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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.07.2015 - 2 R 47/15
Sozialversicherungspflicht einer Erzieherin in einer Kinderbetreuungseinrichtung; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit; Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für die Annahme eines Lohnwuchers
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
2. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt; diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen.
3. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
4. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
5. Aus dem Umstand, dass jemand stets aufs Neue seine Entschließungsfreiheit betätigen kann, einen weiteren Auftrag anzunehmen und damit eine weitere Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht, können (zwingende) Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden, mag man diese Betätigung der Entschließungsfreiheit sprachlich auch dahingehend umschreiben, dass der Erwerbstätige seine "Urlaubszeiten", d.h. die Zeiten, für die er keine Arbeitsaufträge entgegennehmen will, bis zur Annahme entsprechender konkreter Aufträge selbst festlegen könne.
Normenkette:
BGB § 138
,
BGB § 823 Abs. 2
,
SGB IV § 28p
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 8 Abs. 1
,
SGB V § 249b
,
SGB VI § 172 Abs. 3
,
Vorinstanzen: SG Hildesheim S 28 R 204/09
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der klagende Verein trägt die Kosten des vorliegenden abgetrennten Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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