Sozialversicherungspflicht von Synchronsprechern bei unständiger Beschäftigung
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Versicherungspflicht des Klägers in den verschiedenen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung
in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3) als Synchronsprecher an vier Tagen in den Jahren 2007 und 2008.
Der Kläger, geboren 1960, arbeitet als Synchronsprecher. Seit dem 1.1.1996 ist er bei der Beklagten versichert. Im Auftrag
der Beigeladenen zu 3) sprach der Kläger die deutsche Stimme der Comicfigur N. und weiterer Nebenrollen in der Serie "S.".
Von der Beigeladenen zu 3) wurde er an vier Tagen in den Jahren 2007 und 2008 als kurzzeitig Beschäftigter gemeldet. Betroffen
waren die Tage 26.7.2007, 30.7.2007 sowie am 27.9.2007 und am 21.9.2008. Mit Schreiben vom 26.11.2008 teilte die Beklagte
der Beigeladenen zu 3) zunächst mit, der Kläger sei hauptberuflich als unständig Beschäftigter tätig. Die Beklagte forderte
die Beigeladene zu 3) auf, die Meldungen und die Beitragsabführung zu korrigieren und dem Kläger die zu Unrecht gezahlten
Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu erstatten. Die Beigeladene zu 3) lehnte dies ab und teilte zudem mit, der Kläger sei
nach der täglichen Beitragsbemessungsgrenze abzurechnen.
Mit Bescheid vom 8.5.2009 bestätigte die Beklagte die Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 3). Die Beklagte stellte fest,
dass es sich bei den vom Kläger synchronisierten Figuren um feste wiederkehrende Bestandteile der Serie "S." gehandelt habe.
Der Kläger werde aufgrund einer Rahmenvereinbarung regelmäßig wiederkehrend tätig, so dass eine Synchronisation im Rahmen
eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses an mindestens vier Tagen anzunehmen sei. Nach dem Rundschreiben der Spitzenverbände
vom 30.9.2005 bestehe zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 3) eine wiederkehrende Beschäftigung. Der Kläger sei als
kurzzeitig Beschäftigter anzusehen mit der Folge der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, er sei weisungsgebunden tätig und in den Betrieb der Beigeladenen zu
3) eingebunden gewesen. Es habe sich um unständige Beschäftigungen gehandelt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 19.1.2010 zurück. Die Beklagte stellte darin fest, der Kläger sei an den Tagen 26.7.2007, 30.7.2007 sowie am 27.9.2007
und am 21.9.2008 in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3) kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig
gewesen. Eine unständige Beschäftigung liege nicht vor, da der Kläger aufgrund einer Rahmenvereinbarung wiederkehrende Serienfiguren
synchronisiert habe. Es bestehe vielmehr eine wiederkehrende Beschäftigung.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben zum Sozialgericht München und beantragt,
den Bescheid vom 8.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen
festzustellen, dass der Kläger die Tätigkeit als Synchronsprecher bei der Beigeladenen zu 3) am 26.7.2007, 30.7.2007, 27.9.2007
und 21.9.2008 als berufsmäßig unständig Beschäftigter ausgeübt hat. Der Kläger hat geltend gemacht, durch die Abrechnung als
"regulär" Beschäftigter sei er im Hinblick auf die ungünstigere tägliche Beitragsbemessungsgrenze beschwert. Als unständig
Beschäftigter müssten Beiträge unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze abgeführt werden. Zudem sei der
Kläger als unständig Beschäftigter in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der Kläger hat zudem vorgetragen, er
sei als abhängig Beschäftigter und nicht als selbstständiger Synchronsprecher zu qualifizieren. Das Sozialgericht hat mit
Beschluss vom 24.3.2011 die Beigeladenen zu 1) bis 3) zum Verfahren notwendig beigeladen und mit Gerichtsbescheid vom 14.7.2011
die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, eine unständige Beschäftigung liege nicht vor. Entscheidend
sei, dass der Kläger aufgrund einer Rahmenvereinbarung für die Beigeladene zu 3) tätig geworden sei. Diese ergebe sich schon
aus der Natur der Sache, nämlich der Verpflichtung für die Synchronisation einer bestimmten Rolle in einer Serie. Auch wenn
der Kläger am 21.9.2008 einen einmaligen Einsatz gehabt habe, sei zwischen der gesprochenen Rolle des N. und anderen zu synchronisierenden
Figuren nicht zu unterscheiden. Die Klammer werde gezogen durch die Serie an sich.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei als unständig Beschäftigter für die Beigeladene zu 3) tätig
geworden. Das Abstellen auf eine Rahmenvereinbarung entsprechend dem Rundschreiben der Spitzenverbände vom 30.9.2005 sei praxisfremd.
Solche Rahmenvereinbarungen existierten nicht. Zukünftige Beschäftigungen des Klägers seien nicht vorhersehbar: Der Beigeladenen
zu 3) selbst sei im Voraus nicht bekannt, ob der Sender weitere Folgen werde synchronisieren lassen und wenn ja, ob sie diesen
Auftrag erhalte. Der Sprecher des N. sei zudem umbesetzt worden. Die Voraussetzungen einer unständigen Beschäftigung seien
vom Sozialgericht überhaupt nicht geprüft worden. Für die Beurteilung der Tätigkeit eines Synchronsprechers sei es notwendig
zu ermitteln, wie die Tätigkeit konkret ausgestaltet sei. Die Arbeit des Synchronsprechers sei mit der eines Schauspielers
vergleichbar und insofern als Teil der Schauspieltätigkeit anzusehen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14.7.2011 sowie den Bescheid vom 8.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 19.1.2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger die Tätigkeit als Synchronsprecher in der Sendung "S." am 26.
und 30.7.2007, 27.9.2007 sowie am 21.9.2008 in einer versicherungspflichtigen unständigen Beschäftigung ausgeübt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung am 13.5.2014 hat der Senat Ausschnitte aus der Serie "S." in deutscher Fassung, einen Ausschnitt
aus einer Folge in der Originalfassung sowie einen Fernsehbeitrag zur Synchronisation der S. in Augenschein genommen. Auf
den Inhalt des zu den Akten genommenen Datenträgers wird Bezug genommen. Der Kläger hat zudem weitere Angaben zum Inhalt seiner
Tätigkeit als Synchronsprecher für die Serie "S." gemacht. Der Kläger hat dazu ausgeführt, bei der von ihm synchronisierten
Figur des N. handele es sich um eine kurze Rolle. Die von N. gesprochenen Texte dauerten in der Regel wenige Sekunden. In
vielen Folgen sei N. gar nicht zu sehen. Bei Aufnahme solcher kurzer Beiträge bekomme der Kläger auch noch weitere Sprechrollen
für Nebenfiguren mit wenigen Sätzen zu sprechen. Für eine Staffel mit jeweils etwa 13 Folgen sei der Kläger insgesamt rund
drei Stunden im Studio. Den Auftrag zur Synchronisation erhalte der Kläger durch einen Anruf der Produktionsfirma einen Tag
vorher. Habe er am Aufnahmetag Zeit, erhalte er den Auftrag. Schriftliche Aufträge gebe es nicht. Aufnahmen erfolgten Sonntag
bis Sonntag, je nach Anforderung des jeweiligen Regisseurs. Die Beteiligten haben zu Protokoll gegeben, sie gingen übereinstimmend
davon aus, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 3) als abhängige Beschäftigung anzusehen ist. Zu den Einzelheiten
der Aussagen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13.5.2014 verwiesen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten, der Beigeladenen zu 1) sowie die Akten des Sozialgerichts wurden zum Gegenstand dieses
Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Das Sozialgericht München hat zu Unrecht mit Gerichtsbescheid vom 14.7.2011 die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten
vom 8.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2010 ist rechtswidrig ergangen und verletzt den Kläger in
seinen Rechten. Der Kläger hat seine Tätigkeit als Synchronsprecher in der Sendung "S." am 26. und 30.7.2007, 27.9.2007 sowie
am 21.9.2008 in einer versicherungspflichtigen unständigen Beschäftigung ausgeübt.
1.
Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 3) bestand an den hier streitgegenständlichen Tagen am 26.7.2007, 30.7.2007, 27.9.2007
sowie am 21.9.2008 jeweils ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dies entspricht auch der Rechtsauffassung der Beteiligten,
wie sie in der mündlichen Verhandlung am 13.5.2014 einvernehmlich zu Protokoll gegeben haben. Die Voraussetzungen einer Beschäftigung
nach §
7 Abs.
1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) lagen insbesondere wegen der Austauschbarkeit des Klägers vor. Dabei handelt es sich bei dem zwischen dem Kläger und der
Beigeladenen zu 3) begründeten Beschäftigungsverhältnis um eine unständige Beschäftigung.
Der unbestimmte Rechtsbegriff "unständige Beschäftigung" ist in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern - wortgleich - legal
definiert. Nach §
232 Abs.
3 SGB V, §
27 Abs.
3 Nr.
1 SGB III und §
163 Abs.
1 Satz 2
SGB VI ist eine Beschäftigung unständig, die auf weniger als eine Woche entweder der Natur der Sache nach befristet zu sein pflegt
oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Unständig Beschäftigter kann dabei nur sein, wer die Tätigkeit berufsmäßig
ausübt (vgl. Gerlach, in: Hauck/Noftz,
SGB V, Stand: 05/07, §
232 Rz. 8). Der Kläger ist in seinem Hauptberuf Synchronsprecher. Die Tätigkeit ist auch zeitlich und wirtschaftlich der Schwerpunkt
seiner Erwerbstätigkeit (vgl. zum Kriterium der Berufsmäßigkeit BSG, Urt. v. 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R, Rz. 25).
a.) Unständige Beschäftigungen dürfen sich nicht auf Grund einer schon vorher getroffenen Abrede wiederholen und damit Ausfluss
eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses sein. Sie reihen sich lediglich tatsächlich und aufgrund eines nicht voraussehbaren
Arbeitsbedarfs aneinander (vgl. Brand, in: Brand,
SGB III, 6. Aufl. 2012, §
27 Rz. 19). Es handelt sich um Arbeitsverrichtungen von sehr kurzer Dauer, die jeweils getrennt voneinander vereinbart werden
(vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für
Arbeit vom 22.6.2006 zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten, unter B. 4.).
Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 3) entstand für jeden einzelnen Tag der Synchronisation am 26. 7.2007, 30.7.2007,
27.9.2007 sowie am 21.9.2008 ein neues Rechtsverhältnis. Es wurde kein Dauerbeschäftigungsverhältnis begründet.
Weder für die Beigeladene zu 3) noch für den Kläger waren zukünftige Einsätze des Klägers als Synchronsprecher in "S." vorhersehbar.
Die Synchronisation erfolgte jeweils für eine Staffel der Serie. Ob eine Staffel für das deutsche Fernsehen überhaupt synchronisiert
wurde und wenn ja, ob die Beigeladene zu 3) diesen Auftrag erhielt, lag allein in der Entscheidungsgewalt des Senders. Zudem
konnte der Kläger - sollte die Beigeladene zu 3) den Auftrag zum Synchronisieren einer Staffel erhalten, nicht absehen, ob
und in welchem Umfang er als deutscher Sprecher zum Einsatz kommen würde. Der Sprecher des N. wurde in der Vergangenheit bereits
häufig umbesetzt. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.5.2013 angegeben, der Auftrag für eine
Synchronisation sei jeweils per Anruf einen Tag vorher gekommen. Schon aufgrund dieser sehr kurzfristigen Anfragen jeweils
für die Besetzung am Folgetag musste die Produktion regelmäßig mit Absagen des Klägers rechnen und Beiträge des N. auch an
andere Synchronsprecher vergeben.
Die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 3) pflegte auch der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche befristet
zu sein. Der Kläger synchronisierte die Rolle des N. in der Serie "S." und weitere kleine Nebenrollen. Wie sich der Senat
in der mündlichen Verhandlung am 13.5.2014 beim Ansehen von Filmausschnitten überzeugen konnte, handelte es sich um jeweils
sehr kurze Auftritte des N., die der Kläger zu synchronisieren hatte. Die von N. gesprochenen Texte dauerten in der Regel
wenige Sekunden. In vielen Folgen der S. war N. gar nicht zu sehen. Für eine Staffel der S. mit etwa 13 Folgen gab der Kläger
ein Engagement von insgesamt etwa drei Stunden an Produktionszeit an. Hinzu kommt, dass der Kläger- anders als die Serienfiguren
in den Hauptrollen - gerade nicht als feste Synchronstimme des N. engagiert wurde. Aufgrund der Besetzung mit dieser Nebenrolle
des N. in den S. und des dafür absehbaren sehr geringen zeitlichen Einsatzes als Synchronsprecher pflegte die Beschäftigung
des Klägers der Natur der Sache nach befristet zu sein. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Kläger neben der Aufnahme
von kurzen Textbeiträgen des N. in Einzelfällen noch weitere Sprechrollen für Nebenfiguren übernommen hat. Dabei handelte
es sich wiederum um nur sehr wenige Sätze, die am geringen zeitlichen Umfang des Einsatzes des Klägers wenig änderten.
Die Beurteilung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 3) an den hier streitgegenständlichen vier Tagen als unständige
Beschäftigung steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zum Inhalt des Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen,
der Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit vom 30.9.2005 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von
Synchronsprechern. Die Annahme einer unständigen Beschäftigung ist nach Auffassung der Sozialversicherungsträger in den Fällen
ausgeschlossen, in denen Synchronsprecher aufgrund einer Rahmenvereinbarung beschäftigt sind. Wiederholten sich die einzelnen
Synchronisationseinsätze vereinbarungsgemäß bei demselben Synchronunternehmen in bestimmten Abständen, liege eine wiederkehrende
Beschäftigung vor (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur
für Arbeit vom 30.9.2005, S. 3). Wie bereits ausgeführt, fehlte es für die hier streitgegenständlichen vier Einsätze des Klägers
bereits an einer Vereinbarung mit dem Inhalt eines wiederholten Engagements, zumal "in bestimmten Abständen". Eine solche
Vereinbarung konnte - wie oben ausgeführt - auch nicht wenigstens stillschweigend angenommen werden (vgl. Rundschreiben der
Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 22.6.2006 zum
Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten, unter B. 4.).
b.) Die Tätigkeit des Klägers war auch jeweils auf weniger als eine Woche befristet. Dabei kann im vorliegenden Fall offen
bleiben, ob nach dem Gesetzestext von einer Kalender- oder einer Beschäftigungswoche auszugehen ist (vgl. Gerlach, in: Hauck/Noftz,
SGB V, Stand: 05/07, §
232 Rz. 10, Wehrhahn in: Kasseler Kommentar,
SGB VI, Stand: 03/13, §
163 Rz. 6, Peters, in: jurisPK,
SGB V, 2. Aufl. 2012, §
232 Rz. 20, Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur
für Arbeit vom 22.6.2006 zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten, unter B. 2.). Zum einen
erfolgten die Aufnahmen nach Angaben des Klägers an allen Wochentagen, einschließlich der Wochenenden, so dass die Beschäftigungswoche
mit der Kalenderwoche identisch ist. Zudem wurde der Kläger jeweils nur für einzelne Tage im Voraus beauftragt, teilweise
sogar im Abstand von Monaten, so dass selbst eine kurze Wochengrenze von fünf Tagen nicht erreicht wurde.
2.
Der Kläger war durch die Entscheidung der Beklagten mit Bescheid der Beklagten vom 8.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 19.1.2010 auch in seinen Rechten verletzt. Dies folgt bereits aus § 27 Abs. 3 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, wonach
unständig Beschäftigte versicherungsfrei nach dem Recht der Arbeitsförderung sind, mit der Folge, dass der Kläger an den hier
streitgegenständlichen Tagen keine Beiträge zugunsten der Bundesagentur für Arbeit zu leisten hatte.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
183,
193 Abs.
1 Satz 1
SGG.
Es bestehen nach §
160 Abs.
2 SGG keine Gründe, die Revision zuzulassen.