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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.07.2011 - 12 AL 20/11
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Durchführung des Eingangsverfahrens in einer Werkstatt für behinderte Menschen; Auslegung von Anträgen
1. Auch die Leistungen im Eingangsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen stehen unter dem Vorbehalt, dass erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen (und etwaigen Leistungen im Berufsbildungsbereich, § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Dass dies in jedem Fall nur durch Teilnahme am Eingangsverfahren festgestellt werden kann, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu entnehmen.
2. Anträge auf Leistungen zur Teilhabe sind im Zweifel dahingehend auszulegen, dass alle für den behinderten Menschen in Betracht kommenden Rehabilitationsleistungen beantragt werden. Kommt nach der Beurteilung des angegangenen Leistungsträgers eine Rehabilitationsmaßnahme in Betracht, für die er seiner Auffassung nach nicht zuständig ist, muss er den Antrag an den zuständigen Träger weiterleiten oder selbst in der Sache über die Maßnahme entscheiden. Er hat dann auch alle erforderlichen Leistungen außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit zu erbringen. Nur so kann dem Sinn von § 14 SGB X entsprechend unabhängig vom Streit über Zuständigkeiten eine möglichst rasche Einleitung von Teilhabemaßnahmen sichergestellt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IX § 136 Abs. 2
, ,
SGB IX § 55 Abs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7
,
SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 2
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Oldenburg 11.01.2011 S 4 AL 368/10 ER
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 11.1.2011 geändert: Anstelle des Beigeladenen wird die Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme der Kosten verpflichtet.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: