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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2010 - 14 AS 74/10
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren beim Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten; Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde durch Fristablauf
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen, wenn die Beschwerde nicht mehr innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Sozialgerichts eingelegt werden kann. Ein Nichtbemittelter ist regelmäßig auch nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ohne oder vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen; einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es dazu nicht.
Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil die - erst noch einzulegende - Beschwerde unzulässig wäre, da sie nicht mehr innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht eingelegt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 145 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 183 S. 1
,
SGG § 67 Abs. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 14.12.2009 S 96 AS 9061/08
Der Antrag der Klägerin zu 1), ihr Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2009 zu bewilligen, wird abgelehnt.

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