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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.06.2010 - 9 KR 42/09
Kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren, Zulässigkeit gegen die Entscheidung der Einzugsstelle, Festsetzung des Streitwerts
1. Stellt die Einzugsstelle durch Bescheid Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung für eine Person fest, kann der Rentenversicherungsträger gegen diese Entscheidung mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage vorgehen.
2. Zur Festsetzung des Streitwertes im Streit über die Versicherungspflicht.
Normenkette:
GKG § 39 Abs. 1
,
GKG § 52
,
GKG § 63 Abs. 2
,
SGB IV § 28h Abs. 2
,
SGG § 143
,
SGG § 197a
,
SGG § 55 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 20.01.2009 S 81 KR 1676/07
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2009 wird geändert. Der Tenor wird wie folgt gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2007 wird aufgehoben, soweit darin die Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) zur Rentenversicherung festgestellt wird. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) seit dem 1. Oktober 1995 bei dem Beigeladenen zu 2) versicherungs- und beitragspflichtig zur Rentenversicherung beschäftigt ist. Die Streitwertfestsetzung wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: