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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2015 - 31 AS 1258/14
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche; Wirksamkeit der Vorbehalts der Bundesregierung gegen die Anwendung des SGB II im Rahmen des Europäischen Fürsorgeabkommens
1. Wer nur zum Sozialleistungsmissbrauch eingereist ist, ist nach keiner Regelung des SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, da § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nur tatsächlich Arbeitsuchende betrifft; dieser Personenkreis ist nach § 7 FreizügG/EU ausreisepflichtig.
2. Der Senat ist von der Europarechtswidrigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht überzeugt.
3. Die Frage nach dem Rechtscharakter der SGB-II-Leistungen - Leistungen der Sozialhilfe oder solche des Arbeitsmarktes - ist bislang in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht eindeutig beantwortet.
4. Die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Dano und in der Rechtssache Vatsouras/Koupatantze können in ihrer Gesamtschau dahingehend verstanden werden, dass Unionsbürger ohne ausreichende Existenzmittel mangels eines materiellen Aufenthaltsrechts von Sozialhilfeleistungen im Sinne des europäischen Rechts, also im Sinne von Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG, und damit von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen werden können (Dano), ihnen aber bei einem hinreichenden tatsächlichen Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt finanzielle Leistungen zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt offenstehen müssen (Vatsouras/Koupatantze).
Normenkette:
AEUV Art. 45 Abs. 2
,
EFA Art. 16 Buchst. b
,
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1
,
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
,
FreizügG/EU (2004) § 7
,
FreizügG/EU § 7
,
Richtlinie 2004/38/EG Art. 14 Abs. 4
,
Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 1
,
Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 4
,
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 70
Vorinstanzen: SG Berlin 08.05.2014 S 190 AS 29699/13
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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