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LSG Hessen, Urteil vom 21.04.2017 - 7 AS 803/14
Beiträge an Renten- und Krankenversicherungsträger Säumniszuschläge Rückzahlungsanspruch Allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen
1. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts.
2. Er verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist.
3. Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs; Erstattungsansprüche wegen rechtsgrundlos erbrachter Leistungen sind gleichsam umgekehrte Leistungsansprüche und teilen deren Rechtsqualität.
4. Deshalb kommt, sofern es in einer Rechtsbeziehung an einem rechtlichen Grund für die erbrachte Leistung fehlt, ein Erstattungsanspruch grundsätzlich nur zwischen den an dieser Rechtsbeziehung Beteiligten in Betracht.
5. Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist demnach, dass eine unmittelbare Vermögensverschiebung erfolgt ist, die im Widerspruch zum materiellen Recht steht, so dass dem Empfänger kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der erlangten Vermögenswerte zur Seite steht.
Normenkette:
BGB §§ 812 ff.
,
SGB II § 6b Abs. 2 S. 1
,
GG Art. 106 Abs. 8
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 123.738,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2011 zu zahlen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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