Beiträge an Renten- und Krankenversicherungsträger
Säumniszuschläge
Rückzahlungsanspruch
Allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf (Rück-)Zahlung der von ihm
für die Zahlung von Säumniszuschlägen für verspätet abgeführte Beiträge an Renten- und Krankenversicherungsträger abgerufenen
und sodann unter Vorbehalt zurückerstatteten Bundesmittel in Höhe von 123.738,49 Euro nebst Zinsen hat.
Der Kläger ist ein nach § 6a Abs. 2 SGB II zugelassener kommunaler Träger. In dieser Funktion nimmt er im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit anstelle der Bundesagentur
für Arbeit (Bundesagentur) als Träger die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II wahr (§ 6b Abs. 1 Satz 1 SGB II). Zur Wahrnehmung der Aufgaben hat der Kläger gem. § 6a Abs. 6 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2003, 2954) i.V.m. Art.
106 Abs.
8 GG eine besondere Einrichtung errichtet und sich zur Teilnahme an der Wirkungsforschung gem. § 6c SGB II verpflichtet.
Unter dem 21. Dezember 2004 und 6. Januar 2005 schlossen die Beklagte, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit (BMWA) und der Kläger eine Verwaltungsvereinbarung über die von der Beklagten als Bund zu tragenden Aufwendungen
des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. Bl. 56 - 61 der Gerichtsakte).
Nach § 1 der Vereinbarung ist der Kläger verpflichtet, 1. die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung sowie den wirtschaftlichen
und sparsamen Einsatz der vom Bund zu tragenden Aufwendungen sicherzustellen, 2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit auf Anforderung zeitnah Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie örtliche Prüfungen zu ermöglichen, die
eine Beurteilung ermöglichen, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe von der Beklagten zu tragen sind.
Nach § 2 Abs. 1 der Vereinbarung ermöglicht der Bund dem Kläger die Teilnahme am automatisierten Verfahren für das Haushalts-,
Kassen- und Rechnungswesen (HKR-Verfahren). Danach ist der Kläger berechtigt, Bundesmittel auf der Grundlage von § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II und unter Beachtung dieser Verwaltungsvereinbarung sowie der Verfahrensrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für
Mittelverteiler/Titelverwalter zu bewirtschaften und beim Bund abzurufen.
§ 5 der Verwaltungsvereinbarung enthält folgende weitere Regelung:
"(1) Der Landkreis richtet ein Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung der
vom Bund hinsichtlich der besonderen Einrichtung des Landkreises nach § 6a Abs. 6 SGB II i.V.m. Art. 106 Abs. 8 zu tragenden Aufwendungen sicherstellt (§ 1 Satz 2), und überwacht sein einwandfreies Funktionieren. Um sowohl den Entwicklungsaufwand
für die Erarbeitung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu reduzieren als auch deren Einheitlichkeit und die Vergleichbarkeit
der Ergebnisse sicherzustellen, bietet das BMWA an, kurzfristig gemeinsam mit Vertretern aus Landkreisen und Städten ein einheitliches
Verwaltungs- und Kontrollsystem zu erarbeiten.
(2) Soweit sich bei der Prüfung durch das Kontrollsystem, bei der Schlussabrechnung oder bei einer Überprüfung nach § 1 Nr.
2 ergibt, dass Aufwendungen nicht vom Bund gem. § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II zu tragen sind, sind Überzahlungen unverzüglich auf das vom BMWA angegebene Konto zu erstatten.
(3) Der Landkreis übermittelt dem BMWA jährlich zum 28. Februar des Jahres, erstmals im Jahre 2006,
1. eine auf Grundlage der monatlichen Anweisungsnachweise erstellte Schlussrechnung über die Ausgaben für Leistungen zum Lebensunterhalt
(§ 2) und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Verwaltungskosten (§ 3) im Vorjahr;
2. eine Erklärung, dass die dem BMWA übermittelte Schlussrechnung und die durch die Anweisung veranlasste Kostentragung des
Bundes gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II für die im Vorjahr angefallenen Aufwendungen des Landkreises ordnungsgemäß erfolgt ist sowie dass der Landkreis zur Sicherung
der Ordnungsmäßigkeit ein funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem aufweist. Für die Bescheinigung des Landkreises
ist das dieser Vereinbarung als Anlage beigefügte Muster zu verwenden.
3. eine kurze Darstellung des Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie eine Übersicht über die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten
Kontrollen.
(4) Die Aufsicht der zuständigen Landesbehörde und die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt."
Aufgrund verspätet abgeführter Beiträge an Renten- und Krankenversicherungsträger war von dem Kläger auf der Grundlage des
§
24 Abs.
1 SGB IV die Zahlung von Säumniszuschlägen beansprucht worden. Insgesamt hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) aufgrund
zweier Prüfmitteilungen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 Säumniszuschläge in einer Gesamthöhe
von 109.840,50 Euro geltend gemacht (Prüfmitteilungen vom 27. Februar 2007 und vom 15. Februar 2008, Bl. 62 - 73 der Gerichtsakte).
Die Höhe der von der AOK Hessen geltend gemachten Säumniszuschläge belief sich für den gleichen Zeitraum auf 13.898,00 Euro
(Prüfmitteilung vom 10. September 2007, Bl. 74 - 82 der Gerichtsakte). Der Kläger hat die von ihm gezahlten Säumniszuschläge
(insgesamt mithin 123.738,49 Euro) zunächst im Rahmen des sog. HKR-Verfahrens gegenüber der Beklagten abgerechnet (vgl. Abrechnung
vom 7. April 2008, Bl. 85/86 der Gerichtsakte) und die dafür erforderlichen Mittel abgerufen. Die Beklagte hat dies in der
Folgezeit beanstandet und die Erstattung des auf die Säumniszuschläge entfallenden Betrags gefordert (Schreiben des BMAS vom
28. Mai 2010 sowie 16. September 2010, Bl. 87 - 94 sowie Bl. 96 - 97 der Gerichtsakte). Dieser Forderung ist der Kläger mit
Blick auf die Folgen einer Verweigerung gegenüber der Erstattungsforderung - allerdings unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen
Prüfung - nachgekommen.
Mit der am 28. Juli 2011 beim Hessischen Landessozialgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger seine Rechtsauffassung, dass
die Beklagte im Rahmen der ihr durch § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II auferlegten Kostentragungspflicht verpflichtet sei, auch die entstandenen Säumniszuschläge zu tragen, weiter. Er verlangt
auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung die Rückerstattung des unter Vorbehalt in Höhe der angefallenen Säumniszuschläge
gezahlten Betrages. Dieser Rechtsauffassung sei auch schon der Deutsche Landkreistag in einem an das BMAS gerichteten Schreiben
vom 8. Juni 2010 (vgl. Bl. 83 - 84 der Gerichtsakte) beigetreten. Danach seien Säumniskosten akzessorische Lasten zu den Sozialversicherungsbeiträgen,
wofür der Bund gem. § 6b Abs. 2 SGB II die Kostenlast trage. Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Klägers als zugelassener kommunaler Aufgabenträger
- und damit eine Ausnahme von der Kostentragungslast der Beklagten - liege nicht vor.
Daher sei sein Leistungsantrag auf der Grundlage eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs begründet.
Die Beklagte habe mit der geforderten und unter Vorbehalt geleisteten Erstattung eine Bereicherung erfahren, für die es keinen
Rechtsgrund gebe. Die Beklagte habe die Erstattung aus keiner Rechtsgrundlage beanspruchen können und habe sie daher herauszugeben.
Sie könne einen Anspruch insbesondere nicht aus § 5 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung herleiten. Dies ergebe sich sowohl
aus dem Wortlaut als auch aus einer systematischen und teleologischen Auslegung, wobei auch auf das zur Akte gereichte Rechtsgutachten
von Prof. Dr. Höfling ("Zum Umfang der Finanzierungslast des Bundes nach § 6b Abs. 2 SGB II und zur Frage der Berechtigung von Erstattungsansprüchen des Bundes gegen zugelassene kommunale Träger") vom 7. Februar 2011
hingewiesen werde (Bl. 99 - 151 der Gerichtsakte). Zusammengefasst liege es außerhalb des Regelungskontextes der Vereinbarung,
eine Rechtsgrundlage für die Rückabwicklung materiell rechtswidrigen Verwaltungshandelns zu begründen.
Ein Anspruch der Beklagten könne sich auch nicht aus § 6b Abs. 5 SGB II n.F. ergeben. Diese Norm sei erst mit Wirkung ab 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Folglich sei schon der zeitliche Anwendungsbereich
nicht gegeben. Darüber hinaus könne die Norm eine Erstattungsforderung der Beklagten wegen der abgerufenen Mittel für Säumniszuschläge
aber auch sachlich nicht begründen, was sich sowohl aus einer Auslegung des Wortlautes als auch aus der systematischen Betrachtung
der Norm im Zusammenhang mit Art.
91e Abs.
2 S. 2
GG sowie der (historischen) Regelungsintention des Gesetzgebers ergebe.
Eine Rechtsgrundlage für die Beklagte könne auch nicht in einem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch liegen.
In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass Art.
104a Abs.
5 S. 1 Hs. 2
GG eine Sperrwirkung gegenüber haftungs- oder bereicherungsrechtlichen Ansprüchen des Bundes gegen kommunale Gebietskörperschaften
entfalte. Art.
106 Abs.
8 GG könne keine Ausnahme hiervon rechtfertigen. Der Bund habe Haftungsansprüche auch dann gegen die Länder zu richten, wenn Optionskommunen
die mit Sonderbelastungen verbundenen "Einrichtungen" veranlassten. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
führe an dieser finanzverfassungsrechtlich definierten Struktur nicht vorbei - weder im Hinblick auf die Passivlegitimation
allein der Länder noch im Hinblick auf die Voraussetzungen eines Haftungs- oder Erstattungsanspruchs.
Darüber hinaus sei der Kläger infolge des Mittelabrufs für die beanstandeten Säumniszuschläge auch gar nicht bereichert. Die
Zahlungen seien an die Sozialversicherungsträger DRV und AOK geleistet worden, von denen sie schon aus rechtlichen Gründen
nicht zurückgefordert werden könnten. Auch sei die Beklagte insoweit nicht entreichert, da diese Aufwendungen von ihr als
akzessorische Lasten des Gesetzesvollzugs gemäß § 6b Abs. 2 S. 1 SGB II zu tragen seien. Dies gelte selbst für den Fall, dass die entstandenen Säumniszuschläge hätten vermieden werden können. Für
EDV-technische Ursachen der verspäteten Beitragsabführung - was hier im Wesentlichen vorgelegen habe - sei das indes auszuschließen.
Zudem entspreche es dem Kerngedanken der Zuweisung einer Kostenverantwortung im Bereich der Exekutive, dass die entstehenden
Kosten von dem Verantwortlichen nicht nur für den Fall getragen werden, dass ein idealer Normvollzug gelingt, sondern dass
grundsätzlich alle Kosten zu übernehmen seien, die im Zuge der Normanwendung tatsächlich anfielen (Umkehrschluss aus Art.
104a Abs.
5 GG). Hiervon seien diejenigen Kosten nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. November 2015 (B 14 AS 50/14 R, juris Rn. 49) ausnahmsweise auszuklammern, die auf Maßnahmen beruhten, welche den Zielen, Zwecken und Prinzipien der Grundsicherung
des SGB II nicht entsprächen oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht würden. Säumniszuschläge, die im Zuge einer regulären
Verwaltung durch EDV-Fehler anfielen, widersprächen den Zielen, Zwecken und Prinzipien der Grundsicherung des SGB II jedoch eindeutig nicht. Sie fielen auch bei der Beklagten in der Eigenverwaltung regelmäßig an. Demgegenüber könne sich die
Beklagte auf die Haftungsprivilegien des Art.
104a Abs.
5 GG nicht berufen, da schon der Bund keine Verwaltungstätigkeit für die Optionskommunen wahrnehme.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 123.738,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger verkenne, dass vorliegend die Rechtmäßigkeit des Anfalls von Säumniszuschlägen außer Streit stehe. Es gehe hier
somit nicht um die Haftung für nicht ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln, sondern allein um die Frage, wen die Finanzierungslast
für rechtmäßig angefallene Säumniszuschläge nach §
24 SGB IV treffe, den Bund als den Träger der Beitragslast oder den Kläger als den Zahlungsschuldner, der es durch sein Zahlungsverhalten
und die Gestaltung der Organisation in der Hand habe, die Entstehung von derartigen "Zuschlägen" zu verhindern. Diese Frage
der Finanzierungslast sei nicht im SGB II und insbesondere auch nicht in § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II geregelt, sondern - spezialgesetzlich - in §
24 Abs.
1 Satz 1
SGB IV in Verbindung mit den §§
252 Satz 2
SGB V a.F., 173 Satz 2
SGB VI a.F. Danach sei Zahlungspflichtiger der zugelassene kommunale Träger, hier also der Kläger, nicht hingegen der Bund. Grund
für diese Regelung sei, dass die Vermeidung derartiger Zuschläge allein und ausschließlich im Beherrschungskreis des Zahlungsschuldners
liege; der Träger der Beitragslast habe darauf keinen Einfluss.
§ 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II könne deswegen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass unter "Aufwendungen und Verwaltungskosten" der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, die die Beklagte zu tragen habe, auch die Säumniszuschläge fielen. Die diesbezüglichen Begründungsversuche
des Klägers überzeugten nicht. Insbesondere sei es mit der bewussten gesetzlichen Unterscheidung zwischen Beitragszahlung
und Beitragstragung nicht vereinbar, wenn die Pflicht zur Zahlung der Säumniszuschläge als (unselbständiger) Annex zur Tragung
der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeordnet werde. Eine Erstattungspflicht ergebe sich auch nicht aus
anderen Vorschriften des
SGB IV oder des
SGB V. Weil es für die Frage der materiellen Finanzierungslast der Säumniszuschläge keinen Unterschied machen könne, ob die Finanzmittel
im HKR-Verfahren vorab bereitgestellt oder erst nachträglich erstattet würden, habe der Kläger die dafür abgerufenen Mittel
nicht behalten dürfen. Dementsprechend habe der Beklagten ein Anspruch auf Rückerstattung zugestanden. Dies entspreche der
durch die gesetzliche Verteilung der Finanzierungslast für die Säumniszuschläge gesetzlich vorgegebenen Vermögenszuordnung.
Das ursprünglich unter dem Aktenzeichen L 7 AS 384/11 KL geführte Verfahren wurde mit Beschluss des Senats vom 27. Mai 2014 im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
im Verfahren 2 BvR 1641/11 zunächst zum Ruhen gebracht und nach Vorlage der Entscheidung des BVerfG vom 7. Oktober 2014 unter dem aktuellen Aktenzeichen
fortgeführt.
Wegen des weiteren Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Band
I bis III) sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Ordner), die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Das Landessozialgericht ist zur erstinstanzlichen Entscheidung nach §
29 Abs.
2 Nr.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) berufen. Danach entscheiden die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug über Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von
Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Mit dem Begriff "Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen
nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" bezieht sich der Gesetzgeber in §
29 Abs.
2 Nr.
3 SGG nicht allein auf die neue gesetzliche Regelung des § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010
(BGBl. I S. 1112). Vielmehr sollen alle Verfahren erfasst werden, in denen es der Sache nach um die Erstattung von Aufwendungen nach § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II geht, unabhängig davon, ob dieser Anspruch auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, den gesetzlich
geregelten Anspruch aus § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II oder den vertraglichen Anspruch nach § 5 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung zielt. Dies folgt aus dem Zweck der Regelung. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird die Zuweisung
solcher Klagen in erster Instanz an das Landessozialgericht damit begründet, dass es sich in der Regel um Verfahren mit sehr
weitreichender wirtschaftlicher Bedeutung handelt, die zudem überwiegend auch von grundsätzlicher Bedeutung sind, da es weniger
um die Klärung tatsächlicher als vorrangig um die Klärung rechtlicher Fragen geht. Daher sei es unter Berücksichtigung der
Prozessökonomie sachgerecht, derartige Erstattungsklagen erstinstanzlich dem jeweiligen Landessozialgericht zuzuweisen (BT-Drucks.
17/3404, S. 131). Diese maßgebliche Erwägung aber gilt für alle Erstattungsklagen zwischen dem Bund und den jeweiligen zugelassenen
kommunalen Trägern im Zusammenhang mit § 6b SGB II unabhängig davon, ob sie sich im konkreten Einzelfall gerade auf die gesetzliche Erstattungsregelung des § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II stützen kann oder auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
Die Klage ist als echte Leistungsklage nach §
54 Abs.
5 SGG statthaft. Der Kläger begehrt die Verurteilung zur Rückerstattung der unter Vorbehalt der Rückforderung geleisteten Zahlung
an die Beklagte. Die Rückerstattung ist eine Leistung, für die es eines Verwaltungsakts als Rechtsgrundlage nicht bedarf.
Die zulässige Leistungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückerstattung
des von ihm unter Vorbehalt seinerseits an die Beklagte erstatteten Betrages für Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 123.738,49
Euro nebst Zinsen. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zugunsten des Klägers liegen vor;
insbesondere steht der Beklagten ihrerseits kein Anspruch auf die Rückgewähr der vom Kläger im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel
zu.
Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts (vgl. BSG, Urt. v. 22. Juli 2004 - B 3 KR 21/03 R - BSGE 93, 137 = SozR 4-2500 § 137c Nr. 2; BSG, Urt. v. 28. Oktober 2008 - B 8 SO 23/07 R - BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 2; BSG, Urt. v. 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R - BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9). Er verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung
ohne Rechtsgrund oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist. Seine Anspruchsvoraussetzungen und
Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs.
Erstattungsansprüche wegen rechtsgrundlos erbrachter Leistungen sind gleichsam umgekehrte Leistungsansprüche und teilen deren
Rechtsqualität (BVerwG, Beschl. v. 24. Januar 1991 - 8 B 164/90 - NVwZ 1991, 574). Deshalb kommt, sofern es in einer Rechtsbeziehung an einem rechtlichen Grund für die erbrachte Leistung fehlt, ein Erstattungsanspruch
grundsätzlich nur zwischen den an dieser Rechtsbeziehung Beteiligten in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1997 - VI ZR 348/96 - BGHZ 137, 89, 95). Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist demnach, dass eine unmittelbare Vermögensverschiebung
erfolgt ist, die im Widerspruch zum materiellen Recht steht, so dass dem Empfänger kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen
der erlangten Vermögenswerte zur Seite steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend zugunsten des Klägers erfüllt.
Die zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsbeziehung ist, da sie allein von Vorschriften des öffentlichen Rechts, nämlich
dem SGB II und einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvereinbarung, beherrscht wird, dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
Das Vermögen der Beklagten ist auch im Sinne einer Vermögensverschiebung gemehrt worden. Die Beklagte hat durch die unter
Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte Zahlung des Klägers etwas erlangt, nämlich eine Gutschrift in
Höhe desjenigen Betrages, welchen der Kläger ihr überwiesen hat.
Die Gutschrift hat die Beklagte ohne Rechtsgrund erlangt. Denn diese Vermögensverschiebung widersprach der objektiven Rechtslage.
Die vom Kläger zunächst im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel standen vermögensrechtlich betrachtet dem Kläger zu, denn sie
waren ihm seitens des Bundes nach § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2005, BGBl. I, S 3675) i.V.m. Art
106 Abs.
8 GG zu gewähren.
Der Beklagten steht ihrerseits kein Anspruch auf Rückzahlung der im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel gegenüber dem Kläger
zu.
§ 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da die Vorschrift nicht auf den hier maßgeblichen Zeitraum rückwirkt, sondern erst zum
1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vom 3. August 2010, BGBl. I, S 1112).
Ein solcher Zahlungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger folgt auch nicht aus § 5 Abs. 2 der zwischen den Beteiligten
abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung. Dabei beinhaltet diese auch zur Überzeugung des Senats nicht bloß verfahrensrechtliche
Abwicklungs- und Abrechnungsregelungen (so aber SG Detmold, Urteil vom 1. April 2009, S 23 AS 22/07; SG Braunschweig, Urteil vom 19. Januar 2012, S 52 AS 4013/10; SG Osnabrück, Urteil vom 28. September 2011, S 18 AS 118/10), sondern hat auch einen materiellen Inhalt (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Mai 2012, L 7 AS 83/09, juris Rn. 51 f.). Ein insoweit jedoch in betracht kommender Erstattungsanspruch nach § 5 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung
hängt jedoch in jedem Fall davon ab, ob die hier streitigen Säumniszuschläge Aufwendungen nach § 6b Abs. 2 SGB II sind, die der Bund zu tragen hat. Der Senat bejaht diese Frage.
Als zugelassener kommunaler Träger ist der Kläger nicht nur zuständig für die Bewilligung und Erbringung der Grundsicherungsleistungen
an die Anspruchsberechtigten, sondern in diesem Zusammenhang auch für die Feststellung etwaiger Sozialversicherungspflichten,
die Berechnung von Beiträgen und deren Abführung an die Sozialversicherungsträger sowie für die Erfüllung von Pflichten im
Rahmen des Meldeverfahrens. Als Zahlungspflichtiger der Beiträge hat er demnach auch ggf. entstehende Ansprüche auf Säumniszuschläge
nach §
24 SGB IV zu erfüllen.
Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, dass wegen der strikten Trennung zwischen der Beitragstragung
(die der Beklagten obliege) auf der einen und der Beitragszahlung (die dem Kläger obliege) auf der anderen Seite, die Kostentragungslast
für die Säumniszuschläge nicht bei ihr liegen könne, überzeugt nicht. Zwar ist zutreffend, dass die Beitragstragung bestimmt,
wer die Beiträge tatsächlich aufzubringen hat, d.h. die Verteilung der Beitragslast. Für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
ist dies vorliegend der Bund nach §§
251 Abs.
4 SGB V a.F., 170 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI a.F. Demgegenüber regeln die Vorschriften über die Beitragszahlung, wer die gesamten Sozialversicherungsbeiträge bei der
Einzugsstelle einzuzahlen hat. Zahlungspflichtiger ist vorliegend der Kläger nach den §§
252 Satz 2
SGB V a.F., 173 Satz 2
SGB VI a.F.
Die Rechtsauffassung der Beklagten, die daraus schließen möchte, die Kostenlast für die Säumniszuschläge müsse bei dem Kläger
als dem Zahlungspflichtigen für die Beiträge liegen, verkennt jedoch, dass sich die Pflicht zur Zahlung der Beiträge - und
damit auch ggf. entstehender Säumniszuschläge nach §
24 SGB IV - allein aus den zugewiesenen Aufgaben als zugelassener kommunaler Träger ergibt. Soll also der Kläger, wie durch die gesetzlichen
Vorschriften vorgesehen, für die Beitragsentrichtung für die Leistungsempfänger zuständig sein und wird er dadurch - von Gesetzes
wegen - zum Zahlungspflichtigen im Sinne des §
24 SGB IV, so hat nicht der Kläger, sondern der Beklagte die sich daraus ergebenden Kosten gem. § 6b Abs. 2 SGB II zu tragen.
Ein Zahlungsanspruch der Beklagten ergibt sich ferner auch nicht unmittelbar aus Art.
106 Abs.
8 GG (so auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. September 2014, L 6 AS 234/12 KL, juris Rn. 64). Diese Norm stellt keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von den Optionskommunen bereitgestellten
Mitteln zur Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II dar. Aus der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer direkten Finanzbeziehung zwischen den Beteiligten ist nicht auch der Schluss
zu ziehen, die eine Finanzierung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erlaubende Norm beinhalte zugleich eine Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch oder gar eine Haftungsnorm.
Ein Anspruch der Beklagten auf ein Behaltendürfen des zurückgezahlten Betrages folgt weiter nicht aus Art.
104a Abs.
5 Satz 1
GG. Die Vorschrift stellt zwar eine auch ohne Ausführungsgesetz unmittelbar geltende sondergesetzliche Anspruchsgrundlage dar
(vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2013, B 4 AS 74/12 R, Rn. 35 f. m.w.N.); sie zielt nicht auf einen Bereicherungsausgleich, sondern auf den Ersatz von Vermögensschäden, die
durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln entstanden sind. Das Haftungsverhältnis i. S. d. des Art.
104a Abs.
5 Satz 1
GG ist indes - jedenfalls ohne Ausführungsgesetz gemäß Art.
104a Abs.
5 Satz 2
GG - auf eine Haftung zwischen Bund und Ländern beschränkt. Auf eine Haftung zwischen Bund und Kommunen bzw. ihren Verbänden
ist Art.
104a Abs.
5 Satz 1
GG dementsprechend nicht anwendbar (BSG a.a.O., Rn. 36 m.w.N.; Höfling, Der Landkreis 2011, 158 (161 und 163); im Ergebnis wohl auch BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1994
- 11 A 1/92 - E 96, 45 [56]). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut; auch die finanzverfassungsrechtliche Haftungssystematik legt dieses
Ergebnis nahe: Zwar sind die kommunalen Gebietskörperschaften staatsorganisations- und finanzverfassungsrechtlich dem Verfassungsraum
der Länder zugeordnet. Dies hat jedoch zur Folge, dass für eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung durch die kommunalen Gebietskörperschaften
auf der Grundlage von Art.
104a Abs.
5 Satz 1
GG auch das Land gegenüber dem Bund haftet (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1994 - 11 A 1/92 - E 96, 45 (56); Höfling, Der Landkreis 2011, 158 [161]). Dass es einer speziellen Regelung bedürfte, um einen Durchgriff
zu begründen, zeigt auch der Vergleich zu Art.
106 Abs.
8 GG. Eine Finanzbeziehung i. S. d. Art.
104a GG liegt zwischen den Beteiligten nicht vor, denn die Finanzierung der Optionskommunen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
richtete sich bis zum 31. Dezember 2010 allein nach Art
106 Abs.
8 GG, der - wie eben gezeigt - gerade keine Erstattung vorsieht. Art.
106 Abs.
8 GG stellt wiederum eine "Durchbrechung" (BSG a.a.O. Rn. 37 m.w.N.) der in Art.
104a GG vorgesehenen Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern dar (so auch Hessisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn.
65).
Ein Anspruch der Beklagten auf ein Behaltendürfen des zurückgezahlten Betrages - und damit ein Rechtsgrund im Rahmen der Prüfung
des Anspruches des Klägers - ergibt sich schließlich nicht aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
Der Kläger hat die von ihm zunächst abgerufenen Mittel mit Rechtsgrund erhalten, denn sie waren ihm vermögensrechtlich endgültig
zugeordnet. Für die Frage der Beurteilung des Behaltendürfens des Betrages seitens des Klägers und seines Rückerstattungsanspruchs
gegen die Beklagte aufgrund der zwischenzeitlichen Zahlung an diese sowie deren Erstattungsanspruch gegen den Kläger kommt
es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12. November 2015, B 14 AS 50/14 R, Rn. 16), der sich der Senat anschließt, darauf an, ob die strittige Mittelverwendung sich im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien bewegt hat oder, wenn dies nicht der Fall ist, ob ein grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Fehlverhalten gegeben ist. Nur bei einem solchen Fehlverhalten hat die Kommune für die entsprechende Mittelverwendung
gegenüber der Bundesrepublik "zu haften".
Anders als in dem der vorgenannten BSG-Entscheidung zugrunde liegenden Fall (Zahlungsanweisungen an Scheinfirmen durch eine Bedienstete des Klägers) wurden die
vom Kläger im vorliegenden Verfahren im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel, wie bereits bei den o.a. Ausführungen zur Zuständigkeit
des Klägers ausgeführt, sehr wohl einer Mittelverwendung im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien zugeführt. Auch kann vorliegend - was zwischen den Beteiligten offensichtlich
auch nicht streitig ist - von einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlverhalten nicht die Rede sein, da EDV-technische
Probleme, wie sie von dem Kläger als Ursache der verspäteten Beitragszahlungen eingeräumt wurden, gerade in der Anfangszeit
einer Aufgabenübernahme (hier: 2005/2006) oft kaum verhindert werden können. Soweit die Beklagte allein in der fehlenden Exkulpation
gem. §
24 Abs.
2 SGB IV durch den Kläger ein grob fahrlässiges Fehlverhalten sehen möchte, kann dem der Senat nicht folgen. Denn dem Kläger mangelte
es nicht an der Kenntnis von seiner Zahlungspflicht; vielmehr ist es allein bei der Umsetzung dieser Pflicht durch Fehler
in der EDV zu Verzögerungen gekommen, die letztlich zum Anfall der Säumniszuschläge geführt haben. Die Möglichkeit einer Exkulpation
gem. §
24 Abs.
2 SGB IV bestand daher gar nicht.
Die vom Kläger unter Vorbehalt geleistete Rückzahlung der von ihm auch für die Säumniszuschläge abgerufenen Bundesmittel steht
somit im Widerspruch zum materiellen Recht. Die Beklagte hat die Zahlung folglich ohne Rechtsgrund erlangt, und muss sie daher
wieder herausgeben.
Ein Anspruch des Klägers auf Zinsen folgt aus den mittlerweile nach zutreffender, neuerer Ansicht entsprechend anwendbaren
§§
291,
288 BGB (vgl. nur m.w.Nw. Henning Müller, SGb 2010, 336 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG i.V.m. §§
154 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der Gerichtskostenfreiheit der beklagten Bundesrepublik (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz) und des klagenden Landkreises als zugelassener kommunaler Träger in Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(§ 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X) entbehrlich.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.