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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2010 - 31 R 38/08
Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR bei der Tätigkeit in einem Ingenieurbüro für Geflügelwirtschaft
Ein VEB Ingenieurbüro für Geflügelwirtschaft erfüllt nicht die betriebsbezogene Voraussetzung, am 30.6.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, beschäftigt gewesen zu sein, dem die Produktion das überwiegende Gepräge gab. Ein Ingenieurbüro ist weder ein Konstruktions- noch ein Projektierungsbüro, sondern von beiden abzugrenzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2
,
AAÜG § 5 Abs. 2
,
AAÜG § 8 Abs. 1
,
AAÜG Anl. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 24.05.2007 S 27 RA 6803/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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