Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Chemnitz, Urteil vom 24.05.2012 - 3 AL 98/11
Anspruch auf Teilarbeitslosengeld bei Verlust einer von zwei Teilzeitbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber
Zum Vorliegen von zwei Teilzeitbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber, wenn sich die beiden Beschäftigungsverhältnisse (ein unbefristetes und ein befristetes) zum einen hinsichtlich der qualitativen Anforderungen, die sich aus den Aufgaben- oder Tätigkeitsbeschreibungen ergeben, sowie zum anderen insbesondere dadurch, dass die befristeten Beschäftigungsverhältnisse stark von einem drittmittelfinanzierten Projekt abhängig und auf dieses Projekt bezogen ausgestaltet waren, unterscheiden.
1. Zum Vorliegen von zwei Teilzeitbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber, wenn sich die beiden Beschäftigungsverhältnisse (ein unbefristetes und ein befristetes) zum einen hinsichtlich der qualitativen Anforderungen, die sich aus den Aufgaben- oder Tätigkeitsbeschreibungen ergeben, sowie zum anderen insbesondere dadurch, dass die befristeten Beschäftigungsverhältnisse stark von einem drittmittelfinanzierten Projekt abhängig und auf dieses Projekt bezogen ausgestaltet waren, unterscheiden.
2. Es können durchaus mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber bestehen. Dies entspricht dem Schutzgedanken der Vorschrift, wonach der Verlust einer von mehreren Teilzeitbeschäftigungen überhaupt den Regelungsmechanismen der Arbeitslosenversicherung unterliegen soll. Auch ist aus dem Vorhandensein von zwei schriftlich fixierten Arbeitsverträgen nicht per se auf zwei Teilzeitvereinbarungen im Sinne von § 150 SGB III zu schließen. Ob es sich um ein einheitliches oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse handelt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände konkret zu ermitteln. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 150 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB III § 150 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 16.06.2011 S 31 AL 1073/09
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: