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LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2015 - 2 U 394/13
Anerkennung eines landwirtschaftlichen Unfalls als Arbeitsunfall; Ruptur der langen Bizepssehne; Kausalität zwischen Arbeitsunfall und Gesundheitserstschaden; Zulässigkeit einer Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit, § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII; dabei muss die Gesundheitsbeeinträchtigung in einem notwendigen ursächlichen Zusammenhang mit der schädigenden Einwirkung stehen.
2. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet.
3. Dabei ist allerdings die Beurteilung der Kausalität im Ergebnis eine Frage der richterlichen Würdigung.
Normenkette: , , , ,
SGB VII § 7 Abs. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1
,
SGB VII § 80a
,
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3
,
SGG § 99 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 13.09.2013 S 5 U 5036/12 L
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. September 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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