Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der Kosten für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem beklagten JobCenter die Zahlung von insgesamt 1.650,- EUR für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen
bzw. die Aufnahmegebühr für die Wohnungsbaugenossenschaft "N B" e. G.
Er lebt mit seinem 1999 geborenen Sohn, C, und dessen Mutter Y seit dem 1. März 2007 in einer etwa 86 qm großen Wohnung, deren
Miete insgesamt 650,- EUR (484,- EUR Grundmiete, Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser 44,- EUR, Vorauszahlung für übrige
Betriebskosten 120,- EUR und 2,- EUR für die Wartungskosten der Gemeinschaftsantenne) beträgt. Den Dauernutzungsvertrag mit
der Wohnungsbaugenossenschaft "N B" e. G. schloss Y als Mitglied Nr. 11 ab, der Kläger unterzeichnete den Vertrag als "Selbstschuldnerischer
Bürge".
Vor dem 1. März 2007 hatte der Kläger mit Y und seinem Sohn im Zuständigkeitsgebiet der Beigeladenen gewohnt und von dieser
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen. In dem Verwaltungsvorgang
findet sich ein mit "Eingliederungsvereinbarung" überschriebenes Papier, welches auf den 23. Februar 2007 datiert ist. Hierin
heißt es unter anderem:
"Herr Z sowie die in der Bedarfsgemeinschaft lebende Frau Y sowie deren Sohn werden zum 01.03.2007 nach Berlin umziehen. Der
Umzug wird bedingt durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Fa. H GmbH ab dem 12.03.2007
notwendig.
Ausgehend von der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Fa. H GmbH in Berlin können als Mobilitätshilfen
ausgehend von der Antragstellung von Herrn Z folgende Leistungen seitens der ARGE B gewährt werden:
...
4. Umzugskostenbeihilfe
Ausgehend vom günstigsten Angebot der Umzugsfirma H in Höhe von 7.860,07 EUR abzüglich der nicht als notwendig anerkannten
Kosten von ca. 1800,- € wurde als notwendige Umzugskosten bei Beauftragung einer Spedition der Betrag von 6.053,65 € anerkannt.
Da die Genossenschaftsanteile von 1.960,- € einschließlich der Bearbeitungsgebühr von 100,- € wohl nicht durch das zuständige
Job-Center Berlin übernommen werden, wurde in Übereinstimmung mit Herrn Z vereinbart, das der Umzug in Eigenregie und damit
deutlich kostengünstiger durchgeführt wird. Der Betrag von 6.053,65 € wird gezahlt. Er beinhaltet jedoch nicht nur die reinen
Umzugskosten in Eigenregie, sondern auch die Übernahme der Genossenschaftsanteile.
..."
Am 20. Februar 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme der Genossenschaftsanteile in Höhe von 1.650,- EUR
wegen eines arbeitsbedingten Umzugs nach Berlin.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2007 teilte Y dem Beklagten die Kontonummer des Kautionskontos mit und bat um die Überweisung des
Betrages unter Angabe des Verwendungszwecks "Anteile/11 - S". Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 bat der Beklagte Y nachzuweisen,
wie sie das Geld für die Genossenschaftsanteile aufgebracht habe. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 antwortete diese, dass sie
nicht über Schonvermögen verfüge. Geld anzusparen sei ihr ebenfalls nicht möglich gewesen, da sie in den vergangenen beiden
Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten habe, welche zudem von der Beigeladenen immer
wieder gekürzt worden seien. Die Beigeladene habe sie gezwungen gemeinsam mit dem Kläger nach Berlin umzuziehen, schon allein
deshalb habe sie einen Anspruch auf Übernahme ihrer Aufwendungen für die Genossenschaftsanteile. Das Geld für die Genossenschaftsanteile
habe sie sich von Bekannten und Freunden geliehen. Dieses sei nunmehr spätestens am 15. August 2007 zur Rückzahlung fällig.
Mit Schreiben vom 5. August 2007 wandte sich der Kläger an den Beklagten, da er in einer anderen Angelegenheit zur Vorlage
verschiedener Unterlagen aufgefordert worden war. Er sehe zur Übersendung dieser Unterlagen keine Veranlassung, da er mit
Y nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Sie lebten zwar in einer gemeinsamen Wohnung, der Mietvertrag laufe jedoch allein
auf Y. Er selbst habe nur ein "Untermietsverhältnis" und müsse gegebenenfalls auf Verlangen von Y aus der Wohnung ausziehen.
Mit Bescheid vom 9. August 2007, welcher allein an den Kläger gerichtet war, lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten
für die Genossenschaftsanteile ab. Der Kläger sei mit Zustimmung der ARGE B nach Berlin gezogen. Er habe sich jedoch nicht
zuvor vom Beklagten eine "Angemessenheitsbescheinigung" für die neu anzumietende Wohnung ausstellen lassen. Hätte er dies
getan, wäre er darüber informiert worden, dass die angemessene Miete für einen 3-Personen-Haushalt maximal 542,- EUR betragen
dürfe und die Übernahme von Genossenschaftsanteilen auf maximal drei Grundmieten begrenzt sei. Hinsichtlich der Übernahme
von Genossenschaftsanteilen sei zudem zu prüfen, ob diese nicht im Wege der Selbsthilfe aufgebracht werden könnten. Da der
Kläger bereits im Wege der Selbsthilfe den erforderlichen Betrag aufgebracht habe, sei die Übernahme nicht erforderlich.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf
Übernahme der Kosten für die Genossenschaftsanteile. Nach der ausdrücklichen Vereinbarung in der Eingliederungsvereinbarung
vom 23. Februar 2007 habe der Kläger von der ARGE Beinen Betrag von 6.053,65 EUR erhalten, dieser habe nach der Vereinbarung
auch die Übernahme der Genossenschaftsanteile umfasst.
Am 23. Oktober 2007 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Er habe am 20. Februar 2007 bei dem Beklagten
die Übernahme der Genossenschaftsanteile beantragt. Die Anmietung der Wohnung sei im Zusammenhang mit der Aufnahme seiner
Tätigkeit als Rettungsassistent in Berlin erfolgt. Da der Beklagte mit der Beigeladenen keine Einigkeit über die Zuständigkeit
habe erzielen können, habe er sich privat von K Geld geliehen, um die Genossenschaftsanteile zu bezahlen und die Aufnahme
der Erwerbstätigkeit nicht zu gefährden. Soweit der Beklagte rüge, dass er sich keine Angemessenheitsbescheinigung habe ausstellen
lassen, so sei er insoweit von der Beigeladenen nicht ordnungsgemäß beraten worden. Herr K fordere nunmehr die Rückzahlung
des Betrags und drohe gerichtliche Schritte an. Er müsse daher mit einem Mahnbescheid oder einer Zahlungsklage rechnen. Von
Selbsthilfe durch den Kläger könne daher keine Rede sein. Eine Wohnung zu finden, bei der keine Kaution oder Genossenschaftsanteile
zu zahlen waren, sei ihm über eine Entfernung von 900 km nicht möglich gewesen. Er hat außerdem die Kopie eines Kontoauszugs
vorgelegt, wonach er am 23. Februar 2007 1.650,- EUR mit dem Verwendungszweck "WG N B ... ANTEILE 11 INCL. AUFNAHMEGEBÜHR" auf das von Y angegebene Kautionskonto überwiesen hatte. Die Eingliederungsvereinbarung
mit der ARGE B habe er angefochten, so dass der Beklagte nicht hierauf verweisen könne. Im Übrigen sei die Eingliederungsvereinbarung
auch sittenwidrig.
Nach vorheriger Anhörung wies das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2008 ab. Das beklagte JobCenter
habe es zu Recht abgelehnt, die Kosten für die Genossenschaftsanteile zu übernehmen. Nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II könnten
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger
übernommen werden. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, als er die Übernahme der Kosten der
Genossenschaftsanteile abgelehnt habe. Der Beklagte habe zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger bereits einen Zuschuss
zum Erwerb der Genossenschaftsanteile erhalten und so kein entsprechender Bedarf mehr bestanden habe. In Höhe von 1.650,-
EUR sei der von der Beigeladenen gezahlte Betrag für den Erwerb der Genossenschaftsanteile zweckbestimmt gewesen.
Am 6. Januar 2009 hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe zu Unrecht auf die Eingliederungsvereinbarung
verwiesen. Dem Beklagten sei es bislang nicht gelungen, ein Exemplar der Eingliederungsvereinbarung mit seiner Originalunterschrift
vorzulegen. Der Kläger hat außerdem eine Aufstellung seiner vermeintlichen Umzugskosten eingereicht, ausweislich derer er
insgesamt 6.301,41 EUR für den Umzug aufgewendet haben will.
Der Kläger hat ferner mit Schriftsatz vom 24. März 2010 die Kopie eines Schreibens mit folgendem Inhalt vorgelegt:
Hiermit trete ich, Frau Y in B, LStr. die Forderung in Höhe von 1.650,- EUR für Genossenschaftsanteile incl. der Aufnahmegebühr
an Herrn Z in Berlin, L Str. ab.
B, den 21.10.2007"
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. August 2007 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag von 1.650,-
EUR für die Kosten der Genossenschaftsanteile incl. der Aufnahmegebühr zu zahlen,
hilfsweise, ihm ein Darlehen in Höhe von 1.650,- EUR für die Kosten der Genossenschaftsanteile incl. der Aufnahmegebühr zu
gewähren,
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf die streitgegenständlichen Bescheide sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin.
Der Verwaltungsvorgang des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war,
da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§
110 Abs.
1 Satz 2,
126, 153 Abs.
1 SGG).
Die Berufung ist zwar nach §
143 SGG zulässig und insbesondere innerhalb der Frist des §
151 SGG eingelegt, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrten 1.650,- EUR für die Kosten der
Genossenschaftsanteile einschließlich der Aufnahmegebühr, und zwar weder als Zuschuss noch als Darlehen. Das beklagte JobCenter
hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger diesen Betrag zu gewähren.
Gegenstand der Klage ist der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Genossenschaftsanteile, nicht aber etwaige
Ansprüche von der gemeinsam mit ihm in der Wohnung lebenden Y. Die Klage ist nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass
sie auch im Namen der Y erhoben werden sollte. Nach dem Bundessozialgericht (vgl. nur Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R, juris mit weiteren Nachweisen) waren aufgrund der mit der Einführung der Bedarfsgemeinschaft verbundenen rechtlichen Unsicherheiten
für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007 Rechtsbehelfe sowie Gerichtsentscheidungen, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen,
erweiternd dahin auszulegen, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowohl von den entsprechenden prozessualen Anträgen
als auch von den Gerichtsentscheidungen erfasst wurden. Abgesehen davon, dass bereits der Ausgangsbescheid erst nach Ablauf
dieser Übergangsfrist ergangen und allein an den Kläger gerichtet ist, ergibt sich aus den Schriftsätzen des Klägers unmissverständlich,
dass er nur in eigenem Namen klagen wollte. Er sieht sich nämlich rechtswidrig durch die Beklagte in eine Bedarfsgemeinschaft
mit Y gedrängt und bestreitet vehement, mit dieser in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben (vgl. etwa den Schriftsatz
vom 30. November 2007). In einem anderen Schreiben an den Beklagten vom 5. August 2007 hat er betont, mit Y nur aus Kostengründen
eine Wohnung zu teilen, keinesfalls bildeten sie eine eheähnliche Gemeinschaft. Wenngleich seine rechtlichen Wertungen der
Beziehung zu Y das Gericht nicht binden, müssen diese Äußerungen bei der Auslegung seiner Anträge herangezogen werden. Sie
können nicht anders gedeutet werden, als dass der Kläger ausschließlich in eigenem Namen und nicht im Namen von Y klagen möchte.
Ob die Aufwendungen für Anteile an einer Wohnungsbaugenossenschaft unter den Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten oder der
Mietkaution im Sinne von § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II zu fassen sind (vgl. dazu nur: Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom
29. September 2008 - L 2 B 611/08 AS ER), kann vorliegend dahinstehen. Hiernach können Wohnungsbeschaffungskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis
zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch
den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.
Ebenfalls braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob der Kläger bereits deshalb keinen Anspruch auf die Übernahme
der Kosten der Genossenschaftsanteile durch den Beklagten hat, weil keine vorherige, d. h. vor Begründung der Verpflichtung
erteilte Zusicherung über die Übernahme vorlag (vgl. dazu Münder (Hrsg.), SGB II Kommentar, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 104
ff.). Schließlich kann es ebenso dahinstehen, ob die von der Beigeladenen vorgelegte Eingliederungsvereinbarung wirksam abgeschlossen
ist und der Kläger so das Geld für die Genossenschaftsanteile bereits erhalten hat.
Der Beklagte bzw. die Beigeladene waren nämlich schon deshalb nicht verpflichtet, dem Kläger die Kosten für den Erwerb der
Genossenschaftsanteile zu erstatten, weil es sich hierbei nicht um Wohnungsbeschaffungskosten oder eine Mietkaution des Klägers
handelte. Da so die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 SGB II nicht vorliegen, war das Ermessen des Beklagten
bereits nicht eröffnet.
Der Kläger ist nicht Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft "N B" e. G.. Dies ist allein Y, wie sich zweifelsfrei aus dem
Dauernutzungsvertrag ergibt. Der Kläger hat den Dauernutzungsvertrag lediglich als selbstschuldnerischer Bürge unterschrieben.
Auch der vom Kläger eingereichte Überweisungsbeleg nimmt ausdrücklich auf die Mitgliedsnummer 11 von Y Bezug. Der Kläger war
somit gegenüber der Wohnungsbaugenossenschaft nicht zur Zahlung der Genossenschaftsanteile verpflichtet. Er hat nach § 7 des
Nutzungsvertrags lediglich eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verbindlichkeiten aus dem Nutzungsvertrag übernommen.
Zu diesen Verbindlichkeiten zählt etwa die laufende Miete, nicht aber die Kosten für die Genossenschaftsanteile; diese sind
nicht Gegenstand des Dauernutzungsvertrags. Selbst wenn der Kläger eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Genossenschaftsanteile
der Y übernommen hätte, wären dies immer noch nicht seine Wohnungsbeschaffungskosten bzw. Mietkaution. Sogar wenn man unterstellte,
dass der Kläger und Y eine Bedarfsgemeinschaft bilden, was der Kläger bestreitet, könnten die Verpflichtungen von Y keinen
Anspruch des Klägers begründen. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat grundsätzlich einen individuellen Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, juris Rn. 12 ff.). Schließlich ändert auch die vom Kläger vorgelegte "Abtretung nach 398
BGB" nichts an diesem Umstand. Selbst wenn man unterstellt, dass Y ihr Geschäftsguthaben an der Genossenschaft an den Kläger
abtreten wollte und es sich nicht nur um ein Scheingeschäft im Sinne von §
117 BGB handelt, wäre die Abtretung unwirksam. Nach § 76 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) können Geschäftsguthaben an einer Genossenschaft nur an andere Mitglieder der Genossenschaft übertragen werden. Im Übrigen
sieht § 8 der Satzung der Wohnungsbaugenossenschaft "N B" vom 19. März 2008 in Übereinstimmung mit § 76 Abs. 2 GenG vor, dass die Übertragung des Geschäftsguthabens der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Der Kläger ist jedoch weder Mitglied
der Genossenschaft, noch liegt eine entsprechende Zustimmung des Vorstands der Genossenschaft vor.
Dementsprechend macht der Kläger keine eigenen, sondern Wohnungsbeschaffungskosten einer dritten Person geltend, welche nicht
von § 22 SGB II erfasst werden. Da Genossenschaftsanteile bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses und dem damit verbundenen
Austritt aus der Genossenschaft - insoweit ähnlich einer Mietkaution - zurückerstattet werden, sind sie vom kommunalen Träger
grundsätzlich nur als Darlehen zu gewähren. Für die Gewährung als Zuschuss besteht kein Anlass, da einerseits die Gewährung
als Darlehen, welches gegebenenfalls während der Nutzungszeit nicht zurückgezahlt werden muss, den Bedarf voll abdeckt. Zum
anderen erhielte der Hilfebedürftige sonst die Anteile nach Beendigung der Mitgliedschaft geschenkt, ohne dass dem ein entsprechender
Bedarf gegenüberstünde. § 22 Abs. 3 SGB II sieht auch die Gewährung als Darlehen oder Zuschuss vor, wie Satz 3 zeigt. Wenngleich
dort nur die Mietkaution ausdrücklich genannt wird, ist diese Regelung gleichermaßen auf Genossenschaftsanteile anzuwenden.
Werden die Genossenschaftsanteile nur als Darlehen gewährt, darf der kommunale Träger auf eine entsprechende Absicherung etwa
durch Abtretung des Auszahlungsanspruchs des Mitglieds der Genossenschaft bestehen, welche nur das Genossenschaftsmitglied
selbst zu erteilen vermag. Daher sind die entsprechenden Aufwendungen ausschließlich als Wohnungsbeschaffungskosten bzw. Mietkaution
des jeweiligen Genossenschaftsmitglieds zu berücksichtigen. Aus welchen Gründen der Kläger sich verpflichtet sah, die Kosten
der Genossenschaftsanteile von Y zu übernehmen, kann dahinstehen. Eine entsprechende Pflicht lässt sich nicht dem Dauernutzungsvertrag
entnehmen. Der Kläger selbst hat in seinem Schreiben an den Beklagten vom 5. August 2007 betont, dass der Mietvertrag nur
auf den Namen von Y laufe, er selbst habe nur ein "Untermietsverhältnis".
Da es sich nicht um Wohnungsbeschaffungskosten bzw. eine Mietkaution des Klägers handelt, kann dahinstehen, ob die Kosten
der Unterkunft und Heizung der Wohnung angemessen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in §
160 Abs.
1 Nr.
1 und
2 SGG genannten Gründe vorliegt.