Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.05.2020 - 37 SF 149/19
Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens Abwehr einer Erstattungsforderung eines Leistungsträgers Überlegungszeit und Bearbeitungszeit nach Einreichung von Schriftsätzen Keine Verzinsung eines Entschädigungsanspruchs
1. Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, führen zu einer einmonatigen Überlegungs- und Bearbeitungszeit bei Gericht.
2. Ein Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG steht außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche und deshalb können keine Prozesszinsen beansprucht werden.
Normenkette:
GVG §§ 198 ff.
,
Vorinstanzen: SG Potsdam S 49 AS 1276/15
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht P zuletzt unter dem Aktenzeichen S 49 AS 1276/15 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.701,71 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-satz ab dem 03. Februar 2020 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: