Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, die J v W (Versicherter) Rente gewährt, Auszahlung der von ihr gepfändeten
Rente.
Die Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des Versicherten. Der im März 1942 geborene Versicherte bezieht von der Antragsgegnerin
seit 25. Oktober 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und zwischenzeitlich wohl Regelaltersrente. Er erhält außerdem eine Invalidenrente
vom niederländischen Versicherungsträger.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 06. Dezember 2001 sind die derzeitigen und zukünftig
zustehenden Geldleistungen aus Rente des Versicherten (einschließlich der Rente des niederländischen Versicherungsträgers)
gegen die Antragsgegnerin wegen eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit vom 01. November 1999 bis 30. November 2001 von 8
742,78 DM und eines Unterhalts ab 01. Dezember 2001 von 448,53 DM monatlich gemäß §§
850 ff., 850 c
Zivilprozessordnung (
ZPO) zugunsten der Antragstellerin gepfändet und an sie zur Einziehung überwiesen worden. Es ist außerdem bestimmt worden, dass
dem Versicherten lediglich ein pfandfreier Betrag von 1 042,00 DM monatlich zu belassen sei. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts
Köpenick vom 18. Januar 2002 ist gemäß §
850 e Ziffer 2, 2 a
ZPO die Zusammenrechnung der gepfändeten Erwerbsunfähigkeitsrente mit der Invalidenrente des niederländischen Versicherungsträgers
angeordnet worden, wobei sich der nach der Zusammenrechnung der Einkünfte ergebende unpfändbare Einkommensanteil in erster
Linie der Invalidenrente des niederländischen Versicherungsträgers zu entnehmen sei.
Die Antragsgegnerin zahlte daraufhin ab 01. März 2002 die gesamte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, seinerzeit 335,05 € monatlich,
an die Antragstellerin aus.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 19. Februar 2004 sind die dem Versicherten gegenüber
der Antragsgegnerin zustehenden Ansprüche auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und auf Auszahlung der im Auftrag des niederländischen
Versicherungsträgers ausgezahlten Invalidenrente wegen Unterhaltsrückständen für die Zeit vom 01. November 1999 bis 29. Februar
2004 von 8 388,26 € und eines Unterhalts ab 01. März 2004 von 178,76 € monatlich zugunsten der Antragstellerin nach §§
850 ff., 850 c
ZPO gepfändet und an sie zur Einziehung überwiesen worden. Es ist außerdem bestimmt worden, dass dem Versicherten lediglich ein
pfandfreier Betrag von 551,00 € monatlich zu belassen sei. Daneben ist die Zusammenrechnung der Einkünfte nach §
850 e Ziffer 2 und 2 a
ZPO angeordnet worden, wobei der unpfändbare Einkommensanteil in erster Linie der Invalidenrente des niederländischen Versicherungsträgers
zu entnehmen sei.
Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit, dass sie bereits die gesamte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, zwischenzeitlich
341,50 €, an sie auszahle.
Am 20. Februar 2006 und am 30. März 2006 meldete das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin einen Erstattungsanspruch nach § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf die Rente beziehungsweise die Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 3 252,80 € monatlich ab Februar 2006 beziehungsweise
ab 17. Februar 2006 bei der Antragsgegnerin an, ohne die Art der dem Versicherten gewährten Leistungen zu bezeichnen.
Die Antragsgegnerin zahlte daraufhin ab 01. April 2006 die Rente an den Beigeladenen und teilte dies der Antragstellerin mit
Schreiben vom 02. März 2006 mit.
In einem sich anschließenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirkte die Antragstellerin den Beschluss des erkennenden
Senats vom 18. September 2006 (L 22 B 1274/06 R ER), mit dem die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, mit Wirkung vom 01. April 2006 die aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
des Amtsgerichts Köpenick vom 06. Dezember 2001 und 19. Februar 2004 gepfändeten Beträge bis zum Abschluss des erstinstanzlichen
Klageverfahrens an die Antragstellerin zu zahlen.
Mit der am 24. Oktober 2006 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Antragstellerin begehrt festzustellen, dass
die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, die gepfändeten Beträge an den Beigeladenen abzuzweigen.
Sie hat vorgetragen: Die Leistungen, die der Beigeladene für die Unterbringung des Versicherten erbringe, dürften zwar unter
§ 104 SGB X fallen. Es sei jedoch zum einen fraglich, ob der vorliegende Sachverhalt von § 113 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), der identischen Nachfolgeregelung des § 122 a Bundessozialhilfegesetz (BSHG), abgedeckt sei und ob zum anderen eine solche weite Auslegung noch mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sei.
Grund der Einführung des § 122 a BSHG sei es zwar gewesen, die Rangfolge der Geltendmachung der Gläubigerrechte in der Zwangsvollstreckung zugunsten staatlicher
Institutionen zu ändern. Diese Vorschrift sei als Folge der bis dahin bestandenen Rechtslage zu verstehen, dass die Verbindlichkeiten
in der Reihenfolge der Geltendmachung im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu befriedigen seien (Bundessozialgericht - BSG -,
Entscheidung vom 23. Mai 1995 - 13 RJ 43/93 -). § 122 a BSHG und § 113 SGB XII stellten jedoch einen erheblichen Eingriff in die Privatautonomie sowie in das Vertrauen auf die Durchsetzbarkeit
von zivilrechtlich erwirkten Titeln dar. Bei verfassungskonformer Auslegung müssten daher nach dem Rechtsgrund des Titels
unterschieden und der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt von diesen Vorschriften ausgenommen werden. Dies gebiete auch Art.
3 Grundgesetz (
GG), denn der Geschiedenenunterhalt sei nicht mit Forderungen gewöhnlicher Gläubiger zu vergleichen. Außerdem sei zu Recht im
Beschluss vom 18. September 2006 bemängelt worden, dass es der Beigeladene unterlassen habe, seinen Aufwendungserstattungsanspruch
nach § 19 Abs. 5 SGB XII in Form eines Verwaltungsaktes zu erlassen. Die weiteren Ausführungen des erkennenden Senats in diesem
Beschluss seien ebenfalls zutreffend. Es bestünden Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Versicherten gemäß § 82 SGB XII. Allein ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X und nicht etwa ein Aufwendungsersatzanspruch sei Voraussetzung der Anwendung des § 113 SGB XII. Die verfassungsrechtliche Argumentation sei gleichfalls entsprechend gewürdigt worden.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene sind der Ansicht gewesen, es sei unschädlich, dass es an einem hinreichend bestimmten
Bescheid zum Aufwendungsersatz mangele, denn ein Kostenbeitrag zu den Sozialhilfeleistungen könne auch nachträglich geltend
gemacht werden (Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 19. April 1972 - V C 72.71 -). Die Pfändung der Rente stehe grundsätzlich nicht ihrer Anrechenbarkeit als Einkommen gemäß § 82 SGB XII entgegen. § 113 SGB XII unterscheide nicht zwischen einem Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X und einem Aufwendungsersatz nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X. Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 113 SGB XII bestätigten zudem den Vorrang des Erstattungsanspruches des Sozialhilfeträgers gegenüber jeglicher privatrechtlicher
Schuld.
Während des Klageverfahrens erteilte das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin den Bescheid vom 02. März 2007, mit dem gegenüber
dem Versicherten ein Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 1 SGB XII ab 01. April 2006 in Höhe von 1 394,84 € monatlich wegen der Erbringung
von Eingliederungshilfe (2 106,36 €) und Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach §§ 32, 35 Abs. 1 SGB XII (636,00
€) nebst Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII (86,06 €) aufgrund der Unterbringung des Versicherten in der stationären Einrichtung
der Diakonie in S gefordert wird.
Mit Urteil vom 01. Dezember 2008 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin verurteilt, über den 01. April 2006 hinaus bis
zum 02. März 2007 die aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Köpenick vom 06. Dezember 2001 und
17. Februar 2004 gepfändeten Beträge aus der Rente des Versicherten in Höhe von monatlich 388,87 € an die Antragstellerin
auszuzahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Der Auffassung des erkennenden Senats, wonach der Aufwendungsersatzanspruch
nicht hinreichend konkretisiert sei, werde für den Zeitraum vom 01. April 2006 bis 02. März 2007 gefolgt. Die Konkretisierung
des Aufwendungsersatzes durch den Bescheid vom 02. März 2007 führe nicht dazu, dass dem Anspruch der Antragstellerin bis zum
Erlass dieses Bescheides die Regelung des § 113 SGB XII und § 104 Abs. 1 SGB X entgegengestanden habe, denn insofern habe keine Erstattungslage bestanden. Ab dem 03. März 2007 stünden jedoch diese Regelungen
einer Auszahlung der gepfändeten Rente an die Antragstellerin entgegen. Die im Beschluss des erkennenden Senats vom 18. September
2006 vorgenommenen Hilfserwägungen überzeugten nicht.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 08. Dezember 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Dezember 2008 eingelegte
Berufung der Antragstellerin (L 22 R 1982/08), mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Sie weist darauf hin, dass der gepfändete Betrag dem Versicherten nicht zugute komme und daher nicht Einkommen nach § 82 Abs.
1 SGB XII sei, so dass er vom nachrangig Verpflichteten nicht in Anspruch genommen werden könne. Da der Versicherte unterhaltsrechtlich
offensichtlich leistungsfähig sei, sei deswegen wohl von ihm eine Abänderung des Unterhaltstitels bisher nicht versucht worden.
Die Antragsgegnerin hat am 30. Januar 2009 für Februar 2009 letztmalig die gepfändete Rente an die Antragstellerin gezahlt.
Mit dem am 05. März 2009 gestellten Antrag begehrt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen,
die Antragsgegnerin anzuweisen, aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Köpenick vom 06. Dezember
2001 und 17. Februar 2004 die gepfändeten Beträge bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Senat anhängigen Rechtsstreits
weiter an die Antragstellerin abzuführen.
Sie beantragt außerdem, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Der Beigeladene beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass sich die Sachlage, die dem Beschluss des Senats vom 18. September 2006 zugrunde lag, zwischenzeitlich
durch den Bescheid vom 02. März 2007 geändert habe. Im Übrigen werde die Ansicht des Senats zur Vorgängerregelung des § 122 a BSHG nicht geteilt. Auch sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da nach summarischer Prüfung lediglich ein Bedarf an Grundsicherungsleistungen
von 18,97 € monatlich anfielen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (...), die bei der Entscheidung vorgelegen haben,
verwiesen.
II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Es besteht kein Anordnungsanspruch.
Nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (so genannte Regelungsanordnung).
Voraussetzung sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund, welche glaubhaft zu machen sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit §
920 Abs.
2 ZPO). Sie sind glaubhaft gemacht, wenn das Vorliegen der insoweit beweisbedürftigen Tatsachen überwiegend wahrscheinlich ist
(vgl. Zoeller,
Zivilprozessordnung, 25. Auflage, §
920 Rdnr. 8, §
294 Rdnrn. 1 und 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
Zivilprozessordnung, 65. Auflage, §
920 Rdnr. 11, §
294 Rdnr. 1).
Die Antragstellerin hat zwar nach §
54 Abs.
4 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (
SGB I) in Verbindung mit § 850 Abs. 1, §
850 c, Anlage zu §
850 c, §
850 e Nrn. 2 und 2 a
ZPO durch die Pfändung und die Überweisung zur Einziehung ein Pfandrecht (§
804 Abs.
1 ZPO) mit der Ermächtigung zur Einziehung (§
836 Abs.
1 ZPO) der Rente erworben. Da die Ausübung dieses Rechtes jedoch lediglich nach Maßgabe der sonstigen Vorschriften, also auch des
§ 113 SGB XII, besteht und letztgenannte Vorschrift dessen Ausübung nicht zulässt, kann die Antragstellerin von der Antragsgegnerin
nicht Auszahlung der Rente an sich beanspruchen.
Mit den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Köpenick vom 06. Dezember 2001/18. Januar 2002 und 19. Februar
2004 ist die Rente beziehungsweise die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten wirksam gepfändet worden. Nach §
54 Abs.
4 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, also auch Renten, wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Es finden mithin die
Vorschriften über die Pfändung von Arbeitseinkommen nach der
ZPO Anwendung. Nach §
850 Abs.
1 ZPO kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§
850 a bis
850 i ZPO gepfändet werden. Danach ist zwar Arbeitseinkommen, also auch Rente, unpfändbar, soweit es (sie) eine bestimmte Höhe nicht
erreicht (§
850 c ZPO nebst Anlage hierzu). Allerdings sind auf Antrag mehrere Arbeitseinkommen beziehungsweise Arbeitseinkommen und Ansprüche
auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, soweit diese der Pfändung unterworfen sind, mit der Folge zusammenzurechnen,
dass der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie dem Arbeitseinkommen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des
Schuldners bildet, beziehungsweise den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen ist (§
850 e Nrn. 2 und 2 a
ZPO). Dies bedeutet wegen der entsprechenden Anwendung dieser Regelung bei Bezug mehrerer Sozialleistungen in Geld (Stöber in
Zöller,
Zivilprozessordnung, 27. Auflage, §
850 e Rdnr. 22), dass der unpfändbare Grundbetrag der Sozialleistung zu entnehmen ist, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung
bildet. Dies dürfte regelmäßig die höhere Leistung sein. Es obliegt allerdings dem Vollstreckungsgericht, dies in seinem Beschluss
zu bestimmen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
Zivilprozessordnung, 67. Auflage, §
850 e Rdnr. 8; Stöber in Zöller, aaO., § 850 e Rdnr. 4). Dasselbe gilt für die Frage, ob überhaupt eine Zusammenrechnung stattfindet.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es überhaupt möglich ist, die Invalidenrente des niederländischen Versicherungsträgers
als "Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch" bei einer Zusammenrechnung zu berücksichtigen (verneinend Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
aaO. § 850 e Rdnr. 8 m.w.N.; Stöber in Zöller, aaO., § 850 e Rdnr. 15 m.w.N.). In diesem Zusammenhang kann auch offen bleiben,
ob die Invalidenrente beziehungsweise der Auszahlungsanspruch auf diese Rente des niederländischen Versicherungsträgers überhaupt
wirksam gepfändet worden ist. Eine Zusammenrechnung von gepfändeten und nicht gepfändeten Forderungen nach §
850 e Nrn. 2 und 2 a
ZPO ist jedenfalls zulässig, soweit der unpfändbare Grundbetrag der nicht gepfändeten Forderung zu entnehmen ist, denn in diesem
Fall bewirkt eine Zusammenrechnung den Zugriff auf die gepfändete Forderung in dem Umfang, in dem nach der Zusammenrechnung
die Beträge nach §
850 c ZPO in Verbindung mit der Anlage hierzu überschritten werden (Stöber in Zöller, aaO., § 850 e Rdnrn. 10, 8).
Mit den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Köpenick ist die Zusammenrechnung der Rente beziehungsweise
der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Invalidenrente beziehungsweise des Auszahlungsanspruches auf die Invalidenrente
des niederländischen Versicherungsträgers angeordnet und bestimmt worden, dass der unpfändbare Einkommensanteil in erster
Linie der Invalidenrente des niederländischen Versicherungsträgers zu entnehmen ist. Dies bewirkt bei einer Invalidenrente
des niederländischen Versicherungsträgers von 1 057,71 € (zu Februar 2004) und der Anordnung, dass dem Versicherten lediglich
1 042,00 DM beziehungsweise 551,00 € monatlich als pfandfreier Betrag belassen werden darf, dass die von der Antragsgegnerin
gezahlte Rente in vollem Umfang der Pfändung und Einziehung unterliegt.
Der Auszahlung dieser Rente an die Antragstellerin steht jedoch § 113 SGB XII entgegen.
Danach gehen Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 SGB X einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruches vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruches erfolgt
sind.
Diese Vorschrift ist mit der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Regelung des § 122 a BSHG wortgleich. Mit jener zum 01. Januar 1994 geschaffenen Vorschrift durch Gesetz vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2374) sollte die bis dahin bestandene Rechtslage geändert werden.
Nach der Rechtsprechung des BSG zu der bis dahin bestandenen Rechtslage (Urteil vom 07. September 1989 - 5 RJ 63/88 -, abgedruckt in SozR 1300 § 104 Nr. 17 = BSGE 65, 258; Urteil vom 30. Januar 1985 - 1/4 RJ 107/83 -, abgedruckt in SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 4; Urteil vom 14. November 1984 - 1/4 RJ 57/84 -, abgedruckt in SozR 1300 § 104 Nr. 3 = BSGE 57, 218) konnte ein Sozialhilfeträger, der einem Rentner Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährte, vom Rentenversicherungsträger
keine Erstattung nach § 104 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 SGB X verlangen, soweit dieser aufgrund wirksamer früherer Pfändung oder Abtretung der Rente zur Zahlung an einen Gläubiger des
Rentners verpflichtet war. Sowohl der Gläubigerschutz wie auch die Freiheit der Verfügung des Rentners über seinen Rentenanspruch
verböten das. Ein solch tiefer Eingriff bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, an der es bis dato fehle.
Damit galt bis zum 31. Dezember 1993 uneingeschränkt die Prioritätsregelung, wonach eine frühere rechtsgeschäftliche oder
gerichtliche Verfügung über den Rentenanspruch einer späteren Verfügung vorgeht.
Auf Vorschlag des Ausschusses für Familie und Senioren wurde § 122 a BSHG, der im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht vorgesehen war, eingefügt (Bundestags-Drucksache 12/5930 Seite
3 und 6). Dazu heißt es dort:
"Zur Begründung wies der Ausschuss darauf hin, das Bundessozialgericht habe in einer Reihe von Entscheidungen (zuletzt mit
Urteil vom 07. September 1989 - 5 FJ 63/88 - in BSGE 65, 258) festgestellt, dass das Verhältnis des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X zu Abtretungen, die der Leistungsberechtigte gegenüber Dritten vornehme, sich allein danach bestimme, ob die Abtretung vor
Entstehung des Erstattungsanspruches erfolgt sei; in diesem Falle habe die Abtretung Vorrang. Ein Vorrang des später entstehenden
Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X bedürfe einer gesetzlichen Regelung. Diese geltende Rechtslage habe zur Folge, dass bei vorangegangener Abtretung, zum Beispiel
einer Rente, die Schulden des Rentners durch Rentenleistungen zurückbezahlt werden und die entstandene Einkommenslücke durch
Leistungen der Sozialhilfe zu decken sei, soweit Sozialhilfebedürftigkeit entstanden sei. In diesen Fällen würden im Ergebnis
Schulden durch Leistungen der Sozialhilfe abgedeckt. Dies widerspreche der Aufgabe der öffentlich finanzierten Sozialhilfe
und führe zu erheblichen und zunehmenden Mehrkosten beziehungsweise Einnahmeausfällen der Träger der Sozialhilfe. Würde jemand
durch eine Pfändung unter die Bedarfsschwelle der Hilfe zum Lebensunterhalt sinken, so sei bereits nach §
54 SGB I eine Pfändung in Sozialleistungen nicht zulässig. Eine ähnliche Regelung gelte nach §
53 SGB I für die Übertragung und Verpfändung von Sozialleistungen. Dies sei jedoch im Hinblick auf die Vielzahl der Fälle und die
Höhe der Leistungen, insbesondere der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege, nicht mehr ausreichend. Die Neuregelung
lasse die erfolgte Übertragung, Pfändung oder Verpfändung rechtlich unverändert. Ihre Erfüllung durch Sozialleistungen werde
jedoch in der Zeit und in der Höhe ausgesetzt, in der ein Erstattungsanspruch eines Trägers der Sozialhilfe sonst ins Leere
ginge."
Anknüpfend daran wurde zu § 122 a BSHG und wird zu § 113 SGB XII in der Kommentarliteratur, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung vertreten, dass Erstattungsansprüche der
Träger der Sozialhilfe nach § 104 SGB X einer insbesondere Pfändung durch andere Gläubiger des Hilfeempfänger auch dann vorgehen, wenn sie zeitlich vor der Entstehung
der Erstattungsansprüche erfolgt ist (vgl. Zeitler in Merkler/Zink, BSHG, 37. Lieferung, Stand März 2004, § 122 a BSHG Rdnrn. 6, 11 und 12; Schellhorn, Jirasek, Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 16. Auflage, § 122 a Rdnrn. 3 - 6; Wenzel in Bundessozialhilfegesetz mit
Asylbewerberleistungsgesetz und Grundsicherungsgesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 122 a Rdnrn. 1, 3 und 4; Schoch in Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe, Lehr- und Praxiskommentar [LPK-SGB XII], 8. Auflage, § 113
Rdnrn. 1 - 3; Steimer in Merkler/Zink, SGB XII, 7. Lieferung, Stand Januar 2007, § 113 Rdnrn. 4 und 5; Lücking in Hauck/Noftz,
Sozialgesetzbuch - SGB XII, K § 113 Rdnrn. 1, 3 und 5; Schaefer in Kommentar zur Grundsicherung, SGB XII - Sozialhilfe u.
a., Fichtner und Wenzel, 3. Auflage 2005, § 113 Rdnrn. 1 - 4; Schellhorn in SGB XII - Sozialhilfe, Kommentar, 17. Auflage,
§ 113 Rdnrn. 3, 5 - 7; Wahrendorf in SGB XII - Sozialhilfe, Kommentar, Grube/Wahrendorf, 2. Auflage, § 113 Rdnr. 2).
§ 113 SGB XII erfasst sowohl den Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X als auch den Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X (so ausdrücklich Schoch in LPK-SGB XII § 113 Rdnr. 3; Steimer in Merkler/Zink, SGB XII, § 113 Rdnr. 4; Zeitler in Merkler/Zink, BSHG, § 122 a Rdnr. 6).
Danach gilt: Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von
§ 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte,
soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis
erlangt hat. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe (, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe, die jedoch nicht
die Privilegierung des § 113 SGB XII genießen,) Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann.
Die oben genannten Urteile des BSG betrafen allesamt den Sachverhalt des Aufwendungsersatzes wegen der Gewährung von Eingliederungshilfe
(§ 39 ff. BSHG) als Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BSHG) in Form der Heimunterbringung (§ 43 Abs. 1 BSHG), so dass weder nach Wortlaut noch Entstehungsgeschichte her zweifelhaft ist, dass gerade Sachverhalte des § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X von § 113 SGB XII erfasst werden. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 18. September 2006 etwas anderes für möglich erachtet hat,
hält er daran nicht mehr fest.
Weder der Wortlaut des § 113 SGB XII noch die Gesetzesbegründung zu § 112 a BSHG oder verfassungsrechtliche Gründe gebieten oder erfordern eine einschränkende Auslegung in dem Sinne, dass Pfändungen oder
rechtsgeschäftliche Verfügungen zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen von § 113 SGB XII ausgenommen sind. Nach dem Wortlaut
findet eine solche Unterscheidung nicht statt. Die Gesetzesbegründung stellt in den Vordergrund, dass es nicht Aufgabe der
öffentlich finanzierten Sozialhilfe ist, Schulden des sozialhilfebedürftigen Rentners abzudecken. Zu solchen Schulden rechnen
auch Unterhaltsansprüche, die der Rentner nicht erfüllt. Auch diese Art von Schulden belastet grundsätzlich die Sozialhilfe.
Die Gesetzesbegründung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass beabsichtigt gewesen sein könnte, bestimmte Schulden des Rentners
vom Vorrang des Sozialhilfeträgers bei Erstattungsansprüchen auszunehmen. Grundrechte der Antragstellerin werden ohne die
von ihr begehrte einschränkende Auslegung des § 113 SGB XII nicht berührt. Art.
3 Abs.
1 GG, der gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ist nicht verletzt. Es obliegt grundsätzlich dem Ermessen
des Gesetzgebers zu bestimmen, an welchem Sachverhalt er sich ausrichtet und welche Elemente für eine Regelung maßgebend sein
sollen. Wenn der Gesetzgeber maßgeblich darauf abstellt, dass durch die Sozialhilfe nicht Schulden des sozialhilfebedürftigen
Rentners getilgt werden sollen, so ist es sachgerecht, alle Schulden in gleicher Weise zu erfassen. Auch liegt weder eine
Verletzung des Vertrauensschutzes als Ausprägung der Rechtssicherheit (Art.
20 Abs.
3 GG), noch des Eigentums (Art.
14 Abs.
1 Satz 1
GG) oder der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art.
2 Abs.
1 GG) dadurch vor, dass dem gegenüber der Pfändung später entstandenen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X der Vorrang eingeräumt wird. Bereits seit dem In-Kraft-Treten des § 122 a BSHG steht jede Pfändung unter dem Vorbehalt des Nichtentstehens eines Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers, so dass ein
von einem solchen Erstattungsanspruch unbelastetes Pfändungspfandrecht nicht hat begründet werden und Vertrauensschutz darauf
nicht hat entstehen können. Soweit die Antragstellerin dem Beschluss des erkennenden Senats vom 18. September 2006 etwas anderes
entnommen hat, dürfte ein Missverständnis vorliegen. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich eines Vorrangs des Erstattungsanspruches
nach § 104 SGB X können allenfalls hinsichtlich solcher Pfändungen erwogen werden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des § 122 a BSHG am 01. Januar 1994 erwirkt wurden. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.
Der Beigeladene hat gegen die Antragsgegnerin einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X.
Wie aus dem Bescheid des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 02. März 2007 hervorgeht, erbringt der Beigeladene dem Versicherten
ab 01. April 2006 Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nebst eines Barbetrages in der stationären
Einrichtung der Diakonie in S.
Nach § 19 Abs. 3 SGB XII werden u. a. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses
Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn
sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen
und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach
§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nach dem Dritten Kapitel dieses Buches Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können.
Dabei umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich
den weiteren notwendigen Lebensunterhalt, der in stationären Einrichtungen dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach
§ 42 Satz 1 Nrn. 1 - 3 SGB XII entspricht (§ 35 Abs. 1 SGB XII), wobei zu dem weiteren notwendigen Unterhalt insbesondere
ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung gehört (§ 35 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII).
Ist den in § 19 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen
möglich oder zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem
Umfang zu ersetzen (§ 19 Abs. 5 Satz 1 SGB XII).
An diesem Aufwendungsersatz knüpft § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X an, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die vom Beigeladenen gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt als der Rente kongruente
und nachrangige Leistung nicht ohnehin bereits von § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfasst wird. Im Unterschied zum früheren Recht des BSHG ist nämlich die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedenfalls soweit der notwendige Lebensunterhalt betroffen ist, nach § 35 Abs.
1 SGB XII nicht als Teilleistung der Hilfe in besonderen Lebenslagen wie nach § 27 Abs. 3, Abs. 1 BSHG konzipiert (vgl. Schellhorn in SGB XII - Sozialhilfe, aaO., § 35 Rdnr. 9; Armborst in LPK-SGB XII, § 35 Rdnr. 1). Erfordert die Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für
eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, sind die Leistungen hierfür
nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen
die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen
beizutragen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB XII) und damit insoweit einen Kostenbeitrag zu tragen.
Soweit der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 18. September 2006 Bedenken daran geäußert hat, ob die gepfändete Rente
im Hinblick auf das Zuflussprinzip nach § 82 Abs. 1 SGB XII überhaupt verwertbares Einkommen darstellt, hält er daran nicht
mehr fest. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme dort
genannter vorliegend nicht relevanter Einnahmen. Danach ist unzweifelhaft, dass Rente Einkommen darstellt. Diese Rente fließt
auch dem Versicherten zu, denn sonst könnte sie dem Zugriff Dritter nicht unterliegen. Davon zu trennen ist die Frage, ob
die Rente an den Versicherten infolge rechtsgeschäftlicher oder gerichtlicher Verfügung an einen anderen auszuzahlen ist.
Vorliegend steht der Auszahlungsanspruch auf die Rente wegen des Erstattungsanspruches nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X nicht der Antragstellerin als Pfändungsgläubigerin sondern dem Beigeladenen zu, denn § 113 SGB XII ordnet diese Rangfolge an.
Der maßgebende und den Beschluss des erkennenden Senats vom 18. September 2006 tragende Grund für die damalige Entscheidung,
die nicht wirksame Anmeldung des Erstattungsanspruches, ist zwischenzeitlich mit dem Bescheid des Bezirksamtes Lichtenberg
von Berlin vom 02. März 2007 entfallen.
Da der Erstattungsanspruch kraft Gesetzes jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Sozialhilfeträger dem aufwendungsersatzpflichtigen
Hilfesuchenden die Sozialleistung erbringt, bedarf es zum Bestand des Anspruches zwar keiner förmlichen Anzeige. Sobald gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers entstanden ist, gilt der Anspruch des Berechtigten
gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt (so genannte Erfüllungsfiktion). Nach § 104 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 SGB X ist ein Erstattungsanspruch allerdings ausgeschlossen, wenn und soweit der Leistungsträger, der zur Erstattung verpflichtet
ist, die Leistungen zu einem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er von der Leistung des anderen Leistungsträgers, also des Erstattungsberechtigten,
noch keine Kenntnis erlangt hatte. Kenntnis in diesem Sinne ist als positive Kenntnis von den (konkreten) Leistungen des Sozialhilfeträgers
zu verstehen; ein bloßes Kennen müssen genügt nicht. Grundsätzlich ist dazu erforderlich, dass der um Erstattung ersuchte
Leistungsträger positive Kenntnis von Leistungsart, -zeit und -höhe hat. Dieses Erfordernis kann jedoch nicht in vollem Umfang
für den Erstattungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X gelten, denn kennzeichnend für den Aufwendungsersatzanspruch ist, dass er jedenfalls bei der Übernahme der laufenden Kosten
zwar hinsichtlich seiner Art, nicht aber hinsichtlich der Höhe und des Zeitraumes seiner Erbringung feststeht. Es ist dem
Sozialhilfeträger daher regelmäßig nicht möglich, dem anderen Leistungsträger rechtzeitig diese Daten mitzuteilen. Es muss
daher ausreichen, dass der zur Erstattung verpflichtete Leistungsträger positive Kenntnis zumindest von dem Sachverhalt erlangt,
aufgrund dessen der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden soll (BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 65/92 -, zitiert nach juris).
Der letztgenannten minimalen Voraussetzung für die Anmeldung eines wirksamen Erstattungsanspruches genügten die Schreiben
des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 16. Februar 2006 und vom 30. März 2006 nicht, da sich daraus lediglich die Tatsache
ableiten ließ, dass es um einen Sozialhilfefall geht. Eine solche Kenntnis begründet jedoch noch keine Kenntnis im Sinne des
§ 104 Abs. 1 SGB X, denn dadurch wird der erstattungspflichtige Leistungsträger nicht in die Lage versetzt, ohne weitere Nachforschungen zu
entscheiden, welche Leistungsbestandteile zur Erfüllung des Erstattungsanspruches einzubehalten und welche weiterhin an den
Versicherten auszuzahlen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1992 - 7 RAr 26/91 -, abgedruckt in SozR 3-1200 § 53 Nr. 4 = BSGE 70, 186). Mangels einer positiven Kenntnis zumindest von der Leistungsart war die Antragsgegnerin nicht berechtigt, die Rente nicht
an die Antragstellerin auszuzahlen.
Das ehemals bestandene Hindernis ist nunmehr aufgrund des Bescheides des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 02. März
2007 behoben, denn daraus ergibt sich die Leistungsart (außerdem die Leistungshöhe und die Leistungszeit).
Fehlt es mithin an einem Anordnungsanspruch, muss der Antrag erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des §
197a Abs.
1 Satz 1 3. Halbsatz
SGG in Verbindung mit §
154 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens. Es entspricht der Billigkeit, einem Beigeladenen, der einen erfolgreichen Antrag
gestellt hat (vgl. insoweit für den umgekehrten Fall: BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R) oder zusätzlich sogar einem Kostenrisiko ausgesetzt gewesen ist (§
197a Abs
2 Satz 1
SGG i. m. V. §
154 Abs
3 1. Halbsatz
VwGO), dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten (§
162 Abs
3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes, die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit §
197 a Abs.
1 Satz 1 1. Halbsatz
SGG ergeht, ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist unter anderem in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert
nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung
nach Ermessen kommt vorliegend deswegen in Betracht, weil der Antrag der Antragstellerin weder eine bezifferte Geldleistung
noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt nach § 52 Abs. 3 GKG betrifft. Es genügt für § 52 Abs. 3 GKG nicht, dass die Geldleistung lediglich bezifferbar ist (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 52 GKG Rdnr 20). Die sich für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache resultiert aus ihrem wirtschaftlichen Interesse.
Dieses ist auf die Auszahlung von 338,87 € monatlich gerichtet. Dabei ist nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der
Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, der dreifache Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht
der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Daraus folgen 12.199,32 € (3 x 12 x 388,87 €). Im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes beträgt allerdings der Streitwert je nach wirtschaftlicher Bedeutung ein Viertel bis zur Hälfte
des Streitwertes der Hauptsache. Lediglich bei Vorwegnahme der Hauptsache ist in der Regel der volle Streitwert festzusetzen.
Geldzahlungen können grundsätzlich rückgängig gemacht werden und stellen mithin regelmäßig keine Vorwegnahme der Hauptsache
dar, so dass der Streitwert auf 6099,66 € festzusetzen ist.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil, wie dargelegt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz 1
ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§
177 SGG).