Rentenversicherung - einfache Beiladung; Antrag eines Dritten; Entscheidung der Vorsitzenden; Beschwerde; berechtigtes Interesse;
Ermessen
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat als rechtlich Unbeteiligter, zuletzt mit Schreiben vom 28. März 2014, seine Beiladung nach §
75 Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu einem unter dem Aktenzeichen S 10 R 6442/11beim Sozialgericht Berlin (SG) geführten Rechtsstreit betreffend die Rentenversicherung seines verstorbenen Vaters sowie die Gewährung von Akteneinsicht
beantragt. Die Beteiligten des Rechtsstreites S 10 R 6442/11 haben der von ihm gewünschten Akteneinsicht nicht zugestimmt. Zur Begründung seines Antrages hat er ausgeführt, in dem Rechtstreit
mache eine Guatemaltekin (im Weiteren: Klägerin), als Ehefrau oder Rechtsnachfolgerin seines 2008 verstorbenen Vaters Ansprüche
aus dessen Rentenversicherung in Deutschland geltend. Die mit der Klägerin 1987 in Guatemala geschlossene Ehe sei jedoch nicht
rechtsgültig, da sein Vater zum Zeitpunkt der Eheschließung noch mit einer Chilenin verheiratet gewesen sei. Zwischen ihm
und der Klägerin des Verfahrens S 10 R 6442/11 bestehe Streit über die Rechtsfolgen des Todes seines Vaters, insbesondere zur Frage, welches Recht auf den Erbfall anzuwenden
sei und ob die Klägerin des Verfahrens S 10 R 6442/11 als Ehefrau und testamentarisch Begünstigte Rechte aus dem Nachlass seines Vaters beanspruchen könne. Deswegen würden mehrere
gerichtliche Verfahren im In- und Ausland, u. a. in Guatemala geführt. Die Klägerin sei in diesem Zusammenhang bereits wegen
des Gebrauchs eines gefälschten Testaments durch das Landgericht Düsseldorf für erbunwürdig erklärt worden. Die Anerkennung
sozialrechtlicher Ansprüche als hinterbliebene Ehefrau oder Erbin in Deutschland könne die Rechtsposition der Klägerin in
den vor den guatemaltekischen Gerichten geführten Rechtsstreiten stützen bzw. untermauern. Daher habe er ein berechtigtes
Interesse daran, von sämtlichen Rechtsstreiten und Aktivitäten der Klägerin zu erfahren und eine irgendwie geartete Anerkennung
als "Ehefrau" zu verhindern, zumal er über umfassende Kenntnisse zu den komplexen Tatsachen und Zusammenhängen verfüge und
in das Streitverfahren einbringen könne bzw. auch als Zeuge hierfür zur Verfügung stehe.
Die Vorsitzende der 10. Kammer hat mit Schreiben vom 26. Mai 2014, welches der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers
nach dessen Angaben am 02. Juni 2014 zugegangen ist, ausgeführt:
"... Ihrer Beiladungsanregung (siehe hierzu Leitherer, in : Meyer-Ladewig/Keller/Lei-therer,
SGG 10. Aufl., §
75, Rn. 15) wird nicht gefolgt. Sie sind hier nicht Beteiligter. Bitte sehen Sie von weiteren Schreiben zu diesem Aktenzeichen
ab. Weitere Schreiben zu diesem Aktenzeichen werde ich nicht beantworten."
Hiergegen hat der Antragsteller am 02. Juli 2014 beim SG Beschwerde eingelegt, die an das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg weitergeleitet worden ist, sowie hilfsweise
eine Gegenvorstellung erhoben. Er führt aus, das Schreiben der Kammervorsitzenden vom 26. Mai 2014 sei als abschließende Entscheidung
über seinen Beiladungsantrag zu werten. §
75 SGG regele, dass derjenige, dessen berechtigte Interessen durch die Entscheidung eines Rechtsstreites berührt werden, einen Antrag
auf Beiladung stellen kann. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handele es sich nicht um eine Anregung, sondern um einen Antrag.
Nur die Entscheidung über diesen Antrag stehe im Ermessen des Gerichts. Das SG habe die rechtlichen Grundlagen seines Ermessens verkannt, wie sich aus der Begründung mit dem Satz "Sie sind nicht Beteiligter"
ergebe. Dass er nicht Beteiligter sei, sei offenkundig, sonst würde er nicht die Beiladung beantragen.
Den Beteiligten des Rechtsstreits S 10 R 6442/11 ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Klägerseite hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen
für eine Beiladung nach §
75 Abs.
1 SGG nicht vorlägen. Durch die Entscheidung in der Hauptsache würden keine berechtigten Interessen des Antragstellers berührt,
da sie weder Einfluss auf die Nachlassabwicklung und des hierbei anzuwendenden Rechts noch die Erbenstellung habe. Zudem würde
durch die Beiladung des Antragstellers gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen, insbesondere gegen die Wahrung des Sozialgeheimnisses
nach § 78 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. §
35 Abs.
5 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) und §§ 67 ff SGB X, die auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachten seien. Es werde jeglicher Weitergabe Ihrer Sozialdaten sowie die des
Versicherten und des genauen Inhalts des Rechtsstreites an den Antragsteller ausdrücklich widersprochen. Die Beklagtenseite
hat darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren als Unbeteiligter und Nichtberechtigter versucht
habe, Auskünfte zu erlangen und das behördliche Verfahren zu beeinflussen. Es sei nicht erkennbar, in welche Rechte des Antragstellers
durch den im vorliegenden Rechtsstreit zu klärenden Anspruch eingegriffen werden könne. Ein Beteiligungsrecht am Rechtsstreit
sei nicht ersichtlich.
Die Gerichtsakte zum Rechtsstreit S 10 R 6442/11 hat dem Senat bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§
172 Abs.
1 SGG), jedoch nicht begründet.
Nach §
172 Abs.
1 SGG findet gegen die Entscheidungen des Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Anfechtbar
sind daher in der Regel die nach §
142 SGG ergangenen Beschlüsse des Sozialgerichts bzw. der Vorsitzenden des Sozialgerichts, aber auch alle anderen Anordnungen oder
Verfügungen der Vorsitzenden der Sozialgerichte, soweit sie nicht unter §
172 Abs.
2 SGG fallen. Eine - beschwerdefähige - Entscheidung muss grundsätzlich zugestellt oder verkündet sein, unter Umständen reicht
aber auch eine andere Verlautbarung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
172 Rn. 2, 2a).
Bei dem vom Antragsteller angegriffenen Schreiben der Vorsitzenden der 10. Kammer vom 26. Mai 2014 handelt es sich um eine
nach §
172 Abs.
1 SGG anfechtbare Entscheidung der Kammervorsitzenden. Denn darin wird von der Vorsitzenden der 10. Kammer unmissverständlich die
Ablehnung der vom Antragsteller nach §
75 Abs.
1 SGG beantragten Beiladung zu dem Streitverfahren S 10 R 6442/11 sowie die Endgültigkeit dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Die Entscheidung ist mit Zugang des Schreibens bei der
Prozessbevollmächtigen des Antragstellers auch verlautbart worden.
Zwar ist in §
75 Abs.
2a (Massenbeiladung) und Abs.
3 SGG ausdrücklich nur das Verfahren bzgl. der positiven Entscheidung zur Beiladung Dritter geregelt, die durch unanfechtbaren
Beschluss zu erfolgen hat. Eine ausdrückliche Regelung dazu, wie bei Ablehnung eines Beiladungsantrages zu verfahren ist,
findet sich nicht in §
75 SGG. Jedoch hätte über den nach §
75 Abs.
1 SGG gestellten Beiladungsantrag des Antragstellers als sogen. Dritten (vgl. hierzu Ulmer in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl. 2013, §
75 Rn. 13; Zeihe,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2012, §
75 Rn. 5a ff; siehe auch zur entsprechenden Regelung in §
65 Abs.
1 der
Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]: Kopp/Schenke,
VwGO, 20. Aufl. 2014, §
65 Rn. 23) von der Kammervorsitzenden durch einen förmlichen Beschluss nach §
142 SGG entschieden werden müssen. Nach h.M. erfolgt die Ablehnung der Beiladung ebenfalls durch einen Beschluss, der nach §
172 SGG mit der Beschwerde anfechtbar ist(vgl. Ulmer, aaO., Rn. 30; Zeihe, aaO., Rn. 9b, 46h; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
75 Rn. 16; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. Stand 10/2013, §
75 Rn. 49, 66; Frehse in Jansen,
Sozialgerichtsgesetz, 4. Aufl. 2012, §
75 Rn. 35, 37; siehe auch zur entsprechenden Regelung in §
65 Abs.
1 VwGO: Kopp/Schenke, aaO., Rn. 38). Wenn - wie hier - das SG nicht in der korrekten Weise durch einen förmlichen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung (§§
142,
133 S. 2
SGG) entschieden hat, kann nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung der von der Entscheidung Beschwerte das durch die inkorrekte
Form veranlasste oder - wie vorliegend geschehen - das eigentlich zulässige Rechtsmittel einlegen (vgl. Frehse, aaO., Vorbem.
§§ 143 ff Rn. 12; Leitherer, aaO., Vor § 143 Rn. 14; Schreiber in Breitkreuz/Fichte, aaO., § 143 Rn. 7; Zeihe, aaO., Vor §
143 Rn. 5b; jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Bundesgerichte).
Zudem ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung weder nach §
172 Abs.
2 und
3 SGG noch nach §
75 Abs.
3 Satz 3
SGG ausgeschlossen. Sie ist auch frist- und formgerecht (§
173 SGG) eingelegt worden.
Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet.
Nach §
75 Abs.
1 S. 1
SGG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden,
beiladen (sog. einfache Beiladung). Gemäß §
75 Abs.
1 S. 2
SGG ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen (sog. unechte
notwendige Beiladung). Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber
nur einheitlich ergehen kann, oder ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger
etc. als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen (§
75 Abs.
2 SGG; sog. notwendige Beiladung).
Vorliegend scheidet eine Beiladung nach §
75 Abs.
1 S. 2
SGG von vorneherein aus. Eine notwendige Beiladung kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die zu erwartende Entscheidung des SG in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreifen kann. Der Antragsteller berühmt sich weder eigener noch abgeleiteter
Ansprüche aus der Rentenversicherung seines verstorbenen Vaters, die durch die zu erwartende Entscheidung auch nur mittelbar
berührt werden könnten.
Voraussetzung für eine einfache Beiladung nach §
75 Abs.
1 SGG ist, dass berechtigte Interessen eines Dritten durch die Entscheidung berührt werden, d.h. die Entscheidung muss berechtigte
Interessen beeinflussen können (vgl. Leitherer, aaO., Rn. 8; Peters/Sautter/Wolff, aaO., Rn. 19), wobei nicht jede Art von
entferntem Betroffenwerden ausreicht (vgl. Benkel, Gedanken zu den rechtsdogmatischen Grundlagen der Beiladung, in NZS 1997,
S. 254 ff, 257). Zu den berechtigten Interessen gehören nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche, tatsächliche, kulturelle,
soziale oder ideelle Interessen (vgl. Peters/Sautter/Wolff, aaO., Rn. 18, m.w.N.; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24.
Oktober 2013, B 13 R 35/12 R, in Juris).
Ein in diesem Sinne berechtigtes Interesse des Antragstellers am Ausgang des Rechtsstreites S 10 R 6442/11 kann unter Zugrundelegung seines durch Vorlage von Dokumenten aus den Nachlassstreitverfahren sowie den Verfahren betreffend
die Eheschließungen und Ehescheidungen seines verstorbenen Vaters gestützten Vortrages nicht ohne Weiteres verneint werden.
Zwar berührt der Ausgang des Rechtsstreites weder wirtschaftliche noch rechtliche Interessen des Antragstellers, da eine Entscheidung
in der Hauptsache nur Bindungswirkung zwischen der Klägerin und der Beklagten entfaltet und der Antragsteller selbst keinerlei
Rechtsansprüche aus der Rentenversicherung seines Vaters hat, die davon berührt werden könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
dass eine rentenrechtliche Anerkennung der Klägerin als rechtmäßige letzte Ehefrau des Vaters des Antragstellers eine präjudizielle
Wirkung auf die vom Antragsteller im In- und Ausland geführten Nachlassstreitverfahren haben könnte, da die dafür zuständigen
Gerichte über die Begründetheit der vom Antragsteller dort geltend gemachten Ansprüche nach den für diese geltenden Regelungen
des materiellen und prozessualen Rechts eine eigenständige Entscheidung zu treffen haben. Jedoch könnte, wie der Antragsteller
ausführt, eine rentenrechtliche Anerkennung der Klägerin als rechtmäßige letzte Ehefrau seines Vaters zu vermehrten Zweifeln
der Nachlassgerichte an dem vom Antragsteller dort vertretenenrechtlichen Standpunkt und seiner Beweisführung führen und seine
Position im tatsächlichen Sinne "schwächen", so dass ein tatsächliches Interesse des Antragstellers am Ausgang des Verfahrens
nicht abgesprochen werden kann.
Die einfache Beiladung nach §
75 Abs.
1 S. 1
SGG steht jedoch im Ermessen des Gerichts, ein Rechtsanspruch auf Beiladung besteht nicht (vgl. Leitherer aaO., § 75 Rn. 8b).
Im Fall der Beschwerde gegen die abgelehnte Beiladung hat das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen
(vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. März 2009, L 11 R 5494/08 B, in Juris; Peters/Sautter/Wolff, aaO., Rn. 66; Frehse, aaO., § 176 Rn. 7; Leitherer, aaO., § 75 Rn. 16 bzw. § 176 Rn. 4;Böttiger
in Breitkreuz/Fichte, aaO., § 176 Rn. 20; siehe auch zur entsprechenden Regelung in §
65 Abs.
1 VwGO: Kopp/Schenke, aaO., Rn. 38). Soweit zum Teil die Ansicht vertreten wird, erstinstanzliche Ermessensentscheidungen seien
nur beschränkt auf Ermessenfehler nachprüfbar (vgl. Zeihe, aaO., § 176 Rn. 4b; Ulmer aaO., Rn. 30), wird zumindest für den
Fall, dass - wie hier - der angefochtene Beschluss nicht erkennen lässt, wie das Ermessen ausgeübt worden ist, eine eigenständige
Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts bejaht (vgl. Zeihe, aaO.). Das Gericht hat hierbei einen sehr großen Ermessensspielraum
(vgl. Ulmer aaO., Rn. 3). Bei der gebotenen Abwägung sind neben der Ausprägung des geltend gemachten Interesses des Dritten
insbesondere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, wie die mögliche Verzögerung des Verfahrens und der Datenschutz, zu beachten (vgl.
Ulmer, aaO., Rn. 5, m. w. N.).
In Ausübung seines ihm danach zustehenden Ermessens hält der Senat eine Beiladung des Antragstellers zum Verfahren S 10 R 6442/11 nicht für geboten.
So vermag der Senat schon kein ausgeprägtes berechtigtes Interesse des Antragstellers am Ausgang des Verfahrens S 10 R 6442/11 zu erkennen. Wie bereits dargelegt, werden weder rechtliche noch wirtschaftliche Interessen des Antragstellers unmittelbar
oder auch mittelbar berührt. Die von ihm geführten Nachlassrechtsstreite stehen in keinem Zusammenhang mit dem rentenrechtlichen
Verfahren. Die hierfür zuständigen Gerichte haben eine vom rentenrechtlichen Verfahren völlig losgelöste eigenständige Entscheidung
zu treffen. Sein geäußertes tatsächliches Interesse daran, eine rentenrechtliche Anerkennung der Klägerin als rechtmäßige
letzte Ehefrau seines Vaters und damit eine mögliche Schwächung seiner Position in den Nachlassstreitverfahren zu verhindern,
erweist sich daher als nicht gewichtig, zumal im sozialgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz (§
103 SGG) gilt. Dem steht jedoch der von der Klägerseite geltend gemachte Anspruch auf Sozialdatenschutz nach §§
35 SGB I, 67 ff SGB X, d.h. des verfassungsrechtlich über Art.
2 Abs.
1 i. V. m. Art.
1 Abs.
1 Grundgesetz geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, gegenüber. So sind Sozialgerichte Dritte i.S.v. § 78 SGB X und daher an diese Norm gebunden (vgl. Wolff "Die Geltung des Sozialgeheimnisses für das sozialgerichtliche Verfahren" in
NZS 2011, S. 161 ff). Aus diesem Grunde steht dem Antragsteller auch kein Recht auf Akteneinsicht nach §
120 SGG zu, da die Beteiligten ihre Zustimmung hierfür nicht erteilt haben bzw. ausdrücklich verweigern. Abgesehen von der weiteren
Aufblähung des Verfahrens erweist sich daher die Beiladung schon im Hinblick auf die sich aus der Einbeziehung eines ansonsten
völlig Unbeteiligten - wie hier des Antragstellers - ergebenden verfahrensrechtlichen Probleme (Grundsatz der "Parteiöffentlichkeit"
versus "Sozialdatenschutz") als unzweckmäßig. Des Weiteren spricht auch der Aspekt, dass der Antragsteller - wie von ihm selbst
angeboten - evtl. als Zeuge in Betracht kommt, gegen seine Beiladung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, da der Antragsteller und Beschwerdeführer nicht zu dem in §
183 SGG genannten Personenkreis gehört. Eine eigenständige Kostenentscheidung war erforderlich, da das Beschwerdeverfahren von einem
an der Hauptsache nicht Beteiligten betrieben wurde (vgl. Böttiger, aaO., § 176 Rn. 20; Leitherer, aaO., § 176 Rn. 5).
Der Streitwert war gemäß §
197a Abs.
1 SGG i.V.m. §§ 63, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.000,- Euro festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.