und zumutbaren Anreiseart, hier also mit dem Zug am Vortag und Übernachtung.
An eine anteilige Erstattung hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung nicht gedacht. Vielmehr ist er nach dem Prinzip "Alles
oder Nichts" vorgegangen.
Bei dieser Begründung verkennt der Senat nicht, dass auch bei der von ihm gewählten Auslegung eine Vergleichsberechnung nicht
vollständig und in jedem Fall entbehrlich ist. Denn wegen des Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkts ist in jedem Fall einer Anreiseart
mit einem Beförderungsmittel, das über § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG hinausgehende Mehrkosten verursacht, zu prüfen, ob dadurch nicht andere, ansonsten zu entschädigende Kosten eingespart werden
konnten und nicht die Gesamtentschädigung für den Staat günstiger ausfällt, als dies bei der Benutzung der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ohne Mehrkosten im Sinn des § 5 Abs. 3 JVEG der Fall wäre. Dies stellt aber die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers nicht in Frage und lässt keine Zweifel an der
Richtigkeit der vom Senat vertretenen Auslegung aufkeimen. Denn nur mit dieser Auslegung kann dem ausdrücklichen Willen des
Gesetzgebers nach einer Verwaltungsvereinfachung weitestgehend Rechnung getragen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass bei
der - auch nach Ansicht des Senats nicht völlig zu vermeidenden - Vergleichsberechnung in der ganz überwiegenden Zahl der
Fälle - so wie hier - schon nach einer grob-überschlägigen Rechnung erkennbar ist, dass die Reise mit dem vom Antragsteller
gewählten, aber nicht in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unwirtschaftlich ist. Eine genaue und mit ungleich höherem Aufwand verbundene Vergleichsberechnung
wird daher nur selten nötig sein. Würde hingegen - wie dies der Senat ablehnt - eine anteilige Kostenerstattung möglich sein,
würde dies die Rechtsanwendung wieder dem Stand des ZuSEG annähern und in jedem Fall eine bis ins letzte Detail vorzunehmende Vergleichsberechnung verlangen. Denn ohne eine solche,
mit einem erheblichen Aufwand und einem nicht zu unterschätzenden Streitpotential verbundene Vergleichsberechnung könnte in
keinem Fall die festzusetzende Entschädigung ermittelt werden. Der Wille des Gesetzgebers wäre damit weitgehend ad absurdum
geführt.
- Eine anteilsmäßige Erstattung würde im Ergebnis auf eine fiktive Kostenerstattung herauslaufen. Der Berechtigte würde so
gestellt, wie wenn er ein anderes Verkehrmittel genutzt hätte. Eine fiktive Kostenerstattung ist dem JVEG aber fremd. Vielmehr ist das JVEG von dem Grundsatz durchzogen, dass nur (erforderliche und) tatsächlich entstandene Kosten zu berücksichtigen sind. Dies wird
vielerorts im JVEG deutlich, insbesondere in § 5 JVEG (Abs. 1: "tatsächlich entstandenen Auslagen"; Abs. 2: "jeden gefahrenen Kilometer", "bare Auslagen", "tatsächlich entstandenen Auslagen"). Zur Vermeidung von Missverständnissen
weist der Senat an dieser Stelle darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung von Kilometer-Pauschalen lediglich eine
Pauschalierung und Deckelung von tatsächlich entstandenen Kosten, die im Einzelfall kaum genau zu bestimmen sind, und damit
eine Erleichterung der Berechnung geschaffen, nicht aber eine Berücksichtigung fiktiver Kosten vorgenommen hat.
- Hätte der Gesetzgeber - anders als anzunehmen (vgl. erster Spiegelstrich) - eine anteilige Erstattung ermöglichen wollen,
hätte er dies bei der Formulierung des § 5 Abs. 3 JVEG zum Ausdruck bringen müssen. So hätte er § 5 Abs. 3 JVEG durchaus wie folgt formulieren können: "Höhere als die sich aus Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Fahrtkosten werden, wenn
sie nicht schon wegen besonderer Umstände erforderlich sind, bis zu der Höhe ersetzt, dass die Vergütung oder Entschädigung
dem entspricht, was sich bei Zugrundelegung einer Benutzung von Verkehrsmitteln im Sinn des Abs. 1 oder 2 als maximale Vergütung
oder Entschädigung ergeben kann." Dass der Gesetzgeber diese oder eine ähnliche Formulierung nicht gewählt hat, bestätigt
den Senat in der auch in der Gesetzesbegründung ihren Niederschlag findenden Ansicht, dass der Gesetzgeber keine anteilige
Berücksichtigung ermöglichen wollte.
- Die vom Senat vorgenommene Auslegung steht in Übereinstimmung mit seinem die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedanken, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die
Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012,
Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B ,vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Dieser Leitgedanke würde konterkariert, wenn in Fällen wie hier eine exakte Vergleichsberechnung zur Ermittlung des Entschädigungsbetrags
unverzichtbar wäre. Eine solche Konterkarierung verbietet sich umso mehr, als der Gesetzgeber den selben Gedanken wie den
Leitgedanken des Senats zur Grundlage seiner gesetzlichen Änderung gemacht hat (vgl. erster Spiegelstrich).
- Dass die Staatskasse letztlich in Einzelfällen einen Vorteil daraus ziehen kann, dass ein Berechtigter sich bei der Reise
"unwirtschaftlich" verhält und damit unter Umständen einen möglichen Entschädigungsanspruch nicht voll ausschöpft - davon
kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, da die ansonsten erforderlichen und damit erstattungsfähigen Übernachtungskosten
unberücksichtigt bleiben müssen (siehe dazu unten Ziff. 4.1.3.) -, kann eine andere Auslegung nicht begründen. Bei Berücksichtigung
der gesetzgeberischen Zielsetzung einer Verwaltungsvereinfachung ist diese Konsequenz hinzunehmen. Dabei ist auch zu bedenken,
dass der Gesetzgeber bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen, die nicht ein eigenes oder unentgeltlich überlassenes Fahrzeug
darstellen und daher regelmäßig zu höheren Kosten als bei der Fahrt mit einem eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug
führen, mit § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG eine nur eingeschränkte Kostenerstattung geregelt hat - nämlich in demselben Umfang, wie sie auch bei eigenen oder unentgeltlich
überlassenen Kraftfahrzeugen erfolgt. Dies macht deutlich, dass Mehrkosten nur sehr eingeschränkt berücksichtigungsfähig sein
sollen, und belegt die restriktive Haltung des Gesetzgebers.
- Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Ziel, in möglichst jedem Einzelfall materielle Gerechtigkeit herzustellen,
im Rahmen des JVEG nicht bedingungslos gilt. Vielmehr ist die Ausgestaltung des JVEG durch zwei nicht immer deckungsgleiche Zielsetzungen geprägt, nämlich einerseits eine der wirtschaftlichen Entwicklung angepasste
(vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a.a.O., S. 140) Entschädigung tatsächlich
entstandener Nachteile, andererseits eine zügige und handhabbare verwaltungsvereinfachende Regelung (vgl. Gesetzesbegründung
zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a.a.O., S. 2, 143 und 180) und damit eine Entkomplizierung
des bis dahin geltenden Kostenrechts (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts,
a.a.O., S. 140). Der Gedanke der materiellen Gerechtigkeit ist damit kein bedingungslos geltendes Prinzip, sondern nur ein
Auslegungsgesichtspunkt unter mehreren. Dass der Gesetzgeber den Gedanken der materiellen Gerechtigkeit nicht höher bewertet
als den der Verwaltungsvereinfachung und leichten Handhabbarkeit durch die Verwaltung, wird auch an anderer Stelle deutlich.
So hat der Gesetzgeber mit dem JVEG beispielsweise die für die Geltendmachung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs geltende Ausschlussfrist von durchaus
knapp bemessenen drei Monaten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG - anders als noch um ZuSEG - auf Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erweitert hat, ohne dass er für den Anspruchsverlust eine zuvor erfolgte
individuelle Fristsetzung und Belehrung verlangt hätte. Dass unter dieser strengen Frist die materielle Gerechtigkeit leiden
kann, hat der Gesetzgeber beim Erlass des JVEG in Kauf genommen. Der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung stand bei der Einführung des JVEG ersichtlich im Vordergrund. Das Prinzip der materiellen Einzelfallgerechtigkeit hat der Gesetzgeber hintangestellt, wenn
die Verwirklichung des Gerechtigkeitsgedanken im Widerspruch zu dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung, die auch einen zeitnahen
Abschluss des Vergütungs- oder Entschädigungsverfahrens beinhaltet, steht. Insofern sieht der Senat keine durchgreifenden
Bedenken dagegen, im Fall des § 5 Abs. 3 JVEG einer der Verwaltungsvereinfachung den Vorzug gebenden Auslegung zu folgen.
Diese strenge Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Überarbeitung des Kostenrechts
durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vereinzelt
die Tendenz erkennen lässt, die dem JVEG zugrunde liegende stark durch die Verwaltungsvereinfachung geprägte Abrechnung im Sinne materieller Gerechtigkeit für den
Berechtigten wohlwollender zu gestalten. Vielmehr bestätigt die Überarbeitung des JVEG durch das 2. KostRMoG gerade die strenge Auslegung. Denn im 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber zwar seine strenge Vorgabe zur
Geltendmachung des Vergütungs- und Entschädigungsanspruchs u.a. wegen der verbreiteten Unkenntnis der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 2. KostRMoG, Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 258 f.) dadurch abgemildert
hat, dass er in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG eine Belehrungspflicht über Frist und Fristbeginn eingefügt hat. Eine Überarbeitung des § 5 Abs. 3 JVEG ist aber nicht erfolgt, was den Schluss zulässt, dass der Gesetzgeber bei dieser Regelung - anders als bei § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG - keinen Anlass für eine weniger strenge Handhabung und damit keinen Korrekturbedarf gesehen hat.
- Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besteht kein Anlass, an der strengen Auslegung des § 5 Abs. 3 JVEG zu zweifeln. Aus Verfassungsrecht lässt sich ohnehin kein Anspruch auf Entschädigung wegen der Teilnahme an einem gerichtlich
angeordneten Termin für einen Zeugen (und damit erst recht nicht für einen Beteiligten) ableiten. Die Wahrnehmung derartiger
Termin ist Ausfluss verfassungsmäßiger staatsbürgerlicher Pflichten, für deren Ausübung der Staat verfassungsrechtlich nicht
verpflichtet ist, dem Bürger einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.07.1970,
Az.: 1 BvL 2/67 - zum Ersatz von Verdienstausfall wegen der Musterungsuntersuchung im Rahmen der Wehrpflicht -, und vom 10.10.1978, Az.:
2 BvL 3/78 - zur Entschädigung von Zeugen ohne Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 3 ZuSEG) bzw. liegt bei einem Beteilten sogar in dessen Eigeninteresse. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl eine Entschädigung ermöglicht,
hat er dabei, da es sich um Ansprüche im Bereich der darreichenden Verwaltung handelt, eine deutlich größere Gestaltungsfreiheit
als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - m.w.N.). Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten ist insbesondere auch durch einen im Sinn des Gemeinwohls vorgenommenen
Interessenausgleich gerechtfertigt. Denn mit einer Regelung, wie sie § 5 Abs. 3 JVEG enthält, wird sichergestellt, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, unabhängig davon, ob sie die Staatskasse oder
die verlierende Prozesspartei zu tragen hat, nicht unangemessen steigen. Eine vom Gesetzgeber eingeführte Limitierung der
Entschädigung dient der Überschaubarkeit des Kostenrisikos und damit der Rechtssicherheit; auch eine gewisse Rücksichtnahme
auf die Belastung der öffentlichen Haushalte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss 27.06.1972,
Az.: 1 BvL 34/70).
4.1.3. Keine Erstattung der fiktiven Kosten einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln
Eine Regelung, wonach - unabhängig vom Nachweis entstandener Kosten - die fiktiven Kosten zu erstatten wären, die bei einer
Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (und einer dabei erforderlichen Übernachtung) angefallen
wären, enthält das JVEG nicht.
Die Regelung des § 5 JVEG sieht - wie das ganze JVEG - nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten (vgl. auch oben Ziff. 4.1.2., zweiter Spiegelstrich) - wenngleich teilweise
pauschaliert und der Höhe nach begrenzt - vor, kennt aber keine Erstattung fiktiver Kosten. Auch wenn die Antragstellerin
bei Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel möglicherweise einen höheren Erstattungsanspruch, als er
ihr jetzt zugesprochen werden kann, gehabt hätte, weil sie wegen der schlechten Zugverbindung bereits am Vortag anreisen hätte
müssen und daher erstattungsfähige Übernachtungskosten angefallen wären, kann dies nicht über das Institut einer fiktiven
Kostenerstattung Berücksichtigung finden. Denn eine Erstattung fiktiver Kosten sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor
(vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B - zur Frage der Erstattung von Kosten für eine Begleitperson; vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11 - zur Frage der Kostenerstattung einer fiktiven Einzelfahrkarte bei Erwerb einer Wochenkarte). Im Übrigen fällt es in den
Risikobereich der Antragstellerin, wenn sie eine mit höheren Kosten verbundene Reiseart wählt, ohne dies vorher mit dem Gericht
abzuklären. Dies wäre im vorliegenden Fall angezeigt gewesen. Wenn die Antragstellerin stattdessen das Gericht mit vollendeten
Tatsachen konfrontiert, ist dies kein geeignetes Mittel, die Erstattung nicht erforderlicher Kosten wegen der Benutzung eines
Taxis (teilweise) durchzusetzen.
4.1.4. Ergebnis
Konsequenz der Tatsache, dass die Reise mit einem Taxi jedenfalls höhere Gesamtkosten verursacht hat, als sie bei einer Reise
mit einem der in § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG genannten Verkehrsmittel angefallen wären, ist, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG lediglich Fahrtkosten nach der Kilometerpauschale von 0,25 EUR für gefahrene 145 km, insgesamt 36,25 EUR zu erstatten sind.
Darüber hinausgehende Kosten sind nicht erstattungsfähig.
4.2. Entschädigung für Zeitversäumnis
Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist nicht zu leisten.
Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens - regelmäßig dann zu
erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn
bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen
(vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.
Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem grundlegenden
Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn dem Antragsteller "ersichtlich" kein Nachteil entstanden ist, eine
Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen,
wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte,
oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller
im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle
im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.
z.B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d.h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand
der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen
Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben
des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter
nicht zu.
Im vorliegenden Fall kann eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht erfolgen, da die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG als widerlegt zu betrachten ist. Die Antragstellerin hat weder durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular
zu erkennen gegeben, dass ihr eine Zeitversäumnis entstanden ist, noch im Antrag irgend etwas angegeben, was auf eine Zeitversäumnis
hindeuten könnte, noch sind irgendwelche anderen Gründe, die eine Zeitversäumnis begründen könnten, offensichtlich erkennbar.
Der Antragstellerin ist daher für die Wahrnehmung der Untersuchungstermine am 09.09.2011 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt
36,25 EUR zu gewähren.
Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung
(§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).