Anspruch auf Sozialhilfe; Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter; Berücksichtigung eines Absetzungsbetrags nach §
82 Abs. 3 S. 1 SGB XII
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte zu Recht an der Bestandskraft der Bescheide vom 21.11.2005, 04.10.2006 und
04.04.2007 festhält und damit die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter richtig festgestellt ist, die dem Kläger
vom 01.11.2005 bis zum 31.10.2007 zu zahlen waren. Von den Beteiligten wird im Wesentlichen thematisiert, ob ein Absetzungsbetrag
nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen ist.
Der 1938 geborene Kläger bezieht seit dem 01.11.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter, unter anderem mit Bescheid vom
21.11.2005 für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 31.12.2006, mit Bescheid vom 04.10.2006 für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum
31.10.2007 und mit Bescheid vom 04.04.2007 für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.10.2007. Die Zahlungen bewegten sich in
einer Höhe von 144,45 EUR bis 176,78 EUR. Von dem Einkommen (Rente wegen Alters von der gesetzlichen Rentenversicherung) in
Höhe von 607,53 EUR bis 612,51 EUR setzte die Beklagte lediglich einen Beitrag für die Haftpflichtversicherung in Höhe von
6,30 EUR ab und später auch noch einen Betrag von 32,33 EUR für eine ab 01.11.2006 abgeschlossene Sterbegeldversicherung.
Erst am 06.09.2006 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht M. auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 21.11.2005
erhoben, welches den Rechtsstreit unverzüglich an das Sozialgericht München (SG) verwies (dort Az.: S 52 SO 450/06). In diesem Klageverfahren hat der Kläger auch die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom
04.10.2006 und vom 04.04.2007 geltend gemacht.
Auf den an die Beklagte gerichteten Antrag des Klägers, eine rechtsbehelfsfähige Überprüfung der Bescheide vom 21.11.2005,
04.10.2006 und 04.04.2007 nach § 44 SGB X vorzunehmen, lehnte diese am 24.05.2007 eine Neuregelung ab. Die Überprüfung habe ergeben, dass das zu berücksichtigende
Einkommen richtig ermittelt worden sei. Hiergegen hat der Kläger am 01.06.2007 ein weiteres Klageverfahren (Az.: S 52 SO 274/07)
angestrengt, in welchem das Widerspruchsverfahren nachgeholt worden ist (Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern
vom 12.10.2007).
Das Verfahren S 52 SO 450/06 wurde vom SG mit Beschluss vom 18.12.2008 mit dem Verfahren S 52 SO 274/07 verbunden. In einem Termin zur Erörterung hat das SG als Klageantrag des Klägers protokolliert, den Bescheid vom 24.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2007
aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, den Freibetrag gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen und für den Leistungszeitraum
01.11.2005 bis 31.10.2007 höhere Leistungen zur Grundsicherung auszuzahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2009 hat der Kläger beantragt, "den Bescheid vom 24.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 12.10.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Freibetrag gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen und
für den Leistungszeitraum 01.11.2005 bis 31.10.2007 höhere Leistungen zur Grundsicherung auszuzahlen".
Durch Urteil vom 21.10.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 21.11.2005, 04.10.2006 und 04.04.2007
nach § 44 SGB X, weil bei diesen das Recht nicht unrichtig angewandt worden sei. Der Kläger habe kein Einkommen aus selbstständiger oder
unselbstständiger Tätigkeit bezogen, sondern nur über Einkünfte in Form einer Altersrente verfügt, weil er nicht mehr erwerbstätig
gewesen sei. Der Zweck des § 82 Abs. 3 SGB XII, einen Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu schaffen und einen
erwerbsbedingten Mehrbedarf auszugleichen, habe nicht erreicht werden können.
Hiergegen legte der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) ein. Dabei führt er an, dass es nicht nachvollziehbar
sei, dass das SG nicht über die ursprüngliche Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide entschieden habe. Streitgegenstand sei
die Weigerung der Beklagten, die Ablehnung der weiteren Minderung des Einkommens i.S.v. § 82 Abs. 3 SGB XII auch i.S.v. § 35 SGB X schriftlich zu begründen und die tragenden Gründe anzugeben, die sie zu dieser Ablehnung bewogen haben. Weiterhin rügt der
Kläger, dass der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 12.10.2007 nicht von der zuständigen Widerspruchsbehörde
erlassen worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 2009 sowie des Bescheides
vom 24. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2007 höhere Leistungen der Sozialhilfe insbesondere
unter Berücksichtigung eines Absetzungsbetrags seiner Rente von mindestens 100,00 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist - entsprechend der Dispositionsmaxime im Sinne von §
123 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) - das schon im letzten vom SG protokollierten Antrag aufgeführte Begehren einer Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Neugestaltung des durch die
Bescheide vom 21.11.2005, 04.10.2006 und 04.04.2007 geregelten Rechtsverhältnisses.
Insoweit hat der Kläger von seiner zunächst im Berufungsverfahren vorgenommenen Klageänderung im Sinne des §
99 Abs.
1 SGG Abstand genommen.
Die insoweit als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zulässige Berufung ist aber unbegründet. Bei
einer Entscheidung im Sinne von § 44 SGB X handelt es sich um eine Kassation der Weigerung der Beklagten (Anfechtung), dann um eine Verpflichtung, das Rechtsverhältnis
neu zu gestalten (Verpflichtungsklage) und schließlich um die Verurteilung zu einer Leistung.
Der Kläger hat die Weigerung (Anfechtungsklage) der Beklagten rechtzeitig angefochten und auch das erforderliche Widerspruchsverfahren
nachgeholt.
Der Verwaltungsakt des Beklagten vom 24.05.2007 im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X, dessen Regelungsgehalt darin besteht, keine Überprüfung der bis dahin ergangenen Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Die betreffenden Bewilligungsbescheide vom 21.11.2005, 04.10.2006 und vom 04.04.2007
sind rechtmäßig (nicht rechtswidrig). Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme dieser Bescheide; es fehlt am wesentlichen
Tatbestandsmerkmal des § 44 Abs. 1 SGB X - der Unrichtigkeit.
Die genannten Bescheide sind unter anderem rechtmäßig, weil - entgegen der Auffassung des Klägers - eine höhere Absetzung
vom Einkommen des Klägers nach § 82 Abs. 3 SGB XII (i.d.F. durch G vom 02.12.2006 mit der Abs. 3 Satz 1 mWv 07.12.2006 dahingehend
geändert worden ist, dass dieser Betrag auf höchstens 50 vom Hundert des Eckregelsatzes begrenzt wurde, vgl. BGBl. I S. 2670)
rechtlich nicht zulässig ist. Die im Jahre 2006 erfolgte Änderung (Begrenzung auf die Hälfte des Regelsatzes) ist damit für
den Kläger ohne Bedeutung. Gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII ist bei der Grundsicherung im Alter ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert
des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen.
Zur Entscheidung hierüber sind alle Voraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum zu
prüfen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R, zuletzt Urteil vom 18.03.2008, Az.: B 8/9b SO 11/06 R). Dem
steht nicht entgegen, dass der Kläger ausschließlich die (Nicht-) Absetzung eines Arbeitnehmerpauschbetrags rügt. Hierbei
handelt es sich nur um nicht gesondert anfechtbare Berechnungselemente der geltend gemachten höheren Grundsicherungsleistung
(vgl.: BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 RdNr 8; BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b
AS 29/06 R - RdNr 18; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 11). Anhaltspunkte für weitere Aspekte
der Unrichtigkeit sind aber hier nicht ersichtlich.
Welche Einkünfte zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit gehören, bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung
zur Durchführung des §
82 SGB XII (SGB-XII-EinkBV), nach §
19 Abs.
1 Nr.
1 Einkommensteuergesetz (
EStG). §
19 Abs.
1 Nr.
1 EStG führt folgende Einkünfte als solche aus nichtselbstständiger Arbeit auf: "Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und
andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst". Die Regelaltersrente des Klägers
gehört nicht zu diesen Einkunftsarten, weil sie nicht auf einer aktuell ausgeübten Beschäftigung des Klägers beruht, sondern
auf einer in der Vergangenheit liegenden Beschäftigung. Solche früheren Beschäftigungen werden aber nicht von §
19 Abs.
1 Nr.
1 EStG erfasst, wie sich aus dem Vergleich mit §
19 Abs.
1 Nr.
2 EStG ergibt, der u.a. Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen nennt (Wartegelder, Ruhegelder,
Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger
Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten
Teilung geleistet werden).
Schließlich benennt auch § 8 Abs. 1 der SGB-XII-EinkBV andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 SGB-XII-EinkBV genannten Einkünfte
als andere Einkünfte und führt ausdrücklich in § 8 Abs. 1 S. 2 an, dass zu den anderen Einkünften auch die in §
19 Abs.
1 Ziff. 2
EStG bezogenen Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge gehören. Damit kommt ein System der Ausschließlichkeit zum Ausdruck,
das den Kläger betreffend drei mögliche Varianten unterscheidet:
§ 3 SGB-XII-EinkBV (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), § 4 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
und selbständiger Arbeit) und § 8 (Andere Einkünfte).
In Konkordanz der Rechtsordnung, entsprechend auch in den hier nicht anwendbaren Vorschriften der §§
14- 16
SGB IV zum Ausdruck kommend, wird hier maßgeblich auf die Begriffsbestimmungen des Einkommensteuerrechts Bezug genommen.
Der Argumentation des Klägers, dass "Versorgungsbezüge" auch zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Sinne
des §
19 Abs.
1 Nr.
1 EStG gehörten, kann angesichts des klaren Wortlauts des §
3 Abs.
1 der SGB-XII-EinkBV, der nur auf §
19 Abs.
1 Nr.
1 EStG und gerade nicht auf §
19 Abs.
1 Nr.
2 EStG verweist, nicht gefolgt werden. Wenn der Verordnungsgeber die Einbeziehung der Einkünfte aus früheren Tätigkeiten in die
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Rahmen des § 82 SGB XII gewollt hätte, dann hätte er auch auf die Nr.
2 des §
19 Abs.
1 EStG verwiesen. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem Zweck des §
82 Abs. 3 SGB XII, der einen Anreiz für den Leistungsempfänger schaffen soll, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und der den
erwerbsbedingten Mehrbedarf abgelten soll. Die entsprechende Vorschrift des § 76 Abs. 2 a BSHG ist mit der Neuordnung der Grundsicherung entfallen. Auch damals schon war der Absetzungsbetrag dieser Vorschrift als weiterer
Ansporn zu verstehen, sich durch Arbeit selbst zu helfen und sozialhilfeunabhängig zu werden. Die sozialpolitische Funktion
der Vorschrift besteht darin, einen Anreiz darzustellen, Arbeit aufzunehmen und den erwerbsbedingten Mehrbedarf abzugelten.
Die Einführung der neuen Leistungen zum Arbeitslosengeld II musste sich auch auf die Einkommensanrechnung im SGB XII auswirken.
Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind im Wesentlichen nur noch Tätigkeiten von weniger als drei Stunden in Betracht
zu ziehen. Hierfür schien dem Gesetzgeber eine einfache und praktikable Anrechnung sinnvoll, wie sie durch das SGB XII gestaltet
worden ist (BT-Drucks. 15/1514, S. 65). Insoweit ist eine Pauschalierung erfolgt. Daher muss es auch vom Kläger hingenommen
werden, dass Erwerbsunfähigen nach dem SGB II (Leistungsberechtigte mit Sozialgeld nach § 28 SGB II), andere Absetzungen zugutekommen
(vgl. § 11 Abs. 2 SGB II), als Leistungsempfängern nach dem SGB XII. Hier sei aber darauf hingewiesen, dass nur erwerbsfähige
Hilfebedürftige, die erwerbstätig sind, einen Freibetrag von 100 EUR (vgl. § 11 Abs. 2 letzter Satz SGB II) beziehungsweise
weitere Freibeträge (vgl. § 30 SGB II) in Anspruch nehmen können. Damit kann der Kläger auch keine Ungleichbehandlung anführen,
denn er ist selbst - unabhängig vom Merkmal der Erwerbsfähigkeit - nicht erwerbstätig.
Für die Anwendung der so genannten Auffangregelung (§ 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII: Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein
anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden) besteht keine Veranlassung. Gemäß § 82 Absatz 3
Satz 3 SGB XII soll im Wege einer Ermessensentscheidung dem Hilfeträger die Möglichkeiten geben werden, flexibel zu reagieren
(vgl. auch BSG, Urt. v. 23.03. 2010, B 8 SO 15/08 R). Die Vorschrift kombiniert einen unbestimmten Rechtsbegriff (in begründeten
Fällen) mit einer Ermessensentscheidung (kann). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eingeschränkt, weil Anreize für
erwerbsfähige Leistungsberechtigte über § 16 SGB II gesteuert werden. Es bleibt, wie es in der Gesetzesbegründung beispielhaft
heißt, die Anwendung auf Ferientätigkeiten (vergleiche dazu auch Grube/Wahrendorf, SGB XII Sozialhilfe, 3. Auflage 2010, §
82 Rn. 50).
Es ist somit festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Berücksichtigung des angeführten Absetzungsbetrags in Höhe
von 30 v.H. begrenzt auf die Hälfte des Eckregelsatzes nach § 82 Abs. 3 SGB XII hat.
Der vom Kläger geltend gemachte Nachteilsausgleich nach §
33 b Abs.
3 EStG findet im Gesetz keine Stütze. Nachteilsausgleiche beziehungsweise steuerrechtliche Vergünstigungen - hier in Form eines
Behinderten-Pauschbetrags - können allenfalls dann Einfluss auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung haben, wenn
dies in den einschlägigen sozialhilferechtlichen Vorschriften ausdrücklich (wie z.B. in § 30 Abs. 1 und 4 SGB XII) vorgesehen
ist. Deren Tatbe-standsvorausetzungen liegen aber nicht vor. Weder besitzt der Kläger einen Ausweis nach §
69 Abs.
5 des
SGB IX, noch einen entsprechenden Bescheid, noch bezieht er Eingliederungshilfe.
Auch sonst sind keine weiteren Aspekt ersichtlich, aus denen sich die Unrichtigkeit der involvierten Entscheidung ergibt.
So ist der Bedarf richtig bemessen und auch die vorgenommenen Absetzungsbeträge richtig ermittelt und abgesetzt.
Die Klage war somit unbegründet und die Berufung damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, weil die Berufung erfolglos ist.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine bloße Auslegung der Vorschriften über das
Einkommen im SGB XII. Es stellen sich hier keine ungeklärten Probleme, die einer grundsätzlichen Klärung bedürften. Nirgends
ist auch eine Divergenz zu Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts ersichtlich.