Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2018 - 15 SO 213/17 B PKH
Grundsicherungsleistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Keine Verweisung auf Wohngeld Nachranggrundsatz keine eigenständige Ausschlussnorm Inhaftierung als Grund für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip
1. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Hilfebedürftiger, der Sozialhilfeleistungen beantragt hat, sich nicht auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verweisen lassen muss.
2. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dem Wohngeld nicht um eine im Verhältnis zur Sozialhilfe vorrangige Leistung.
3. Der in § 2 Abs. 1 SGB XII aufgestellte "Nachranggrundsatz" ist, "wenn andere Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind.
4. Die KdUH werden bei Inhaftierung lediglich für ca. ein Jahr übernommen.
5. Bei einer solchen Sachlage, dass ein Mitglied der "Wohngemeinschaft" mit der Miete ausfällt, kommt eine Abweichung vom in der Regel geltenden Kopfteilprinzip in Betracht.
Normenkette:
SGB XII § 2 Abs. 1
,
SGB II § 22
Vorinstanzen: SG Berlin 28.08.2017 S 92 SO 1079/16
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2017 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das bei dem Sozialgericht Berlin anhängige Verfahren S 92 SO 1079/16 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 10. August 2016 bewilligt und Rechtsanwalt H S, O Straße B, beigeordnet.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: