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LSG Bayern, Urteil vom 07.05.2009 - 4 KR 459/07
Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Doppelversorgung mit Unterschenkelprothese bei Adipositas und Alleinleben
Erforderlich ist ein Hilfsmittel dann, wenn es ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und notwendig ist, wie dies allgemein in § 12 Abs. 1 SGB V vorgeschrieben ist. Es muss zum Behinderungsausgleich unentbehrlich oder unvermeidlich sein. Eine Doppelversorgung lässt sich anhand dieses Maßstabes nicht begründen (hier zur Versorgung mit einer Unterschenkelprothese wegen enormer Adipositas und Alleinleben). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3
Vorinstanzen: SG Würzburg 09.10.2007 S 4 KR 545/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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