Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unzulässigkeit
der Berufung in der Hauptsache wegen Nichterreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes; Geltendmachung von Kosten für
Fahrten zum Arzt
Gründe:
I. Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner (Ag.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten
ist, dem Antragsteller (Ast.) Fahrtkosten zu Therapien und zur Arztpraxis zu gewähren.
Der 1940 geborene Ast. erhält laufend Leistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches - SGB - XII. Er bezieht eine monatliche
Rente von 102,23 EUR, die seit Ende Februar 2008 an den Ag. ausbezahlt wird. Der Ast. ist bei der AOK R. versichert. Nach
seiner Entlassung aus der Reha-Klinik wohnt er seit dem 20.01.2008 in einer Notunterkunft der Gemeinde A-Stadt (E.), die mit
Strom beheizt wird. Die Kosten der Notunterkunft betragen 61,11 EUR Miete und 10,00 EUR Nebenkosten im Monat. Für den Stromabschlag
zahlt der Ast. monatlich 150,00 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 19.02.2009 bewilligte der Ast. Leistungen für die Zeit vom
01.01.2009 bis 30.06.2009 in Höhe von 572,11 EUR monatlich (Regelsatz 351,00 EUR, Kosten der Unterkunft - KdU - 71,11 EUR,
Stromabschlag 150,00 EUR). Die KdU werden direkt an E. gezahlt.
Mit Schreiben vom 03.12.2008 beantragte der Ast. beim Ag. die Übernahme der Beförderungskosten zum Arzt sowie zu Therapieeinrichtungen.
Am 12.02.2009 hat der Ast. beim Sozialgericht München (SG) die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz beantragt. Die Kosten für Fahrten zu Therapieeinrichtungen und zum Arzt müssten
seitens des Ag. erstattet werden. Der Ast. sei nach seiner letzten Operation im Dezember 2008 in höherem Maße gefährdet. Die
Wege seien im Winter nicht geräumt, die Verkehrsteilnehmer hielten sich nicht an Verkehrsregeln.
Mit Beschluss vom 24.03.2009 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und ausgeführt, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft
gemacht. Fahrtkosten seien nach den gesetzlichen Regelungen des SGB XII grundsätzlich aus dem Regelsatz zu bestreiten. Ein
Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 i.V.m. § 42 Nr. 3 SGB XII habe der Ast. nicht glaubhaft gemacht. Der Ag. werde
jedoch im Wege der Amtsermittlung zu prüfen haben, ob der Ast. einen Anspruch auf einen Mehrbedarf habe und ggf. ab wann.
Dabei sei insbesondere zu beachten, dass der Mehrbedarf aufgrund einer Behinderung mit Merkeichen G gerade dazu da sei, behinderungsbedingte
Nachteile wie beispielsweise höhere Fahrtkosten auszugleichen. Der bei der AOK R. krankenversicherte Ast. habe die grundsätzliche
Möglichkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Fahrtkosten gemäß §
60 SGB V zu erhalten. Die Leistungen der Hilfen zur Gesundheit nach §§
47 ff. SGB XII entsprächen denen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beschluss sei unanfechtbar. Der Beschwerdewert
liege unter dem Wert von 750,00 EUR.
Mit Schreiben vom 23.03.2009 hat der Ast. die Zulassung der Beschwerde beantragt.
Der Ast. beantragt sinngemäß,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24.03.2009 zuzulassen, diesen Beschluss aufzuheben, und
den Ag. im Wegen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Kosten für Fahrten zum Arzt und zur Therapieeinrichtung
zu zahlen.
II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - i.d.F. des 8.
SGG Änderungsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl. I, S. 444, der mit Wirkung vom 01.04.2008 in Kraft getreten ist, ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig
wäre. Nicht bzw. nur nach Zulassung zulässig ist die Berufung gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das
ist hier der Fall. Der Ast. macht mit Antrag vom 09.02.2009 (Eingang beim SG 12.02.2009) Kosten für Fahrten zu Therapieeinrichtungen und zum Arzt geltend, und zwar wegen einer höheren Gefährdung bei
schlechter Witterung. Damit geht es allenfalls um Kosten des Transports für wenige Wochen in Bezug auf nach eigenen Angaben
des Ast. kurze Fahrten. Die zeitlich und sachlich so eingeschränkten Kosten liegen offensichtlich unter dem in §
144 SGG geforderten Wert des Beschwerdegegenstandes.
Da mithin in der Hauptsache die Berufung wegen Nichterreichens der Beschwerdegegenstandssumme nicht zulässig wäre, ist die
Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 19.02.2009 unzulässig. Hierauf hat das SG in zutreffender Weise in seinem Beschluss hingewiesen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wie bei Urteilen (vgl. §
145 SGG) sieht das Gesetz für Eilbeschlüsse nicht vor.
Selbst wenn die Beschwerdesumme erreicht wäre, hätte die Beschwerde keinen Erfolg. Denn es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsgrund.
Der Ast. begründet seinen Eilantrag ausdrücklich mit einer Gefährdung auf dem Transportweg wegen winterlicher Witterung (vgl.
S. 2 des Schriftsatzes vom 09.02.2009). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung liegt somit keine Eilbedürftigkeit
vor.
Die auf §
193 SGG analog beruhende Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Eilantrag in beiden Instanzen erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.