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LSG Hessen, Urteil vom 14.07.2015 - 3 U 132/11
Feststellung einer Hepatitis-C-Virusinfektion als Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 3101 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Krankenschwester im Blutspendedienst; Anforderungen an den Beweismaßstab bei sowohl beruflichen als auch außerberuflichen Risiken
1. Die beim Tatbestand der BK Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV an Stelle der Einwirkungen erforderliche besonders erhöhte Infektionsgefahr ist bei einer Krankenschwester im Blutspendedienst in Bezug auf eine nur über Blut und Blutprodukte übertragbare Hepatitis-C-Virusinfektion aufgrund der mit der Tätigkeit einhergehenden Verletzungsgefahr und aufgrund des ständigen Kontaktes mit Blut anzunehmen. Das Infektionsrisiko der Krankenschwester liegt deutlich über der Wahrscheinlichkeit einer Infektion in der Allgemeinbevölkerung für Personen, die keiner Risikogruppe angehören.
2. Kommen sowohl berufliche als auch außerberufliche Verrichtungen als Ansteckungsquelle in Betracht, von denen aber nur eine allein die Krankheit auslösen kann, muss entschieden werden, ob sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine der unter Versicherungsschutz stehenden Handlungen als Krankheitsursache identifizieren lässt.
Fundstellen: NZS 2015, 5
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 3101
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 10.05.2011 S 8 U 167/07
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2007 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen und ihr ab dem 1. Dezember 2004 eine Rente nach einer MdE von 20 v. H. und ab dem 1. Juli 2006 nach einer MdE von 30 v. H. zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat drei Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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