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LSG Chemnitz, Beschluss vom 28.06.2010 - 7 AS 337/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; abstrakte Förderungsfähigkeit nach BAföG bei Urlaubssemester
Allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach zieht die Folge des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben außer Betracht. Maßgeblich ist nicht allein, dass eine Hilfebedürftige wegen eines Urlaubssemesters keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG hat. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung trotz eines Urlaubssemesters weiter betrieben wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 26.04.2010 S 38 AS 2438/10 ER
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 7. Mai 2010 aufgehoben. Der Antrag vom 26. April 2010 wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: