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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2017 - 8 R 876/13
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Aufhebung der Leistungsbewilligung Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze Begriff des Arbeitsentgeltes
1. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze berührt bei Altersrenten jedenfalls nach der seit 1996 geltenden Fassung des § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI den Rentenanspruch an sich und stellt sich deshalb als wesentliche Änderung in den leistungserheblichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X dar.
2. Ob eine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze vorliegt, ist monatsweise anhand der erzielten Arbeitsentgelte oder des erzielten Arbeitseinkommens zu ermitteln.
3. Arbeitsentgelt sind nach der gesetzlichen, für den Bereich des Sozialversicherungsrechts geltenden Definition des § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen (Brutto-)Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
4. Maßgeblich ist im Regelfall nicht, ob und wann eine Zahlung zugeflossen ist, sondern nur, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die Zahlung des (ggf. um Steuer- und Sozialversicherungsanteile geminderten) Arbeitsentgelts bestanden hat.
5. Auf einen Zufluss kommt es nur an, soweit einem Arbeitnehmer etwas ohne einen wirksamen (tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen) Anspruch zugewendet wird, oder ihm mehr zugewendet wird, als ihm tariflich oder einzelvertraglich zusteht.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und Nr. 4
,
SGB VI § 34 Abs. 3
,
SGB VI § 34 Abs. 2 S. 1
,
SGB IV § 14 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 17.09.2013 S 188 R 5274/09
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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