Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR
bei der Tätigkeit in einem Ingenieurbüro für Geflügelwirtschaft
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem
nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) -AVItech-) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1947 geborene Kläger ist gelernter Elektromechaniker. Nach Besuch der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik
B vom 2. September 1968 bis zum 15. August 1971 war er vom 1. September 1971 bis zum 31. Dezember 1987 im VEB Elektronik Handel
B beziehungsweise dem VEB Applikationszentrum Elektronik B und vom 1. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990 im Ingenieurbüro für
Geflügelwirtschaft beschäftigt.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hatte auch keinen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige
Zusage. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er zum 1. Januar 1987 bei.
Am 17. Juni 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeit
vom 1. September 1971 bis zum 30. Juni 1990. Mit Bescheid vom 15. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21. November 2003 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger sei am 30. Juni 1990 im VEB Ingenieurbüro der Geflügelwirtschaft
beschäftigt gewesen. Der genannte Betrieb sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch einem solchen
im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz vom 24. Mai 1951 gleichgestellt.
Die dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 24. Mai 2007 abgewiesen. Zur
Begründung hat es unter anderem ausgeführt, es fehle an der betrieblichen Voraussetzung, da der Kläger weder in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem diesen gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei. Der Personenkreis
der Versorgungsberechtigten aus dem Kreis der technischen Intelligenz im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz vom 17. August 1950 (GBl. DDR Nr. 93, Seite 844) werde in § 1 der dazu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung
vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Nr. 62, Seite 487) näher definiert. Die Überschrift des Absatzes 2, in dem die gleichgestellten
Betriebe definiert würden, laute wie folgt: "Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt." Das Bundessozialgericht
(BSG) habe daraus die inzwischen ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dahin entwickelt, dass es sich bei den volkseigenen
Betrieben im Sinne von § 1 Abs. 1 2. Durchführungsbestimmung um solche gehandelt haben müsse, deren Hauptzweck auf die industrielle
Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sei (vergleiche Urteil
des Bundessozialgerichts vom 9. April 2002, Az. B 4 RA 41/01 R, Seite 12 ff.). Kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens in diesem Sinne sei nach
der Rechtsprechung des BSG, die sich inzwischen auch zu einzelnen Produktionsbetrieben weiterentwickelt habe, ein Dienstleistungsbetrieb
(Urteil des BSG vom 10. April 2002, Az. B 4 RA 5/02 R). Eindeutig in einem solchen Betrieb sei der Kläger beschäftigt gewesen. Auch nach der Darstellung des Klägers habe es
sich um einen Servicebetrieb für die Geflügelwirtschaft gehandelt. Damit sei ein VEB zu verzeichnen, der den Charakter einer
Dienstleistungseinrichtung gehabt habe und deshalb nicht ein Produktionsbetrieb im Sinne des § 1 2. Durchführungsbestimmung
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG gewesen sei. Der Kläger habe deshalb am 30. Juni 1990 als Ingenieur beim
Ingenieurbüro für Geflügelwirtschaft keinen Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz gehabt. Falls die Beklagte entsprechend dem Vortrag des Klägers in anderen Fällen dieser Art positiv entschieden
habe, sei dies nicht entsprechend der Rechtsprechung des BSG. Vorliegend sei eine derartige Einzelfallentscheidung im Übrigen
unerheblich, denn in der Rechtsprechung gelte der Grundsatz, dass es eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht gebe.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten fristgemäßen Berufung führt der Kläger unter anderem aus, es habe sich beim VEB
Ingenieurbüro für Geflügelwirtschaft (VEB IBG) nicht nur um einen Servicebetrieb für die Geflügelwirtschaft gehandelt, vielmehr
sei auch eine industrielle Herstellung von Maschinen für den Einsatz in den verarbeitenden Betrieben vorgenommen worden. Es
sei zwar richtig, dass es sich um einen Forschungs- und Entwicklungsbetrieb des VEB Kombinat Industrielle Mast gehandelt habe,
jedoch seien die entwickelten Maschinen für die Geflügelhaltung und -verarbeitung in dem Betrieb, in dem er beschäftigt gewesen
sei, aufgebaut und in dem Produktionsbetrieb getestet worden. Die Anlagen seien dann von den Produktionsbetrieben übernommen
worden. Demgemäß sei der VEB IBG im Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion
von Sachgütern ausgerichtet gewesen, wie es dem Urteil des BSG vom 9. April 2002 (Az. B 4 RA 10/02 R) entspreche. Zumindest sei er in einem Betrieb beschäftigt gewesen, der den volkseigenen Betrieben gleichgestellt gewesen
sei. Hierzu hätten die wissenschaftlichen Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien und Konstruktionsbüros
gehört. Es habe sich bei seinem Beschäftigungsbetrieb um einen Industriebetrieb und nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb
gehandelt. Gegenstand der betrieblichen Aufgaben des VEB IBG sei die Herstellung industrieller Anlagen und nicht landwirtschaftliche
Produktionen gewesen. Es habe sich daher um die Produktion von Sachgütern und nicht um die Erzeugung landwirtschaftlicher
Produkte gehandelt. Im Übrigen berufe er sich darauf, dass seinen ehemaligen Arbeitskollegen die Beschäftigung als Zeit der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt worden sei. Die Argumentation der Beklagten,
dass alle "F&E-Bereiche" der VEB nur mit "Serviceaufgaben" betraut gewesen sein müssten und nicht integraler Bestandteil eines
produzierenden Betriebes gewesen seien, könne er nicht nachvollziehen. "Serviceaufgaben" seien Bereiche der innerbetrieblichen
EDV oder der Kantine, jedoch keinesfalls die "F&E-Bereiche" gewesen. Bei dem VEB, bei dem er beschäftigt gewesen sei, habe
es sich um ein Kombinat Industrielle Mast, demgemäß offenbar um einen Industriebetrieb gehandelt. Der VEB IBG sei mit der
Entwicklung und dem Versuchsbetrieb von Produktionsanlagen für das Kombinat Industrielle Mast (KIM) befasst gewesen, also
sowohl Konstruktionsbüro als auch Versuchsstation gewesen. In dem VEB IBG seien die maschinentechnischen Ausrüstungen für
die Geflügelwirtschaft entwickelt und konstruiert, Fertigungsmuster erstellt und die Systeme bis zur Serienreife erprobt worden.
Er habe zusammen mit den anderen Konstrukteuren die Automatisierungstechnik für die mechanischen Komponenten der Anlagentechnik
entwickelt. Er gehe nicht davon aus, dass die prägende Betriebstätigkeit des VEB IBG die industrielle Massenproduktion gewesen
sei. Vielmehr sei der VEB IBG eine ingenieurtechnische Entwicklungs- und Produktionseinrichtung für Anlagen der industriellen
Tierproduktion gewesen. In welcher Anzahl solche Anlagen für die Geflügelhaltung entwickelt und produziert worden seien, könne
er nicht mehr in Erfahrung bringen. Er weise nochmals darauf hin, dass es sich bei dem VEB IBG aus seiner Sicht um ein den
volkseigenen Betrieben gleichgestelltes Konstruktionsbüro gehandelt habe. Diese Annahme habe auch der 22. Senat des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 13. November 2006 (Az- L 22 R 808/06) bestätigt. Bis 1986 habe der Aufgabenbereich des VEB IBG maschinentechnische Entwicklungen von Ausrüstungen und Anlagen
zur Haltung von Geflügel, Projektierung zur Errichtung von Betrieben, Anlagen und Einrichtungen für die Geflügelhaltung sowie
Projekte zur Rekonstruktion und Erhaltung von Geflügelanlagen umfasst. Ab 1986 sei der VEB IBG zum ingenieurtechnischen Zentrum
der industriellen Tierproduktion erweitert worden, wodurch unter Einsatz von neuen Maschinentechniken das Niveau und die Effektivität
der Anlage noch einmal erhöht werden sollte. Nach erfolgreicher Erprobung seien die neuen Erzeugnisse für eine Serienfertigung
in eigener Verantwortung freigegeben worden, was unter Einbeziehung einer Reihe von Kooperationsbetrieben erfolgt sei. Während
bis 1986 schwerpunktmäßig die Aufgabenstellung lediglich in der Projektierung von Neu- und zu modernisierenden Anlagen bestanden
habe, hätten nun Niveau und Effektivität durch eigene Entwicklungsarbeiten im Rahmen von Neukonstruktionen der Anlagen wesentlich
erhöht werden sollen. In Ergänzung zu dem Konstruktionsbüro für Ausrüstungsentwicklung und Anlagenprojektierung sei deshalb
eine Abteilung Mikroelektronik-Automatisierungstechnik eingerichtet worden. Diese habe für die komplexen Verflechtungsbeziehungen
zwischen bautechnischen Anlagen und der Maschinentechnik unter Überwachung durch eine zentrale Verwaltung entsprechende Instrumentarien
der Automatisierungstechnik produktionsreif entwickeln und konstruieren sollen. Ein Versuchsmusterbau sei eingerichtet worden,
in dem die im VEB IBG entwickelten Ausrüstungen und Anlagen als Prototypen gefertigt worden seien, sowie eine Struktureinheit
Haltungstechnologie gebildet worden, die die im Musterbau hergestellten Ausrüstungen in entsprechenden Anlagen mit Tieren
erprobt hätten und Hinweise für deren Weiterentwicklung gegeben hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 15. August 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 21. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. August 1971 bis zum
30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem
Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und führt zur Begründung unter anderem aus, dass es sich
bei dem VEB IBG nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, sondern um ein Institut der Landwirtschaft. Dies bestätige
auch die Zuordnung zu Wirtschaftsgruppe 62231. Auch daraus, dass sie bei ehemaligen Arbeitskollegen des Klägers Zusatzversorgungszeiten
festgestellt habe, folge kein Anspruch auf entsprechende Gleichbehandlung des Klägers. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes liege nicht vor, weil durch eine willkürfreie Änderung der Rechtsprechung beziehungsweise der Verwaltungspraxis
das Recht auf Gleichheit nicht verletzt werde (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 2004, Az. 1 BvR 1557/01, [zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Bezug auf Zusatzversorgungszeiten] und Beschluss vom 7. August 1985, Az.
1 BvR 707/85, [zur Änderung einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis]). Der VEB IBG sei auch kein Konstruktionsbüro gewesen. Konstruktionsbüros
seien Einrichtungen mit der Aufgabe im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der
Erzeugnisse auszuarbeiten und die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion
der Neukonstruktion zu erproben, gewesen. In der DDR habe es neben den betrieblichen Konstruktionsbüros juristisch und ökonomisch
selbstständige zentrale Entwicklungs- und Konstruktionsbüros gegeben. Diese seien auch als solche errichtet und grundsätzlich
auch so bezeichnet worden. Ingenieurbüros seien wissenschaftlich-technische Betriebe gewesen, die für ihre Auftraggeber technische
Anlagen, Fertigungsmittel und Bauobjekte projektiert, konstruiert und berechnet hätten. Ingenieurbüros hätten des Weiteren
technische Berechnungen und Gutachten gefertigt. Ingenieurbüros seien auf der Grundlage von Wirtschaftsverträgen ihrer Auftraggeber
tätig geworden. Juristisch und ökonomisch selbstständige volkseigene Ingenieurbüros (VEB Ingenieurbüro für ...) würden nicht
zu den volkseigenen Produktionsbetrieben zählen, weil sie nicht mit dem Hauptzweck der Produktion (industrielle Herstellung,
Verarbeitung oder Bearbeitung industrieller Sachgüter) errichtet worden seien. Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom
3. März 1967 über die Bildung von Ingenieurbüros für Rationalisierung seien in den Bereichen der Vereinigungen volkseigener
Betriebe Ingenieurbüros für Rationalisierung zu bilden gewesen. Nach den Grundsätzen zur Bildung dieser Ingenieurbüros hätten
diese folgende Aufgaben gehabt:
Steigerung der Arbeitsproduktivität, Erhöhung des Betriebsgewinns, Senkung der Kosten, Erhöhung der Fondquote und Fondrentabilität,
Einsparung von Arbeitskräften, Erhöhung der Qualität der Erzeugnisse. Darüber hinaus hätten die Ingenieurbüros die Aufgabe
gehabt, die Betriebsdirektoren bei der sozialistischen Rationalisierung zu beraten und zu unterstützen. Das Ingenieurbüro
für Geflügelwirtschaft sei als solches und nicht als Konstruktionsbüro errichtet worden. Die vom Kläger beschriebene Umprofilierung
gebe allenfalls zu erkennen, dass das Ingenieurbüro zu einem Projektierungsbetrieb umgestaltet worden sei. Projektierung im
weitesten Sinne seien alle Leistungen, die von Projektierungsbetrieben und -einrichtungen für die Investitionstätigkeit erbracht
worden seien (Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, Koordinierung von kooperierenden Projektleistungen, Ausarbeitung
von Studien und Varianten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen). Nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung
arbeitende Projektierungsbetriebe, hätten auf der Grundlage abgeschlossener Wirtschaftsverträge die ausgearbeiteten Aufgabenstellungen
und Projekte an ihre Auftraggeber zu einheitlichen Preisen verkauft. Der VEB IBG hätte auch unter dem Aspekt der Umgestaltung
nicht zu den in der 2. Durchführungsbestimmung den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben gehört. Die
dort genannte Auflistung sei vollständig. Es seien lediglich die Konstruktionsbüros den volkseigenen Produktionsbetrieben
gleichgestellt gewesen, nicht jedoch die Projektierungsbetriebe oder Ingenieurbüros.
Beigezogen worden sind Kopien aus der Registerakte des VEB Ingenieurbüro für Geflügelwirtschaft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten (Versicherungsnummer ...) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und form- und fristgerecht erhoben (§§
143 und
151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin eine Verpflichtung der Beklagten abgelehnt, den
streitbefangenen Zeitraum als solchen der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesem Zeitraum
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, denn der Kläger hat keinen dahingehenden Anspruch; der angegriffene Bescheid
der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre
rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger
aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung
von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen.
Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren
mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel.
In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach §
149 Abs.
5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung
erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen.
Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren
im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen
solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hat keinen dahingehenden Anspruch, denn er fällt nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des
AAÜG. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG auf ihn keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet
erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme,
am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften
hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. §
1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme
am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage
erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das
Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 1. Juli
1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt
bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch
in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach, das heißt abstrakt-generell,
zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung
und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein
Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen
sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere
der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere
Verfahren einbezogen werden.
Ausgehend von dieser Basis bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs
auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls
durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der
früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich
nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel
3 Abs.
1 des Grundgesetzes -
GG-) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und
angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung
willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen
Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als
berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten faktischen Beurteilungsgrundlage gerade nicht
willkürfrei entscheiden (vgl. das Urteil des BSG vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum
Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist,
lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt
es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde
über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur
Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten
noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen
zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung
erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls
heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die vom 26. September
1950 datierende erste Durchführungsbestimmung (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen,
2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb
tätig waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene
Voraussetzung nicht vor, denn er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie
oder des Bauwesens, sondern im VEB Ingenieurbüro für Geflügelwirtschaft beschäftigt, dem nicht die Produktion das überwiegende
Gepräge gab.
Wie das Bundessozialgericht jedoch bereits in seinen Urteilen vom 09. und 10. April 2002 (Az. B 4 RA 41/01 R und B 4 RA 10/02 R, zitiert nach Juris) ausgeführt hat, war der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale
1. Betrieb 2. volkseigen und 3. Produktion (Industrie oder Bauwesen)
gekennzeichnet. Er erfasst nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie
und des Bauwesens, war also nicht nur auf den Ausschluss privater Betriebe gerichtet.
Vorliegend fehlt es unter Beachtung dieser vom BSG aufgestellten Grundsätze jedenfalls an der dritten Voraussetzung, dem Produktionsbetrieb,
denn Voraussetzung ist, dass der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw.
Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein muss. Der Kläger war im streitigen Zeitraum
bei keinem Betrieb beschäftigt, der nach dem versorgungsrechtlichen Sprachgebrauch (und der Staatspraxis) der DDR am 30. Juni
1990 als "Produktionsbetrieb" bezeichnet wurde, weil der Hauptzweck des VEB IBG - auch nach Aussage des Klägers in seinem
Schriftsatz vom 20. August 2009 - nicht die industrielle Massenproduktion war, sondern es sich um die ingenieurtechnische
Entwicklungs- und Produktionseinrichtung für Anlagen der industriellen Tierproduktion gehandelt hat, der Hauptzweck also nicht
in der industriellen, das heißt massenhaften, Fertigung von Sachgütern bestand.
Es handelt sich bei dem VEB IBG auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb. Nach § 1 Abs. 2 2. Durchführungsbestimmung werden
den volkseigenen Betrieben wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros,
technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute
und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter,
Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien gleichgestellt.
Projektierungs- und Ingenieurbüros werden in dieser Vorschrift nicht genannt. Der VEB Ingenieurbüro für Geflügelwirtschaft
stellt auch kein Konstruktionsbüro im Sinne dieser Vorschrift dar.
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. September 2006 (Az. B 4 RA 41/05 R, zitiert nach Juris) festgestellt, es sei nach dem Sprachverständnis der DDR zwischen Projektierung und Konstruktion und
demzufolge zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros zu unterscheiden. Dazu hat es weiter ausgeführt:
"aa) Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den
unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden.
Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz
vor Gründung der DDR ergangene - 'Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der
Energiewirtschaft' vom 29. Juni 1949 (ZVOBl. 1949 Teil I Nr. 59 (S 1)). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung
und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe
bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu 'bearbeiten', also die 'Projektierung der Verteilung,
der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge' vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion
'die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen'. Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten
Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes
(bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme,
sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes
gewährleistete; dies zeigt die Formulierung 'Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen' in jenem
Beschluss.
Diese im Vergleich zur Konstruktion 'übergeordnete Funktion' der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung
der Projektierungsleistung in der 'Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung' vom 20. November 1964
(GBl. der DDR Teil II Nr. 115 (S 909)) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen,
von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung
von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die 'Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie
für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens' vom 10. Dezember 1974 (GBl. der DDR 1975 Teil I
Nr. 1 (S 1)), die noch am 30. Juni 1990 galt, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33 aaO.) unterschied.
An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die
Definitionen im 'Ökonomischen Lexikon' der DDR (3. Auflage, 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die
Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung
von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren
Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht
wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen
Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an 'grundfondswirtschaftlichen' Untersuchungen
(Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen
zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des 'Planes
Wissenschaft und Technik', die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen.
In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden
(siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.
Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im 'Ökonomischen Lexikon', dass die Aufgaben von unterschiedlichen 'Stellen'
wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe
Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre
1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch
keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung hätten sein können.
Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher
Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe
im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im 'Register der Projektierungseinrichtungen' geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros,
Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher
Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. Stichwort: Projektierungseinrichtung).
Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat,
hat das LSG zu Recht nicht aufgeklärt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im 'Ökonomischen Lexikon' zweifelhaft
sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der 'Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik'
(Ausgabe 1985); diese benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr. 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten
daher in der DDR Konstruktionsbüros ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden
sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros
als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung einzusetzen wären; vielmehr
wäre dann in Bezug auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen
und insoweit schon deshalb kein Bundesrecht geworden."
Neben den Konstruktions- und den Projektierungsbüros unterschied der Sprachgebrauch der DDR auch zwischen diesen und den Ingenieurbüros.
Nach dem "Ökonomischen Lexikon" (Stichwort: Ingenieurbüro) war das Ingenieurbüro ein Organ bei den Kombinaten und Bezirkswirtschaftsräten
mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Fünfjahrespläne und der Jahrespläne sowie der Rationalisierungskonzeptionen die Leitungen
bei der Planung, der Vorbereitung und Durchführung der Intensivierung der Produktion durch Maßnahmen der sozialistischen Rationalisierung
zu beraten und zu unterstützen. Die Ingenieurbüros hatten Projekte und Lösungen zur rationellsten Gestaltung aller Phasen
des Reproduktionsprozesses sowie der Arbeitsmittel, Arbeitsgegenstände und Arbeitsbedingungen der Werktätigen zu erarbeiten.
Eine wichtige Aufgabe war es, zweig- bzw. betriebstypische Rationalisierungsmittel zu entwickeln. Die Verantwortung des Ingenieurbüros
erstreckte sich bis hin zur produktionswirksamen Anwendung der von ihnen erarbeiteten Projekte und Lösungen. Durch sozialistische
Gemeinschaftsarbeit, die Anwendung von EDVA, die einheitliche Leitung und Verantwortung für die Vorbereitung, Projektierung
und Realisierung der Vorhaben usw. war zu sichern, dass die Überleitungsphase generell verkürzt wurde. Die Mitarbeiter der
Ingenieurbüros hatten bei der Durchführung ihrer Aufgaben eng mit den Werktätigen der Betriebe und den Rationalisierungsorganen
(Gruppen für Erzeugnisrationalisierung, Neuererkollektive usw.) zusammenzuarbeiten.
Unter Zugrundelegung dieser aufgezeigten allgemeinen Differenzierungskriterien nach der Rechtsprechung des BSG und der weiteren
notwendigen Abgrenzung der Ingenieurbüros von den Konstruktionsbüros und den Projektierungsbüros steht nach Würdigung der
Einzelfalltatsachen für den Senat fest, dass der Kläger nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern - wie es auch der Bezeichnung
des Beschäftigungsbetriebes des Klägers, dem VEB Ingenieurbüro für Geflügelwirtschaft entspricht, - in einem Ingenieurbüro
beschäftigt war. Der Senat schließt sich damit nicht dem Urteil des 22. Senates des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 13. November 2006 (Az. L 22 R 808/06) an. Für den erkennenden Senat wenig überzeugend hat das Sozialgericht Berlin im Verfahren S 13 RA 2820/04 und ihm folgend der 22. Senat in dem anschließenden Berufungsverfahren zwar das Projektierungsbüro von dem Konstruktionsbüro
abgegrenzt und festgestellt, dass der Kläger nicht in einem Projektierungsbüro beschäftigt gewesen sei. Eine Abgrenzung des
VEB Ingenieurbüros für Geflügelwirtschaft von einem Konstruktionsbüro haben jedoch beide nicht vorgenommen. Gerade diese wäre
jedoch notwendig gewesen, da der Kläger nicht in einem Projektierungsbüro, sondern in einem Ingenieurbüro beschäftigt gewesen
ist. Dieses war auch nach der in der beigezogenen Registerakte enthaltenen Weisung vom 21. Dezember 1972 gerade als Rationalisierungsbetrieb
konzipiert, denn dort heißt es unter Ziffer 2: "Ausgehend von der bisherigen Aufgabenstellung des Ingenieurbüros sind auch
nach Veränderung des Unterstellungsverhältnisses weiterhin alle Aufgaben der Forschung und Rationalisierung auf dem Gebiet
der Geflügelwirtschaft wahrzunehmen, die im Verantwortungsbereich der VVB Industrielle Tierproduktion liegen." Das Ingenieurbüro für die Geflügelwirtschaft war damit ein typisches Ingenieurbüro für
Rationalisierung und gerade kein Konstruktionsbüro.
Da der Kläger in der Zeit vom 1. August 1971 bis zum 30. Juni 1990 einen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit
zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die Beklagte nicht hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen
Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte, denn die letztgenannte Feststellung bedingt die erstgenannte.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da das Bundessozialgericht zwar bereits über die Abgrenzung eines Projektierungsbüros
von einem Konstruktionsbüros entschieden hat, eine entsprechende Entscheidung zur Abgrenzung des Ingenieurbüros von einem
Konstruktionsbüro jedoch - soweit ersichtlich - noch nicht vorliegt.