Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Wert des dem Kläger für den Leistungszeitraum ab Januar 2001 zustehenden Rechts auf Rente
wegen Berufsunfähigkeit.
Der am ... 1949 geborene Kläger war bis September 1990 in seinem erlernten Beruf als Werkzeugmacher bzw. Instandhaltungsmechaniker
beschäftigt. Seit 16.09.1991 war er wegen eines lumbalen radikulären Schmerzsyndroms bei Bandscheibenvorfall L5/S1 bezogen
auf die im September 1991 verrichtete Berufstätigkeit als Klempner arbeitsunfähig erkrankt. Ab 15.03.1993 war er als Betriebsmittelbauer
beim Ortsverband D. des L. e.V. angestellt. Außerdem bezog er aufgrund seines Antrags auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen
unter Beachtung von bis zum 31.03.1994 gezahlten Übergangsgeld seit 01.04.1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheide vom
19.07.1995 und 07.03.1996). Wegen Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses wurde die Rente des Klägers zuletzt mit Bescheiden
vom 11.09.1998 und 16.09.1999 neu festgestellt, wobei vom Kläger erzieltes Arbeitsentgelt nicht angerechnet wurde.
Am 19.10.2000 informierte die Beklagte den Kläger ausführlich über ab 01.01.2001 zu beachtende Hinzuverdienstgrenzen und holte
eine Arbeitgeberbescheinigung ein, wonach die Höhe des monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes ab 01.01.2001 voraussichtlich 3.955,08
DM betrage. Mit Schreiben vom 05.02.2001 hörte sie den Kläger gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an, wobei sie darauf hinwies, dass er Einkommen in einer Höhe beziehe, die zum völligen Ruhen seines Rentenanspruchs führe;
es sei beabsichtigt, die rentengewährenden Bescheide mit Wirkung zum 01.01.2001 aufzuheben Hiergegen wandte der Kläger ein,
er genieße Bestandsschutz, weil die Neuregelung nur auf Neurenten anwendbar sei. Auch besitze er einen Schwerbehindertenausweis
mit dem Merkzeichen "G" und befinde sich in einem behinderungsgerechten Arbeitsverhältnis, das nur unter erheblichem finanziellem
Aufwand vollzogen werde. Ferner müsse er regelmäßig Rehabilitationskuren mit hohem Eigenanteil in Anspruch nehmen, um seine
Arbeitskraft zu erhalten, sei auf eine ständig anzuwendende Medikation angewiesen und empfinde den vollständigen Entzug der
Rente wegen eines den Grenzbetrag nur um rund 250,00 DM übersteigenden Hinzuverdienstes als besondere Härte.
Mit Bescheid vom 22.02.2001 nahm die Beklagte ab Januar 2001 eine Neuberechnung der Berufsunfähigkeitsrente vor, hob die bisherige
Bewilligung mit Hinweis auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rückwirkend auf und stellte für Januar und Februar 2001 eine Überzahlung in Höhe von 2.138,76 DM fest. In dem Bescheid ist
der Hinweis enthalten, dass eine Verminderung der Einkünfte mitzuteilen sei, damit geprüft werden könne, ob und in welcher
Höhe die Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen sei. Zugleich ging die Beklagte in einem aufklärenden Schreiben auf die vom
Kläger vorgebrachten Argumente ein. Die Überzahlung in Höhe von 2.138,76 DM forderte sie mit Bescheid vom 27.02.2001 unter
Bezugnahme auf § 50 Abs. 1 SGB X zurück.
Am 20.03.2001 legte der Kläger gegen die Bescheide vom 22.02.2001 und 27.02.2001 Widerspruch ein und machte geltend, sein
erzieltes Einkommen überschreite die fragliche Hinzuverdienstgrenze nur um 249,19 DM; somit verbleibe bei Anwendung des §
48 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für Januar und Februar 2001 eine Rentenleistung von 820,19 DM. Im Übrigen habe die Beklagte das Vorliegen eines atypischen
Falls nicht geprüft, obwohl er durch die Rückzahlungspflicht in finanzielle Bedrängnis gerate, mithin fehle eine entsprechende
Ermessensbetätigung. Folglich seien der Einbehalt der Rente und die erhobene Rückforderung unbegründet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Hinzuverdienstregelung des §
96a Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -
SGB VI - sei infolge Auslaufens des in §
302b Abs.
1 SGB VI bis Dezember 2000 normierten Bestandsschutzes gemäß §
313 SGB VI auch auf die dem Kläger zuerkannte Berufsunfähigkeitsrente anzuwenden. Maßgeblich sei insoweit das monatliche Bruttoarbeitsentgelt.
Das vom Arbeitgeber mitgeteilte Bruttoarbeitsentgelt von 3.955,08 DM überschreite sämtliche Hinzuverdienstgrenzen. Zudem sei
die Tatbestandsalternative des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt. Unabhängig davon habe der Kläger mit Erhalt des umfangreichen Schreibens vom 19.10.2000 gewusst, dass sein Arbeitsentgelt
ab Januar 2001 Einfluss auf die Rentenhöhe haben könne, wodurch auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gegeben seien. Ein Ermessensspielraum, ganz oder teilweise von einer auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse rückwirkenden
Bescheidaufhebung abzusehen, liege nur bei erheblicher Abweichung der Umstände des Einzel- von denen des Normalfalls vor,
was sich weder aus den Akten noch den Ausführungen im Vorverfahren ergebe. Die Bearbeitung der Rückforderung sei zeitnah erfolgt,
nachdem sich die Überzahlung für Januar und Februar 2001 aufgrund der einzuhaltenden Anhörungsfrist nicht habe vermeiden lassen.
Ein sog. atypischer Fall liege nicht allein in der sich aus der Erstattung des überzahlten Betrages für den Betroffenen generell
ergebenden Härte, zumal angesichts des vom Kläger bezogenen Bruttoarbeitsentgelts keine finanzielle Notlage eintrete; die
Kostenbelastung wegen PKW-Nutzung treffe jeden Autobesitzer und die durch Krankheit verursachten bzw. bei stationären Kuren
entstehenden Aufwendungen rechtfertigten keine anderslautende Entscheidung.
Dagegen hat der Kläger am 24.09.2001 Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben. Er hat geltend gemacht, als Beschäftigter im
Sinne von §
1 Satz 1 Nr. 2
SGB VI erhalte er rentenunschädliches Entgelt aus einem behinderungsgerechten Arbeitsverhältnis im Werkstattbereich. Er hat sich
ferner auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 23.08.2005 (Az. B 4 A 29/04 R) berufen, wonach in der Entgeltabrechnung offen ausgewiesene Ehe- und/oder Kinderzuschläge bei Prüfung des Übersicherungseinwandes
außer Betracht bleiben müssten. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Dem besagten Urteil folge sie über den Einzelfall hinaus
nicht.
Auf die mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 04.07.2006 abgewiesen. Der die Rentenhöhe ab
Januar 2001 korrigierende Bescheid vom 22.02.2001 sei nicht zu beanstanden, wobei ausdrücklich offenbleiben müsse, ob die
vom Kläger seit März 1993 ausgeübte Beschäftigung als Betriebsmittelbauer eine seinen Berufsunfähigkeitsrentenanspruch bereits
dem Grunde nach ausschließende Verweisungstätigkeit darstelle. Im Übrigen stehe für das Gericht in Anbetracht der den Werkstätten
für behinderte Menschen durch §
136 Abs
1 SGB IX zugewiesenen Aufgabe außer Frage, dass der Kläger nicht dem dem Schutzbereich des §
313 Abs.
1 i. V. m. §
96a Abs
1 Satz 4 Nr.
2 SGB VI unterfallenden Personenkreis zuzurechnen sei. Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000
(BGBl. I S. 1827) ordne nunmehr auch für sog. Altfälle mit Wirkung zum 01.01.2001 die Anwendung modifizierter Hinzuverdienstgrenzen an, wobei
diese neue Schrankenbestimmung der verfassungsrechtlichen Prüfung standhalte. Insoweit hat sich das Sozialgericht ausdrücklich
der einschlägigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R -, SozR 3-2600 § 96a Nr. 1, und vom 06.03.2003 - B 4 RA 8/02 R -, SozR 4-2600 § 313 Nr. 2) angeschlossen. Dagegen könne es den die Entscheidung des BSG vom 23.08.2005 (B 4 RA 29/04 R -, SozR 4-2600 § 313 Nr. 4) tragenden Grundgedanken nicht folgen. Denn der Arbeitsentgeltbegriff des §
14 SGB IV nehme offen ausgewiesene Ehe- und/oder Kinderzuschläge als Verdienstanteile nicht aus. Somit könne die sog. Bemessungsgrundlage
für die Ermittlung von Entgeltpunkte aus Beitragszeiten (§
66 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch familienbezogene Elemente enthalten, weil bei in einem versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen immer auf das erzielte Arbeitsentgelt abgestellt werde (§
70 Abs.
1 i. V. m. §
162 Nr.
1 SGB VI). Weder liege eine planwidrige Lücke vor, noch lasse sich das von der Revisionsinstanz gefundene Resultat mit Sinn und Zweck
der entscheidungserheblichen Norm vereinbaren. Vielmehr sei die Herausnahme ehe- und/oder familienbezogener Entgeltbestandteile
(außer - abgeschwächt - in §
97 Abs
2 Satz 2
SGB VI) dem im
SGB VI kodifizierten System der gesetzlichen Rentenversicherung im Prinzip fremd. Die Beklagte habe die Rückforderung der überzahlten
Rentenbeträge zu Recht erhoben. Es liege kein atypischer, zu einer Ermessensbetätigung zwingender Einzelfall vor; entsprechende
Umstände seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Kläger bleibe unbenommen, einen Antrag nach §
76 Abs.
2 Nr.
1 SGB IV zu stellen, um die Rückforderungssumme ratenweise zu begleichen; dagegen vermöge das Gericht die Voraussetzungen des §
76 Abs.
2 Nrn. 2 und 3
SGB IV für Erlass oder Niederschlagung des Erstattungsanspruches, der nach § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X nicht verjährt sei, nicht zu erkennen.
Gegen das ihm am 06.12.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.01.2007 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegte
Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht weiterhin geltend, dem Urteil des BSG vom 23.08.2005
sei zu folgen. Daher hätte das Sozialgericht beim Arbeitsentgelt des Klägers, die ausgewiesenen Verheirateten- und Kinderzuschläge
abziehen und erst dann prüfen müssen, ob die Hinzuverdienstgrenzen überschritten würden. Diese Zuschläge bewirkten, das wirtschaftliche
Gleichgewicht mit einem unverheirateten Arbeitnehmer ohne Kinder herzustellen. Im Verhältnis zu diesem bestehe nämlich keine
"Überversicherung". Der Kläger hat u. a. noch eine Kopie seines Arbeitsvertrages mit dem Ortsverband D. des L e. V., nebst
den Änderungsvertrag zum 01.11.1998 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Dresden vom 04.07.2006 und die Bescheide der Beklagten vom 22.02.2001 und 27.02.2001 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für richtig. Dem Urteil des BSG vom 23.08.2005 folge sie über den dort entschiedenen
Einzelfall hinaus nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte
der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die erhobene Anfechtungsklage (§
54 Abs.
1 SGG) ist unbegründet; die Bescheide der Beklagten vom 22.02.2001 und 27.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2001
sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§
54 Abs.
2 Satz 1
SGG).
Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2001 die frühere Bewilligung des monatlichen Rentenzahlanspruchs des Klägers
mit Wirkung zum 01.01.2001 aufgehoben. Dabei handelt es sich nicht um eine Aufhebung des Rentenanspruchs des Klägers wegen
Berufsunfähigkeit als solchem, sondern um die Feststellung, dass wegen Überschreitens der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze
kein monatlicher Zahlungsanspruch mehr besteht, wobei das Stammrecht auf Rente wegen Berufsunfähigkeit unberührt blieb (vgl.
BSG, Urteil vom 06.03.2003 - B 4 RA 8/02 R, zitiert nach Juris, Rn.16, 17). Dies ergibt sich schon aus dem Hinweis im Bescheid der Beklagten vom 22.02.2001, dass
eine Verminderung der Einkünfte unverzüglich mitzuteilen ist, damit geprüft werden kann, ob und in welcher Höhe Rente wegen
Berufsunfähigkeit zu zahlen ist.
Ermächtigungsgrundlage für die Zeit nach Bekanntgabe des Bescheides vom 22.02.2001, also ab 01.03.2001, ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim
Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Für die Monate Januar
und Februar 2001 konnte die Beklagte ihre Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X stützen. Diese Vorschrift ermächtigt die Beklagte, die Rentenbewilligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
an aufzuheben, wenn nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des
Anspruch geführt hat. Außerdem ist die Tatbestandsalternative des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X einschlägig, weil der Kläger seit Bekanntgabe des Hinweisschreibens vom 19.10.2000, spätestens aber seit dem Anhörungsschreiben
vom 05.02.2001 wusste, dass der sich aus seinen Rentenbescheiden ergebende Zahlungsanspruch mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung
ab 01.01.2001 entfallen war.
Die wesentliche Änderung, die im Falle des Klägers zu einem völligen Untergang des Zahlungsanspruchs aus seinem seit 01.04.1994
bestehenden Stammrecht auf Rente wegen Berufsunfähigkeit führt, liegt in der Rechtsänderung mit Wirkung zum 01.01.2001. Denn
die durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) eingeführte Vorschrift des §
313 SGB VI bestimmt, dass auch für die sog. Altfälle (Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vor 1996) ab
01.01.2001 die für die Renten wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung geltenden Hinzuverdienstgrenzen entsprechend anzuwenden
sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die - für den Kläger neue - Einführung von Hinzuverdienstgrenzen ab 01.01.2001
bestehen nicht. Auch der Senat geht davon aus, dass es sich hierbei um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.
S. d. Art.
14 Abs.
1 Satz 2
Grundgesetz -
GG - handelt. Insoweit folgt der Senat aus eigener Überzeugung den Argumenten des BSG in seinem Urteil vom 17.12.2002 (B 4 RA 23/02 R, zitiert nach Juris, Rn. 36 ff.).
Für den Kläger bedeutet dies, dass die Beklagte seit 01.01.2001 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 313 Abs. 1, Abs.
2 Nr.
1 i. V. m. §
96a Abs.
1 Satz 1
SGB VI nur leisten muss, wenn seine Einkünfte die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten, wobei die Berechnung der
konkreten Hinzuverdienstgrenzen nach Maßgabe des §
313 Abs.
3 Nr.
2 SGB VI erfolgt. Gegen die Berechnung der für ihn maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen durch die Beklagte in deren Hinweisschreiben
vom 19.10.2000 und in der am 28.04.2009 erstellten fiktiven Berechnung (dort Anlage 19) hat der Kläger keine Einwände erhoben;
Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Da das vom Kläger bei dem L. e. V. D. erzielte Bruttoarbeitseinkommen über den
drei für ihn errechneten Hinzuverdienstgrenzen lag, bestand seit 01.01.2001 kein Zahlungsanspruch (mehr) gegen die Beklagte
auf Rente wegen Berufsunfähigkeit aus dem Stammrecht des Klägers.
Zwar hätte der Kläger unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 23.08.2005 (B 4 RA 29/04 R) am 01.01.2001 zumindest teilweise (vgl. fiktive Proberechnung der Beklagten vom 28.04.2009) noch einen Zahlungsanspruch
gemäß §
313 Abs.
2 Nr.
1, Abs.
3 Nr.
2 Buchst. c)
SGB VI in Höhe von einem Drittel der Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn die offen ausgewiesenen kinder- und ehebezogenen Entgeltbestandteile
seines Einkommens unberücksichtigt blieben. Der Senat sieht indes weder Anlass noch Grund insoweit einen anderen als den üblicherweise
gemäß § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SBG IV - zugrunde zulegenden Entgeltbegriffs anzuwenden, weil der Arbeitsentgeltbegriff des §
313 Abs.
1 i. V. m. §
96a SGB VI uneingeschränkt an jene Vorschrift anknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.2003 - B 4 RA 8/02, zitiert nach Juris, Rn. 47). Nach §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch
auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus
der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Demzufolge ist ab Januar 2001 der vom Kläger für jeden einzelnen
Kalendermonat tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsverdienst im vollen Umfang im Rahmen des §
313 SGB VI zu berücksichtigen. Dieser Bruttoverdienst ist weder um beruflich bedingte Aufwendungen wie Werbungskosten (vgl. BSG, Urteil
vom 06.03.2003, aaO.) noch um die vom Arbeitgeber gewährten familienbezogenen Entgeltbestandteile zu mindern.
Der Senat teilt - wie schon das Sozialgericht - die vom 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 23.08.2005
(B 4 RA 29/04 R) aufgeführten Bedenken gegen die Berücksichtigung von familienbezogenen Entgeltbestandteilen gerade bei der Feststellung
einer Übersicherung infolge des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen der §§
313,
96a SGB VI nicht. Insbesondere sieht sich der Senat gehindert, den Anwendungsbereich des Entgeltbegriffs in diesen Vorschriften im Wege
der teleologischen Reduktion wie der o. g. 4. Senat zu beschränken. Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber
bei der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen für Zahlungsansprüche aus dem Recht auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
mit §
96a SGB VI durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824 -
SGB VI-ÄndG) einen von §
14 SGB IV abweichenden Entgeltbegriff zugrunde legen wollte. Zum anderen ist ebenso wenig ersichtlich, dass bei der Einbeziehung der
seit 01.01.1996 gewährten Bestandsrenten in das System der Hinzuverdienstgrenzen zur Vermeidung von Übersicherung gemäß §
313 SGB VI ab 01.01.2001 aus verfassungsrechtlichen Gründen eine teleologische Reduktion des im gesamten
SGB VI einheitlichen Begriffs des Arbeitsentgelts gerade in Anwendung jener Vorschrift geboten wäre. Hier geht es um Leistungsansprüche
in der gesetzlichen Rentenversicherung, also aus dem Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, wo der Gestaltungsspielraum
des Gesetzgebers von vornherein weit bemessen ist. Insbesondere bei Gesetzen, die der Sanierung des Staatshaushalts oder öffentlicher
Haushalte dienen, hat der Gesetzgeber wegen des übergreifenden Gesamtzwecks der Einzelmaßnahmen von Verfassungs wegen eine
noch größere Wertungs- und Abstufungsfreiheit, als er sie bei deren "isolierter" Regelung hat. Dabei ist er auch nicht gehindert,
öffentlichrechtliche Positionen oder Besitzstände im Rahmen der verfügbaren Gesamtmittel neu zu bewerten. Bei aller Weite
der Gestaltungsfreiheit und dem Zugeständnis auch pauschaler und grobrastiger Gesamtmaßnahmen gilt indes eine Willkürgrenze,
denn das Gleichbehandlungsgebot des Art.
3 Abs.
1 GG muss sich gerade bei der Verwaltung von Mangel bewähren (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 09.02.1982 - 2 BvL 6/78 u. a., zitiert nach Juris, Rn. 80).
Die Einführung des Übersicherungseinwandes in Form der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten dient dem Erhalt
der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Senat kann nicht erkennen, dass ein Verstoß gegen das Willkürverbot
vorliegen könnte, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Bemessungsgrenzen für Hinzuverdienste gemäß §
96a SGB VI den einheitlichen Entgeltbegriff des §
14 SGB IV zugrunde legt, bei dem familienbezogene Entgeltanteile - wie sonst auch - grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Es erscheint
daher weder geboten noch zulässig, etwaige Leistungsansprüche durch insoweit rechtsschöpfende Auslegung der gesetzlichen Regelungen
zu begründen. Denn der rechtsprechenden Gewalt obliegt wie auch dem Bundesverfassungsgericht größte Zurückhaltung, dem Gesetzgeber
im Bereich der darreichenden Verwaltung über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen, vor allem
wenn sie aus den Beiträgen der Gemeinschaft der Versicherten finanziert werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.02.2009
- 1 BvR 2982/07, zitiert nach Juris, Rn. 13 m. w. N).
Unter dem Aspekt des Art.
6 Abs.
1 GG, der den Schutz von Ehe und Familie in erster Linie als Abwehrrecht gegen (staatliche) Eingriffe gewährleistet, gebietet
sich die vom BSG in der genannten Einzelfallentscheidung gefundene Auslegung nicht. Denn diese Auslegung benachteiligt gerade
die Familien, denen Einkünfte zufließen, in denen ehe- und/oder familienbezogene Anteile enthalten, aber nicht offen ausgewiesen
sind. Wenn aber die von der vorgenannten Entscheidung gefundene Auslegung lediglich diejenigen Familien begünstigt, die vom
Arbeitgeber offen ausgewiesene familienbezogene Entgeltanteile erhalten, so ist dieser Differenzierungsmaßstab vor dem Hintergrund
des Art.
3 Abs.
1 GG zumindest bedenklich. Denn der Zufluss offen ausgewiesener familienbezogener Entgeltanteile unterscheidet sich nicht so wesentlich
von einem Sachverhalt, bei dem einer Familie nicht offen ausgewiesene, sondern "verdeckte" familienbezogene Entgeltanteile
zufließen, dass eine unterschiedliche Behandlung dieser Vergleichsgruppen gerechtfertigt wäre. Wollte man - was das BSG in
der vorgenannten Entscheidung offengelassen hat - auch nicht offen ausgewiesene familienbezogene Entgeltanteile ebenfalls
nicht als Einkommen im Sinne des §
14 SGB IV behandeln, hätte dies zudem einen nicht zumutbaren Verwaltungsaufwand zur Folge, denn es wäre in allen Fällen verheirateter
Rentner oder Rentner mit kindergeldberechtigten Kindern zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe tatsächlich familiäre Faktoren
in die Entgeltbemessung eingeflossen sind.
Auch darf die Vorschrift des §
14 SGB IV nicht speziell bezogen auf die Hinzuverdienstbestimmungen des Rentenrechts ausgelegt werden, da sie für alle Bereiche, die
vom
SGB IV betroffen werden, gleich auszulegen ist. Die Vorschrift wird in den übrigen Rechtsgebieten aber gerade nicht so ausgelegt,
dass familienbezogene Entgeltanteile von dem dortigen Einkommensbegriff ausgenommen werden. Dies ist auch nicht im Hinblick
auf Art.
6 Abs.
1 GG geboten, denn die Sicherung des Existenzminimums der Familie bzw. deren finanzielle Förderung findet in anderen Rechtsgebieten
- etwa dem Steuerrecht - statt.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB X konnte die Beklagte die Rentenzahlung mit Bescheid vom 22.02.2001 auch mit Wirkung für die Vergangenheit, also für die Monate
Januar und Februar 2001 aufheben. Dass die Beklagte die ab 01.01.2001 geänderte Rechtslage erst durch Bescheid vom 22.01.2001
umgesetzt hat, ist unschädlich. Da der Kläger schon am 11.11.2000 infolge des Hinweisschreibens der Beklagten vom 19.10.2000
die erforderlichen Angaben zum Arbeitgeber gemacht und Lohnbescheinigungen eingereicht hatte, waren ihm zu diesem Zeitpunkt
auch die in jenem Schreiben mitgeteilten konkreten Hinzuverdienstgrenzen bekannt. Auf der von ihm unterschriebenen Erklärung
vom 11.11.2000 war außerdem der voraussichtliche Bruttoarbeitsverdienst ab 01.01.2001 mit 3.955,08 DM vermerkt, sodass ohne
Weiteres erkennbar war, dass auch die mitgeteilte Hinzuverdienstgrenze von 3.705,89 DM für den Bezug von nur einem Drittel
seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit überschritten werden würde, was zum vollständigen Untergang seines Zahlungsanspruch gegen
die Beklagte ab 01.01.2001 führte. Unerheblich ist insoweit, ob das Verhalten des Klägers in irgendeiner Weise ursächlich
für die dennoch für Januar und Februar 2001 erfolgte Rentenzahlung war, denn nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB X kommt es allein auf den Wegfall des Anspruch und die Kenntnis davon, nicht auf eine etwaige Pflichtwidrigkeit an. Eine Ermessensentscheidung,
ausnahmsweise von einer Rücknahme bzw. Aufhebung der Zahlungsbewilligung abzusehen, war nicht veranlasst, weil der Kläger
damals wie heute keine Gründe geltend gemacht hat, die auf einen atypischen Fall schließen ließen. Insoweit schließt sich
der Senat den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts an (§
153 Abs.
2 SGG).
Die Berufung des Klägers hat nach alledem keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs.
1 SGG.
Da der Senat mit seiner Entscheidung vom Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 23.08.2005 im Verfahren B 4 RA 29/04 R abweicht und der Kläger bei Anwendung der dort gefundenen Rechtssätze mit seinem Begehren (zumindest teilweise) durchdringen
würde (§
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG), ist die Revision gemäß §
160 Abs.
1 SGG zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe