Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung streitig.
Der am X.XXXXXXXXX 1944 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war aufgrund einer seemännischen Beschäftigung
vom 8. Juli 1967 bis 16. August 1973, einer anschließenden Zeit der Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit sowie einer Zeit
der Beschäftigung an Land vom 24. Juni 1974 bis 30. September 1974 versicherungspflichtig zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Nachdem er zurück in die Türkei gegangen war, beantragte er unter dem 9. April 1982 bei der Beklagten die Erstattung der von
ihm zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge. Diesem Antrag entsprach die Beklagte und erstattete dem Kläger
mit Bescheid vom 14. Januar 1983 für die Zeit vom 8. Juli 1967 bis 30. September 1974 gezahlte Beiträge in einem Gesamtumfang
von 5.155,50 DM.
Im Dezember 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 27. Januar 2004 mit der Begründung ab, dass der Kläger die allgemeine Wartezeit in der deutschen Rentenversicherung
nicht erfüllt habe. Die Beiträge seien erstattet worden. Unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 27. Januar 2004 beantragte
der Kläger mit am 23. Februar 2004 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 13. Februar 2004 die Nachzahlung von freiwilligen
Beiträgen. Mit Schreiben vom 16. März 2004 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass eine Berechtigung zur Entrichtung
von freiwilligen Beiträgen nicht bestehe.
Erst mit Schreiben vom 24. August 2004 - eingegangen bei der Beklagten am 6. September 2004 - nahm der Kläger wieder Bezug
auf den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2004 und machte weiterhin die Gewährung einer Rente mit der Begründung geltend,
dass ihm zwar tatsächlich die Beiträge erstattet worden seien, er aber aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahre 1974 die rechte
Hand nicht mehr voll einsetzen könne. Außerdem seien lediglich die eigenen Beiträge, nicht aber diejenigen der jeweiligen
Arbeitgeber erstattet worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2004 mit der Begründung zurück, dass er unzulässig
sei, weil er verspätet eingelegt worden sei. Außerdem sei der Widerspruch auch unbegründet, da ein Rentenanspruch wegen der
Erstattung aller Beiträge zur deutschen Rentenversicherung und der dadurch erfolgten Auflösung des Versicherungsverhältnisses
nicht bestehe.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 19. November 2004 Klage erhoben, die das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom
12. Juli 2005 abgewiesen hat. Zu Recht habe die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27. Januar 2004
als unzulässig - weil verspätet - angesehen. Der Bescheid vom 27. Januar 2004 sei dem Kläger ausweislich des in der Akte befindlichen
Rückscheins am 12. Februar 2004 zugestellt worden. Erst mit am 6. September 2004 eingegangenem Schreiben vom 24. August 2004
habe der Kläger Widerspruch eingelegt. Damit habe er die in seinem Falle geltende Widerspruchsfrist von drei Monaten bei Weitem
überschritten. Unabhängig von der Unzulässigkeit des Widerspruchs habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente.
Voraussetzung für eine Rentengewährung sei in jedem Fall, dass eine Mindestversicherungszeit erfüllt sei. Der Kläger habe
zwar in dem Zeitraum von Juli 1967 bis August 1973 (richtig: September 1974) Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet.
Diese seien aber nicht mehr zu berücksichtigen, da sie ihm erstattet worden seien. Mit der Erstattung sei das bis dahin bestehende
Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden
nicht mehr.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger mit Einschreiben gegen Rückschein am 28. Juli 2005 zugestellt worden. Mit Schreiben vom
16. Juni 2008, eingegangen beim Gericht am 30. Juni 2008, hat er Berufung eingelegt und ausgeführt, er habe zuvor keine Berufung
schreiben können, weil er krank gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2004 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2005 zurückzuweisen.
Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2009 auf die Versäumung der Berufungsfrist und die dadurch bedingte Unzulässigkeit
der Berufung hingewiesen und ihm Gelegenheit zum Vorbringen von Wiedereinsetzungsgründen gegeben. Auf diesen Hinweis hat der
Kläger nicht reagiert, sondern mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 lediglich mitgeteilt, dass er um eine Entscheidung im
schriftlichen Verfahren bitte.
Auf Anfrage des Gerichts hat sich auch die Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte L 3 R 88/09 KN = S 11 R 1048/08 KN = S 11 RA 712/04 und der Verwaltungsakte der Beklagten (39 061144 K 001 7924) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden
erklärt haben (§
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Die statthafte Berufung des Klägers, die entgegen dem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 2. Juli 2009 nicht erst am 26. Mai
2009, sondern bereits am 30. Juni 2008 beim Gericht eingegangen ist, ist verspätet und damit unzulässig, da sie nicht innerhalb
der für den Kläger geltenden gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides
bei Gericht eingegangen ist (§§
151 Abs.
1 und
2,
153 Abs.
1,
87 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2005 wurde dem Kläger ausweislich des in der Akte befindlichen
Rückscheins persönlich am 28. Juli 2005 zugestellt. Die Berufungsfrist begann deshalb mit dem 29. Juli 2005 und endete mit
Ablauf des 28. Oktober 2005 (§
64 Abs.
2 SGG). Die erst am 30. Juni 2008 beim Gericht eingegangene Berufung des Klägers ist damit eindeutig verspätet.
Hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist ist dem Kläger auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach
§
67 Abs.
1 SGG ist demjenigen Wiedereinsetzung zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat der Kläger mit seiner Berufungsschrift vorgetragen, krank gewesen zu
sein, jedoch hat er weder Umstände vorgetragen noch sind solche aus den Akten ersichtlich, dass er so schwer erkrankt war,
dass er nicht mehr selbst handeln und auch nicht einen anderen mit der Berufungseinlegung beauftragen konnte. Dies gilt umso
mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwischen der Zustellung des Gerichtsbescheides am 28. Juli 2005 und der Berufungseinlegung
am 30. Juni 2008 praktisch drei Jahre verstrichen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG und entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG nicht vorliegen.