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LSG Chemnitz, Urteil vom 07.05.2009 - 3 AL 49/08
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Bedürftigkeitsprüfung
Im Rahmen des § 194 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 3 SGB III sind nur die Steuern und Aufwendungen abzugsfähig, die bereits im Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens an den Betroffenen abgezogen werden und damit das aktuell zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhandene Einkommen tatsächlich mindern. Auch wenn dies dazu führt, dass ein Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG später rückwirkend für frühere Rechtsgeschäfte Umsatzsteuer zu zahlen hat, kann diese nicht einkommensmindernd für das Jahr wirken, für welches der Gewinn errechnet würde. Denn es handelt sich nicht um eine unmittelbare anfallende Steuer. Die Auswirkungen der unterschiedlichen Gewinnberechnungen nach § 4 Abs. 1 sowie Abs. 3 EStG führen daher nicht zu einer Ungleichbehandlung im Sinne einer Verletzung von Artikel 3 Abs. 1 GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EStG § 4 Abs. 1
,
EStG § 4 Abs. 3
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB III § 193 Abs. 1
,
SGB III § 194 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB III § 194 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 194 Abs. 2 S. 2 Nr. 3
,
SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB III § 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1
Vorinstanzen: SG Chemnitz 24.01.2008 S 6 AL 453/06
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgericht Chemnitz vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten - auch der Berufungsinstanz - sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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