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LSG Bayern, Beschluss vom 07.05.2009 - 18 U 2/09
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Zahlung einer Sicherheitsleistung
Über den Wortlaut von § 86b Abs. 1 S. 3 SGG hinaus kann nicht nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen oder befristet werden, sondern auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Begriff der Auflage schließt auch eine Sicherheitsleistung ein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 202
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 3
,
ZPO § 108
Vorinstanzen: SG Nürnberg 09.12.2008 S 15 U 167/08 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.12.2008 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 29.352,90 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: