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LSG Bayern, Urteil vom 20.04.2017 - 9 AL 49/14
Weitergewährung eines Gründungszuschusses Ermessensfehlgebrauch durch eine Abwägungsdisproportionalität Feststellung eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltes
1. Ein Ermessensfehlgebrauch ist u.a. dann gegeben, wenn eine Behörde die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat, also eine sogenannte Abwägungsdisproportionalität vorliegt.
2. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt auch vor, wenn die Behörde ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
3. Die Tatsachengerichte haben zu überprüfen, ob die Behörde die Tatsachen, die sie ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt haben, zutreffend und vollständig ermittelt haben.
Normenkette:
SGB III i.d.F. v. 20.07.2006 § 58 Abs. 2
,
SGB I § 39 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG München 13.11.2013 S 34 AL 711/12
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.November 2013 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2012 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Weitergewährung des Gründungszuschusses über den 23. Juli 2012 hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
II.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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