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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2017 - 32 AS 2665/15
SGB-II-Leistungen Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung Abweichender Bedarf Zweck der Pauschalierung
1. Das Gesetz lässt offen, was unter einem abweichenden Bedarf zu verstehen ist; wie die Beschränkung auf "im Einzelfall" allerdings zu erkennen gibt, begründet das Vorhandensein einer Vorrichtung zur dezentralen Warmwassererzeugung nicht den Einzelfall, sondern nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II den Regelfall.
2. Da das Gesetz nicht nach der Art der Vorrichtung zur dezentralen Warmwassererzeugung unterscheidet, kann der Einzelfall ebenfalls nicht durch die Art und Beschaffenheit der Vorrichtung bestimmt sein, es sei denn es handelt sich um eine ungewöhnliche Art der Vorrichtung, denn das Gesetz knüpft beim Regelfall an dem Sachverhalt der typischen Vorrichtungen an.
3. Daher schließt der Zweck der Pauschalierung es aus, auch andere Gründe, die ursächlich für hohe oder niedrige Warmwasseraufbereitungskosten sind, wie z.B. Alter und Zustand der Vorrichtung, als Einzelfall einzuordnen.
4. Ansonsten müsste für jede Vorrichtung ein Normverbrauch festgelegt werden, um davon ausgehend Abweichungen zu bestimmen; damit würde jedoch der Zweck der Pauschalierung verfehlt.
5. Es soll allein ein tatsächlich (oder vermeintlich) höherer oder niedriger Bedarf gerade nicht ausreichen; Pauschalen dienen der Verwaltungsvereinfachung und sollen zur Anwendung kommen, um konkrete Ermittlungen zu ersparen; mithin kann die Vorrichtung der dezentralen Warmwassererzeugung selbst grundsätzlich nicht einen abweichenden Bedarf im Einzelfall begründen.
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 2
,
SGB II § 21 Abs. 3
,
SGB II § 21 Abs. 4
,
SGB II § 21 Abs. 5
,
SGB II § 21 Abs. 6
,
SGB II § 21 Abs. 7
Vorinstanzen: SG Berlin 10.09.2015 S 43 AS 26586/13
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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