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LSG Bayern, Beschluss vom 12.05.2009 - 8 SO 54/09 B ER
Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unzulässigkeit der Berufung in der Hauptsache wegen Nichterreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes; Geltendmachung von Kosten für Fahrten zum Arzt
Macht der Antragsteller Kosten für Fahrten zu Therapieeinrichtungen und zum Arzt geltend wegen einer höheren Gefährdung bei schlechter Witterung, und geht es damit allenfalls um Kosten des Transports für wenige Wochen und kurze Fahrten, so liegen die zeitlich und sachlich so eingeschränkten Kosten offensichtlich unter dem in § 144 SGG geforderten Wert des Beschwerdegegenstandes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 24.03.2009 S 45 SO 42/09 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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