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LSG Bayern, Urteil vom 02.08.2017 - 9 AL 212/14
Insolvenzgeld Zwingende Vorschriften zum Inhalt einer Klageschrift Ausnahmen von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift
1. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG enthält zwingende Vorschriften zum Inhalt einer Klageschrift; danach muss die Klageschrift den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
2. Zur Bezeichnung des Klägers gehört grundsätzlich sowohl dessen Name als auch die Anschrift, unter der er geladen werden kann.
3. Nur in Ausnahmefällen kann die Angabe der Anschrift des Klägers entbehrlich sein, wenn besondere, dem Gericht mitzuteilende Gründe dies rechtfertigen, wie z.B. Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Klägers, etwa in Familiensachen.
4. Entsprechendes ergibt sich aus der gemäß § 202 SGG analog heranzuziehenden zivilprozessualen Regelung des § 253 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Klageschrift u.a. die Parteien bezeichnen muss.
5. Hierzu gehört auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift der Parteien, sofern kein besonderes schützenswertes Interesse entgegensteht.
Normenkette:
SGG § 92 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 202
,
ZPO § 253 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG München 17.09.2014 S 35 AL 923/12
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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