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LSG Chemnitz, Beschluss vom 29.06.2010 - 7 AS 756/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschluss für Auszubildende bei nicht betriebener Ausbildung
Allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach zieht die Folge des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung tatsächlich nicht betrieben wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 6
,
SGB II § 21 Abs. 5
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 13.11.2009 S 23 AS 3852/09 ER
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 13. November 2009 wird für die Zeit vom 2. Februar 2010 bis zum 28. Februar 2010 gänzlich und im Übrigen insoweit aufgehoben, als das Sozialgericht die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, im Zeitraum vom 6. November 2009 bis zum 1. Februar 2010 mehr als 36,00 EUR monatlich an den Beschwerdegegner zu zahlen. Im Übrigen werden der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 6. November 2009 abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner die außergerichtliche Kosten des Verfahrens zu einem Zehntel zu erstatten.
III. Dem Beschwerdegegner wird mit Wirkung ab dem 20.01.2010 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt X, L ..., bewilligt. Raten sowie Beiträge aus dem Vermögen sind derzeit nicht zu erbringen.

Entscheidungstext anzeigen: