Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2015 - 15 VK 12/13
Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und Beschädigtenversorgung nach dem BVG nach einem höheren Grad der Schädigung Verschlechterung seit der letzten bestandskräftigen Entscheidung Bestandskraft eines Verwaltungsakts
1. Aus § 48 SGB X resultiert nur dann ein Anspruch auf Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen (bzw. Höherbewertung bereits anerkannter Schädigungsfolgen), wenn sich eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlechterung seit der letzten bestandskräftigen Entscheidung ergeben hat. In Betracht dafür kommt neben einer Verschlimmerung der als Schädigungsfolgen bereits anerkannten Gesundheitsstörungen das Auftreten weiterer noch als Schädigungsfolgen anzuerkennender Gesundheitsstörungen nach dem letzten bestandskräftigen Bescheid.
2. Die Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) ist ein wesentliches Prinzip der Rechtsordnung.
3. Mit der Bestandskraft wird Rechtssicherheit geschaffen, weil die Beteiligten wissen, woran sie sind, nämlich dass die Regelung des Verwaltungsakts sie bindet, und Rechtsfrieden garantiert, weil weiterer Streit über den Verwaltungsakt ausgeschlossen ist.
4. Eine Behörde ist daher nur dann, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden.
Normenkette:
SGB X § 48
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 77
Vorinstanzen: SG Augsburg 18.06.2013 S 5 VK 3/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: