Die Verfahren L 13 SB 63/11 B ER und L 13 SB 66/11 B PKH werden unter dem zuerst genannten Aktenzeichen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2011, mit denen die Anträge
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren
vor dem Sozialgericht abgelehnt worden sind, werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Verfahrensverbindung beruht auf §
113 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG).
Die Beschwerden der Antragsstellerin sind gemäß §§
172,
173 SGG zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit der sie bei verständiger Würdigung ihres Sachantrages
sinngemäß begehrt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten,
für sie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)
vorläufig festzustellen,
ist zurückzuweisen, weil die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die von ihr begehrte vorläufige Regelung
nicht glaubhaft gemacht hat.
Nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das
Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten
einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §§
920 Abs.
2,
294 der
Zivilprozessordnung -
ZPO -). Ist das Begehren - wie vorliegend - auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens
vorwegnimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die den Erlass einer solchen Anordnung gebieten.
Dies zugrunde gelegt, hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache nicht glaubhaft
gemacht. Der Antragstellerin drohen keine unzumutbaren Nachteile, wenn ihrem Begehren auf Feststellung des Vorliegens der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "RF" nicht sofort entsprochen wird. Vielmehr ist es der
Antragstellerin zuzumuten, die Gebühren für Fernsehen und Rundfunk in Höhe von monatlich 17,98 €, deren Befreiung letztlich
dem Begehren zu Grunde liegt, einstweilen selbst zu tragen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Antragstellerin lediglich
eine geringe Rente in Höhe von 338,40 € bezieht. Da die Heimkosten der Antragstellerin, die nach den vorliegenden Unterlagen
auch die Kosten der Unterkunft und Verpflegung umfassen, offensichtlich anderweitig gedeckt sind, und der Zahlbetrag der Rente
der Antragstellerin zur Befriedigung ihrer sonstigen Bedürfnisse frei zu Verfügung steht, erscheint es dem Senat jedoch nicht
unzumutbar, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Zahlung der Gebühren für Fernsehen und Rundfunk bis zur Entscheidung
in der Hauptsache in Vorleistung tritt. Die Antragstellerin ist so in der Lage versetzt, Fernsehen und Rundfunk auch in ihrem
Wohnheimzimmer zu empfangen. Mit der der Antragsstellerin zuzumutenden Vorleistung sind auch keine weiteren Nachteile verbunden.
Soweit sie vorträgt, dass es eine rückwirkende Gebührenbefreiung nicht gäbe, verkennt die Antragstellerin, dass im Falle einer
stattgebenden gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" dieser - je nach Ausgang des Verfahrens - auch Rückwirkung auf den Zeitpunkt der
Antragstellung am 25. September 2009 zukommen kann. In entsprechendem Umfang wäre aber auch der von der Antragstellerin mit
Widerspruch angefochtene Bescheid der Gebühreneinzugszentrale vom 4. Oktober 2010, mit dem der vorläufig gestellte Antrag
auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 25. September 2009 abschlägig beschieden wurde, zu Gunsten der Antragstellerin
zu ändern. Dies würde dazu führen, dass die von der Antragstellerin verauslagten Gebühren auch für vergangene Zeiträume zu
erstatten wären. Sonstige der Antragstellerin drohenden Nachteile, die ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache
als unzumutbar erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch vortragen.
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht ist zurückzuweisen, weil
die mit Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verbundene Rechtsverfolgung mangels Vorliegen eines Anordnungsgrundes,
wie auch das Sozialgericht in seiner Entscheidung schon zutreffend ausgeführt hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bot, §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §§
114 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).