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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2020 - 18 AS 947/20
Vorläufige Übernahme eines bei einer zahnprothetischen Versorgung zu tragenden Eigenanteils Keine Mehrbedarfe oder Sonderbedarfe nach dem SGB II
Ansprüche auf Kostenübernahme für ärztliche Behandlungen gehören nicht zu Mehr- oder Sonderbedarfen nach dem SGB II; Kosten einer Krankenbehandlung bei gesetzlich krankenversicherten Grundsicherungsberechtigten sind durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II abgedeckt.
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 6
,
SGB II § 20 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Cottbus 18.05.2020 S 38 AS 403/20 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde-verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

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