Tatbestand:
Der Kläger wendet sich in der Sache gegen die fehlende Verzinsung einer Nachzahlung und begehrt außerdem die Feststellung,
dass ein gegen einen seinem Rentenneuberechnungsantrag entsprechenden Bescheid der Beklagten gerichteter erster Widerspruch
zulässig war.
Der im Juni 1934 geborene Kläger beantragte im Februar 1999 die Gewährung einer Regelaltersrente. Die Beklagte bewilligte
ihm mit Rentenbescheid vom 26. Juli 1999 für die Zeit ab 1. Juli 1999 Rentenzahlungen in Höhe von 420,61 EUR monatlich.
Einen ersten Überprüfungsantrag stellte der Kläger am 18. Dezember 2009 im Hinblick auf die Bewertung des Januar 1980. Die
Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 11. Februar 2010 ab. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine
Bescheinigung der AOK aus dem Jahre 1980 betreffend die streitige Zeit vor. Die Beklagte gab dem Widerspruch mit Bescheid
vom 22. April 2010 statt und führte dies mit Bescheid vom 27. April 2010 aus. Es ergab sich eine Nachzahlung für die Zeit
vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2010 in Höhe von 48,03 EUR. Mit dem anschließenden Widerspruch vom 3. Mai 2010 machte der Kläger
geltend, die Nachzahlung sei gemäß §
44 SGB I zu verzinsen. Die Beklagte errechnete mit Bescheid vom 25. Mai 2010 eine Verzinsung ab Januar 2005 in Höhe von 5,17 EUR.
Bereits am 19. Mai 2010 stellte der Kläger einen zweiten Überprüfungsantrag. Er habe anlässlich eines Besuchs in H. eine Entgeltbescheinigung
des Arbeitsamtes I. vom 13. Dezember 1994 aufgefunden. Für die Zeit vom 17. Mai 1994 bis 7. Dezember 1994 werde ein höheres
Entgelt bescheinigt, als im Rentenbescheid ausgewiesen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 31. August 2010 eine Nachzahlung
für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2010 in Höhe von 33,33 EUR. Mit dem am 7. September 2010 eingegangenen Widerspruch
machte der Kläger geltend, die Nachzahlung müsse verzinst werden. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 die
Verzinsung ab, da ein vollständiger Antrag im Sinne des §
44 SGB I erst am 19. Mai 2010 vorgelegen habe und mit Bescheid vom 31. August 2010, mithin innerhalb der Frist von sechs Kalendermonaten,
die Leistung bewilligt und anschließend gezahlt worden sei. Sie wies darauf hin, der Bescheid sei gem. §
86 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.
Mit dem am 18. Oktober 2010 eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, ein vollständiger Leistungsantrag habe bereits
bei Bescheiderteilung im Juli 1999 vorgelegen. Außerdem sei der Bescheid vom 11. Oktober 2010 nicht gemäß §
86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, denn er ändere den Rentenbescheid vom 31. August 2010 nicht ab. Mit dem ersten
Widerspruch habe er den Bescheid vom 31. August 2010 angegriffen, weil die Beklagte vergessen habe, die Nachzahlung zu verzinsen;
mit dem zweiten Widerspruch werde die Ablehnung der Verzinsung gerügt.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2010 beide Widersprüche zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid
vom 31. August 2010 sei unzulässig, da dieser Bescheid keine Beschwer enthalte. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.
Oktober 2010 sei unbegründet, da kein Anspruch auf Verzinsung bestehe. 1999 habe der Kläger einen unvollständigen Antrag eingereicht,
weil der Entgeltnachweis des Arbeitsamtes nicht vorgelegt worden sei. Aufgrund des neuen Beweismittels am 19. Mai 2010 sei
bis zu diesem Zeitpunkt von einem unvollständigen Antrag auszugehen.
Hiergegen hat der Kläger am 8. Dezember 2010 Klage erhoben und ausgeführt, der Bescheid vom 31. August 2010 enthalte eine
Beschwer, da die Zinsentscheidung fehle. Deshalb sei sein Widerspruch zulässig und die ihm entstandenen Kosten des Widerspruchsverfahrens
müssten erstattet werden. Die mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 verfügte Versagung der Zinszahlung sei rechtswidrig. Ihm könne
eine fehlerhafte Datenübermittlung der Bundesagentur nicht angelastet werden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 3. September 2013 die Klage abgewiesen. Der Widerspruch vom 7. September 2010 gegen den
Bescheid vom 31. August 2010 sei unzulässig, da der Bescheid keine Regelung über die Verzinsung enthalten habe. Der Widerspruch
vom 18. Oktober 2010 gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2010 sei unbegründet. Für die Verzinsung sei auf den Antrag nach §
44 SGB X abzustellen. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
Gegen das ihm am 14. September 2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 7. Oktober 2013 eingelegten Berufung.
Die Beklagte habe über den Zinsantrag von Amts wegen entscheiden müssen. Dies sei nicht geschehen. Darin liege die Beschwer
des Bescheides vom 31. August 2010, so dass sein Widerspruch zulässig sei. Mit diesem Widerspruch sei er erfolgreich gewesen,
so dass ihm die Kosten dieses Widerspruchsverfahrens erstattet werden müssten. Auch der Bescheid vom 11. Oktober 2010 belaste
ihn und der dagegen gerichtete Widerspruch müsse erfolgreich sein. Denn es sei - wie auch schon im Rahmen des ersten Überprüfungsantrags
- von einem vollständigen Leistungsantrag im Jahre 1999 auszugehen und die Verzinsung müsse ab dem 1. Februar 2006 beginnen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 3. Dezember 2013 aufzuheben,
2. den Widerspruch vom 4. September 2010 gegen den Bescheid vom 31. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 11. November 2010 für zulässig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, dem Widerspruch abzuhelfen und eine Kostenentscheidung
gemäß § 63 SGB X herbeizuführen sowie die außergerichtlichen Kosten zu übernehmen,
3. den Bescheid vom 11. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2010 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, die mit Bescheid vom 31. August 2010 zuerkannten Rentennachzahlungsbeträge in Anwendung des §
44 SGB I zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Auf Nachfrage
legte sie die Berechnung der Zinsen vor (Schriftsatz vom 21. November 2013, Berechnung vom 18. November 2013).
Außer den Gerichtsakten haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen und waren Gegenstand der
Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte vom Sozialgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Der Senat entscheidet im Einverständnis
der Beteiligten (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 4. Dezember 2013 und Schriftsatz der Beklagten vom 12. Dezember 2013) gemäß
§
124 Abs.
2 SGG über sie ohne mündliche Verhandlung.
Die Berufung hat nur teilweise Erfolg. Vergeblich greift der Kläger den Rentenneuberechnungsbescheid vom 31. August 2010 an.
Hingegen steht ihm die geltend gemachte Verzinsung der für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2010 in einer
Gesamthöhe von 33,33 EUR zuerkannten Rentennachzahlung zu.
1. Vergeblich greift der Kläger den Rentenneuberechnungsbescheid vom 31. August 2010 in der Fassung des seinen dagegen gerichteten
Widerspruch als unzulässig verwerfenden Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2010 an.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Rentenneufeststellungsbescheid vom 31. August 2010, auf dessen Begründung der Senat
zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zutreffend die dem Kläger zustehende Nachzahlung errechnet. Dies ist zwischen
den Beteiligten auch unstreitig. Der Kläger selbst macht nicht geltend, dass von Rechts wegen ihm eine noch günstigere Rentenneuberechnung
zustehen könnte, er erhebt insbesondere keine Einwände gegen die Festsetzung des Nachzahlungsbetrages auf insgesamt 33,33
EUR. Diesbezüglich sind auch von Amts wegen keine Fehler festzustellen.
Soweit der Kläger die Frage einer Verzinsung des Nachzahlungsbetrages zur Überprüfung stellen will, muss er sich darauf verweisen
lassen, dass diese Frage gar nicht in dem Bescheid vom 31. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober
2010 geregelt ist, worauf die Beklagte zutreffend bereits in den Gründen dieses Widerspruchsbescheides hingewiesen hat.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob möglicherweise der Bescheid vom 31. August 2010 in seiner ursprünglichen
Fassung durch das Absehen von einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung eine Ablehnung eines Verzinsungsanspruchs zum Ausdruck
gebracht haben könnte. Selbst wenn die Ursprungsfassung eine entsprechende Regelung beinhaltet haben sollte, wäre diese nachfolgend
jedenfalls dadurch entfallen, dass an Stelle einer solchen konkludenten Regelung aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen
Empfängers die ausdrückliche Regelung von Zinsansprüchen in dem nachfolgenden Bescheid 11. Oktober 2010 getreten ist. Diese
ausdrückliche Regelung sollte zugleich eventuelle vorausgegangene lediglich konkludent zum Ausdruck gebrachte Regelungen im
Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ersetzen. Auch ein verständiger Empfänger konnte den Bescheid vom 11. Oktober
2010 nur dahingehend verstehen, dass nach seinem Erlass Fragen einer Verzinsung der zuerkannten Rentennachzahlung allein in
diesem geregelt werden sollten.
Bezeichnenderweise vermochte der durch einen langjährig tätigen Rentenberater vertretene Kläger im Zusammenhang mit dem ausdrücklich
angefochtenen Rentenneuberechnungsbescheid vom 31. August 2010 auch kein klares Verpflichtungsbegehren zu benennen. Vielmehr
lässt sich sein Berufungsvorbringen nur dahingehend verstehen, dass er selbst die Neuberechnungen der laufenden Rentenzahlungen
sowie des Nachzahlungsbetrages für sachlich zutreffend erachtet.
Soweit er begehrt, den Widerspruch "für zulässig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, dem Widerspruch abzuhelfen",
wird gerade kein konkreter Sachantrag zum Ausdruck gebracht. Ausgehend von der auch von Seiten des Klägers geteilten Rechtsauffassung
einer sachlich zutreffend berechneten Rentennachzahlung ist auch anderweitig kein zulässiger Sachantrag ersichtlich, mit dem
der Kläger den Bescheid vom 31. August 2010 noch zur gerichtlichen Überprüfung stellen könnte. Eine Feststellungsklage nach
§
55 SGG kommt schon angesichts der Subsidiarität dieser Klageart und im Übrigen auch mangels eines Feststellungsinteresses nicht
in Betracht.
Da der Kläger den Bescheid vom 31. August 2010 als solchen mit der vorliegenden Klage und Berufung angefochten hat, ist entsprechend
dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung über die Kosten des Verfahrens unter Einschluss der Kosten des vorausgegangenen
Widerspruchsverfahrens von Amts wegen in der nach §
193 SGG zu treffenden Kostenregelung zu entscheiden; diese Kostenregelungen können von vornherein nicht zum Gegenstand gesonderter
Sachanträge gemacht werden.
2. Demgegenüber macht der Kläger zutreffend geltend, dass die ihm mit Bescheid vom 31. August 2010 zuerkannte Rentennachzahlung
in Höhe von 33,33 EUR in Anwendung des §
44 SGB I zu verzinsen ist.
Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit
bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt (Abs. 2) frühestens
nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim
Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Verzinst werden
(Abs. 3) volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen. In Anwendung dieser Vorschrift
ist die Beklagte verpflichtet, die dem Kläger mit Bescheid vom 31. August 2010 in einer Gesamthöhe von insgesamt 33,33 EUR
für die 57 Monate von Januar 2006 bis September 2010 zuerkannten weiteren Rentenzahlungen (von beispielsweise weiteren 0,57
EUR für den Monat Januar 2006, vgl. Anlage 1 S. 4 des Bescheides vom 31. August 2010) nach Ablauf eines Kalendermonats nach
dem Eintritt ihrer jeweiligen Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der im September 2010 vorgenommenen Zahlung
mit vier vom Hundert zu verzinsen. Diese Nachzahlungsbeträge waren jeweils im Sinne des §
41 SGB I zum jeweiligen Rentenzahltag fällig. Die vorausgegangenen Rentenberechnungsbescheide standen ihrer Fälligkeit schon deshalb
nicht entgegen, weil diese gerade von der Beklagten mit Bescheid vom 31. August 2010 gestützt auf § 44 SGB X in dem streitbetroffenen Umfang aufgehoben worden sind. Der Verzinsungspflicht steht auch nicht die Regelung des §
44 Abs.
2 SGB I entgegen. Der insoweit in Bezug genommene vollständige Leistungsantrag des Klägers lag in Form des Rentenantrages vom 16.
Februar 1999 der Beklagten bereits seit mehr als zehn Jahren vor. Unter dem vollständigen Leistungsantrag iS des § 44 Abs.
2 SGB 1 ist der Antrag zu verstehen, mit dem der Sachverhalt vollständig dargelegt wird, um die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen
für einen Anspruch auf Sozialleistungen überprüfen und sein Entstehen feststellen zu können. Das kann ein Antrag im Zugunstenverfahren
allenfalls dann sein, wenn erst durch ihn die Leistungsvoraussetzungen vervollständigt worden sind (BSG, Urteil vom 17. November 1981 - 9 RV 26/81 -, SozR 1200 § 44 Nr 4). Auch die Beklagte vermag nicht näher aufzuzeigen, dass der 1999 gestellte Rentenantrag so unvollständig
gewesen sein könnte, dass aufgrund seiner die Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht hätten überprüft werden können
und dass diesbezüglich eine erforderliche Vervollständigung erst mit dem Überprüfungsantrag erfolgt sei. Bezeichnenderweise
sah sich die Beklagte 1999 zur Bewilligung der Rente in der Lage, sie hat seinerzeit lediglich nicht erkannt, dass bezüglich
eines Teilzeitraums in ihrem Datenbestand die Höhe der Beitragszahlungen fehlerhaft erfasst war. In seinem o.g. Urteil hat
das BSG auch bereits dargelegt, dass der Ansicht nicht zuzustimmen sei, wonach im Zugunstenverfahren der Antrag, der dieses Verfahren
auslöst, für die Verzinsung maßgebend sei, weil der frühere, auf die Sachleistung gerichtete Antrag durch den im Zugunstenverfahren
zu überprüfenden Bescheid verbraucht worden sei. Mit der Regelung des § 44 SGB X wollte der Gesetzgeber gerade eine Durchbrechung der Bestandskraft vorausgegangener (jedenfalls teilweise) ablehnender Bescheide
(in dem durch § 44 Abs. 4 SGB X eröffneten zeitlichen Rahmen) ermöglichen. Er hat dabei nicht zum Ausdruck gebracht, dass die angestrebte Durchbrechung der
Bestandskraft nicht auch die sich ansonsten aus §
44 SGB I ergebenden Zinsansprüche erfassen soll. Dementsprechend sieht der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung des Urteils
des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2013 (- L 20 SO 479/12 -, Breithaupt 2013, 1044 - Revision
anhängig B 8 SO 17/13 R; vgl. ähnlich auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2010 - L 10 R 2516/08 -, juris) keinen Anlass, von der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. §
44 SGB I verfolgt das Ziel, dem Versicherten einen Ausgleich für die verspätete Erfüllung seiner Ansprüche gewähren; eine solche verspätete
Erfüllung ist auch im vorliegenden Zusammenhang gegeben. Im Gegensatz zu dieser Auffassung des Landessozialgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vermag der erkennende Senat die anfängliche Gewährung fehlerhaft verkürzt berechneter Rentenzahlungen
in dem vom Rechtsstreit betroffenen Zeitraum ab Januar 2006 auch nicht als Ausdruck einer "Rechtstreue" des beklagten Rentenversicherungsträgers
zu werten. Diese beruhte vielmehr lediglich allein darauf, dass diesem der Fehler in seinem Datenbestand zuvor verborgen geblieben
war. Wäre der Fehler bereits früher entdeckt worden, wäre die Beklagte schon von Amts wegen zur unverzüglichen Korrektur ihrer
Rentenberechnungen verpflichtet gewesen (vgl. § 44 SGB X).
Die (beide Rechtszüge unter Einschluss des vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens umfassende) Kostenentscheidung beruht auf
§
193 SGG. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger mit wesentlichen Teilen seines Klage- und Berufungsbegehrens
nicht durchzudringen vermag. Der ihm im Ergebnis für den nach §
44 Abs.
1 SGB I maßgeblichen Zeitraum bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung zugesprochene Zinsanspruch beträgt insgesamt lediglich
wenige Euro (vgl. Probeberechnung der Beklagten vom 18. November 2013). In der Gesamtbewertung erachtet es der Senat daher
nicht für angemessen, auch nur anteilig eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten anzuordnen.
Da die maßgeblichen Rechtsfragen nach Auffassung des erkennenden Senates bereits durch die erläuterte BSG-Rechtsprechung geklärt sind, ist eine Zulassung der Revision in Anwendung des §
160 Abs.
2 SGG nicht angezeigt.