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LSG Hamburg, Urteil vom 13.04.2017 - 4 AS 384/16
Recht der Arbeitsförderung Übernahme von Weiterbildungskosten Kosten einer selbstbeschafften Leistung Ermessensentscheidung
1. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Leistung ist, dass ein Anspruch auf diese Leistung bestand.
2. Nur wenn ein Anspruch auf die Leistung bestand, kann bei einer Selbstbeschaffung der Kostenerstattungsanspruch an die Stelle des sog. Primäranspruchs treten.
Normenkette: ,
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Hamburg 03.06.2016 S 6 AS 156/14
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Juni 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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