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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2011 - 5 AS 956/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zusicherung der Übernahme der Kosten für eine angebotene Wohnung
Die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie hat lediglich den Zweck, über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren erstmaliger Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so zu vermeiden, dass der Hilfebedürftige infolge einer nur teilweisen Übernahme von Kosten erneut in eine Notlage gerät; eine weitergehende Bedeutung kommt ihr nicht zu. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 4
,
SGB II § 22 Abs. 6
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 119 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 13.05.2011 S 174 AS 12626/11 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2011 aufgehoben.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt; Rechtsanwalt M G, Sstraße, B, wird beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: