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LSG Bayern, Urteil vom 14.07.2015 - 5 KR 153/14
Kostenfreistellung für das Medikament Avastin Off-label-use Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung Hinreichende Erfolgsaussichten
1. Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung oder mit einer wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
2. Dies ist nicht beschränkt auf Fälle einer bestimmten ärztlichen Behandlung, sondern erfasst auch die Versorgung mit einem Arzneimittel.
3. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der zu verlangen ist, um davon ausgehen zu dürfen, dass die behaupteten Behandlungserfolge mit hinreichender Sicherheit dem Einsatz gerade der streitigen Behandlung zugerechnet werden können und das einzugehende Risiko vertretbar ist, unterliegt Abstufungen je nach der Schwere und dem Stadium der Erkrankung.
4. Von den erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Off-label-use nur dann ausgegangen werden, wenn Forschungsergebnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass das konkrete Arzneimittel für die betreffende Indikation zugelassen werden könnte.
Normenkette:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Bayreuth 11.03.2014 S 8 KR 309/13
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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