Unfallversicherungsschutz bei der nichterforderlichen Mithilfe bei der Behandlung einer zugelaufenen Katze beim Tierarzt
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (AU).
Die Beigeladene suchte am 14. November 2001 mit einer verletzten und ihr zugelaufenen Katze die Tierärztin und Klägerin zu
2. auf, um das Tier behandeln zu lassen. Nach den Angaben der Beigeladenen forderte die Klägerin zu 2. sie zu Beginn der Behandlung
auf, die Katze festzuhalten, damit ihr eine Narkosespritze verabreicht werden konnte. Das Tier biss dabei der Beigeladenen
in die linke Hand, die infolgedessen eine Blutvergiftung erlitt.
Die Klägerin zu 1. lehnte als Haftpflichtversicherer der Klägerin zu 2. eine Regulierung der von der Beigeladenen aufgrund
des Katzenbisses geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche unter Hinweis auf den Haftungsausschluss in
§
104 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII) ab. Bei dem Ereignis vom 14. November 2001 handele es sich um einen AU.
Die Beklagte als zuständiger Unfallversicherungsträger lehnte demgegenüber die Anerkennung des Ereignisses als AU ab. Die
Beigeladene sei zum Unfallzeitpunkt als Tierhalter der ihr zugelaufenen Katze im eigenen Interesse tätig geworden, so dass
ihre Mithilfe in der Tierarztpraxis der Klägerin zu 2. nicht im Rahmen einer Wie-Beschäftigung iS von §
2 Abs
2 SGB VII erfolgt sei (Bescheid vom 16. September 2002). Der hiergegen von der Beigeladenen und der Klägerin zu 2. eingelegte Widerspruch
blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. April 2003).
Die Klägerinnen zu 1. und 2. haben am 26. Mai 2003 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beigeladene sei hier - wie sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
(OLG) Düsseldorf vom 7. Juni 1990 (Az: 8 U 89/89) ergebe - als Tierhalterin im Interesse der Tierarztpraxis tätig geworden und als eine Wie-Beschäftigte einzustufen. Bei
dem Ereignis vom 14. November 2001 handele es sich daher um einen AU.
Das SG hat mit Urteil vom 15. November 2007 die Klage abgewiesen. Die Beigeladene habe zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil sie bei der tierärztlichen Behandlung der ihr zugelaufenen Katze eine
eigene Angelegenheit wahrgenommen habe. Immerhin führe sie selbst den Katzenbiss auf eine Nebenpflichtverletzung des tierärztlichen
Behandlungsvertrags zurück. Im Übrigen sei das Festhalten des Tieres nur als eine unwesentliche Handreichung von geringer
Bedeutung anzusehen, die nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz falle. Es handele sich dabei um eine Hilfestellung,
wie sie im Rahmen der Kundenbeziehung zu einem Dienstleister - beispielsweise bei der Anprobe von Kleidungsstücken bei einem
Schneider - typisch sei.
Gegen dieses Urteil (zugestellt am 17. Dezember 2007) wenden sich die Klägerinnen zu 1. und 2. mit ihren Berufungen vom 17.
Januar 2008. Im Wesentlichen machen sie geltend, die Beigeladene sei zum Unfallzeitpunkt auf Anweisung und damit fremdbestimmt
wie eine angestellte Praxishelferin tätig geworden. Deutlich werde dies daran, dass das "richtige" Festhalten von Haustieren
zwecks Einleitung einer tierärztlichen Behandlung entsprechende Fachkenntnisse erfordere. Zudem sei nicht erkennbar, dass
die Beigeladene - wie zB ein Tierhalter - ein eigenes Interesse an der Wiederherstellung der Gesundheit der Katze gehabt habe.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei daher die Hilfestellung der Beigeladenen bei der tierärztliche Behandlung als eine
Wie-Beschäftigung und der Biss des Tieres als ein AU anzusehen.
Die Klägerinnen beantragen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2002 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2003 aufzuheben,
2. festzustellen, dass der von der Beigeladenen am 14. November 2001 erlittene Katzenbiss Folge eines Arbeitsunfalls ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Ergänzend trägt sie vor, dass es auch für einen Laien ersichtlich gewesen sei, dass
die ihr zugelaufene Katze eine sofortige tierärztliche Behandlung benötigt habe. Nach der Behandlung habe sie das Tier auch
bei einem Tierheim abgeben wollen bzw habe versucht, den Halter des Tieres ausfindig zu machen. Beides sei ihr nicht gelungen;
mittlerweile sei sie daher selbst Halterin des Tieres.
Der Senat hat die Klägerin zu 2. und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2011 zu den Einzelheiten des
Vorfalls vom 14. November 2001 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Klägerinnen sind zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die erhobenen Klagen zu Recht abgewiesen.
1. Die statthafte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§
54 Abs
1 Satz 1,
55 Abs
1 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) der Klägerin zu 1. ist bereits unzulässig, weil diese durch die angefochtenen Verwaltungsakte nicht beschwert ist. Nach
§
109 SGB VII können zwar nicht nur der (Unfall-)Verletzte, sondern - unter bestimmten Voraussetzungen - auch Dritte auf sie übergegangene
Ansprüche des Verletzten gegenüber dem Unfallversicherungsträger geltend machen. Eine (analoge) Anwendung dieser Vorschrift
kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aber nur für Kfz-Haftpflichtversicherer in Betracht, die nach den Regelungen des Pflichtversicherungsgesetzes von dem durch einen Unfall Verletzten direkt in Anspruch genommen werden können und ggf gemeinsam mit dem Unfallverursacher
als Gesamtschuldner haften (vgl hierzu BSG, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 RU 26/96 - ergangen zur Vorgängervorschrift § 639
Reichsversicherungsordnung (
RVO)). Eine vergleichbare Stellung kommt privaten Haftpflichtversicherungen wie der Klägerin zu 1. aber nicht zu, weil diese
allein durch den Schädiger in Anspruch genommen werden können, ohne dass die damit befassten Zivilgerichte an unanfechtbare
Entscheidungen über das (Nicht-)Vorliegen eines AU gebunden wären (vgl hierzu BSG, Urteil vom 13. August 2002 - B 2 U 33/01 R - juris).
2. Die statthafte und im Übrigen zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage der Klägerin zu 2. kann hingegen in der Sache
keinen Erfolg haben. Die Beigeladene hat nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, als ihr am
14. November 2001 eine zugelaufene Katze während einer tierärztlichen Behandlung in die Hand gebissen hat.
a) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist insoweit der von der beklagten Berufsgenossenschaft gegenüber der Beigeladenen erlassene
Ablehnungsbescheid vom 16. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2003. Die Beklagte lehnt
in den Bescheiden die Anerkennung des Unfallereignisses vom 14. November 2001 als AU ab. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin
zu 2. hierzu ergibt sich aus §
109 SGB VII, wonach anstatt des Berechtigten (hier: die Beigeladene) auch Personen, deren Haftung nach den §§
104 bis
107 SGB VII - auf vorsätzliches Handeln - beschränkt ist, Feststellungen nach §
108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem
SGG betreiben können, wenn Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebene Schadensersatzanforderungen gegen sie erheben. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor; die Beigeladene nimmt die Klägerin zu 2. wegen der tierärztlichen Behandlung am Unfalltag
auf Schadensersatz in Anspruch.
b) Der Biss der Katze in die Hand der Beigeladenen ist aber - hiervon geht die Beklagte zutreffend aus - kein AU gewesen.
Arbeitsunfälle sind nach §
8 Abs
1 S 1
SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Bei der vorliegend zum Unfall führenden Tätigkeit der Beigeladenen (das Festhalten
einer Katze während einer tierärztlichen Behandlung) stand diese nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Insbesondere bestand bei dieser Tätigkeit kein Versicherungsschutz nach §
2 Abs
2 S 1
SGB VII.
Nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII Versicherte tätig werden. Hierdurch soll aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen der Versicherungsschutz auf
Tätigkeiten erstreckt werden, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen,
in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende,
dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird,
die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (stRspr;
vgl hierzu ua BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 5).
Allerdings wird nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet. Zur Abgrenzung kommt nach der Rechtsprechung
des BSG der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden
zu unterscheiden ist (vgl hierzu BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 9/01 R - juris), eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund
eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher
Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich
tätig und steht daher auch nicht nach §
2 Abs
2 SGB VII wie ein nach Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (vgl hierzu BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 6, mwN).
3. Nach diesen Maßgaben hat die Beigeladene am Unfalltag keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet. Das Festhalten der
ihr zugelaufenen Katze während einer tierärztlichen Behandlung ist vielmehr als eine eigenen Zwecken dienende und damit unternehmerähnliche
Tätigkeit anzusehen.
a) Die sozial- und zivilgerichtliche Rechtsprechung ist zu der Frage, ob ein Tierhalter (iS von §
833 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (
BGB)) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, der einen Tierarzt bei der Behandlung seines Tieres unterstützt,
uneinheitlich (dagegen ua Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. März 1990 - L 3 U 104/89 - juris; dafür ua Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 12 U 105/01 - juris mwN). Unterschiedlich wird dabei bewertet, inwieweit die Eigenschaft als Tierhalter als ein hinreichend nachvollziehbarer
Anknüpfungspunkt für eine objektiv (eigenwirtschaftliche) Handlungstendenz herangezogen werden kann. Für eine Anbindung an
die Haltereigenschaft spricht, dass die tiergerechte Pflege und Betreuung eines in Obhut genommenen Tieres zum Aufgabenkreis
des Tierhalters zählt. Eine möglichst komplikationslose und stressfreie tierärztliche Behandlung steht daher erkennbar in
dessen unmittelbaren Interesse, so dass eine ggf erforderliche Aufgabenerfüllung für den Tierarzt regelmäßig nur einen Nebenzweck
für die Mithilfe darstellen dürfte. Vor diesem Hintergrund hat das BSG in strukturell vergleichbaren Fällen ebenfalls aus den Besitz- und Eigentumsverhältnissen auf die sich daraus ergebende objektive
Handlungstendenz rückgeschlossen (vgl zur Handlungstendenz eines mithelfenden Eigenbauherrn BSG, Urteil vom 24. März 1998 - B 2 U 21/97 R - juris mwN).
b) Diese Rechtsprechung lässt sich auf das hier anhängige Berufungsverfahren aber nicht ohne Weiteres übertragen. Hintergrund
ist, dass derjenige, dem ein Tier zuläuft, (noch) nicht als Halter desselben anzusehen ist, wenn der Besitz bzw die Sachherrschaft
daran nur vorläufig und nicht auf Dauer begründet wird (vgl hierzu OLG Hamm, Urteil vom 30. April 1992 - 9 U 39/92- juris; Sprau in: Palandt,
Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, §
833 Rn 10 bis 12 mwN). Dies ist hier der Fall, wie sich aus den Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am
29. Juni 2011 ergibt. Danach hat die Beigeladene sogar noch nach der tierärztlichen Behandlung durch Nachfragen, Suchanzeigen
und dem Aushängen von Zetteln versucht, den Eigentümer der Katze ausfindig zu machen. Sie kann daher - entgegen der Auffassung
der Beklagten - zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Vorfalls nicht als Halterin der ihr zugelaufenen Katze angesehen werden.
Entsprechend ist es auch nicht möglich, aus der (damals noch fehlenden) Haltereigenschaft eine eigenwirtschaftliche Handlungstendenz
während der tierärztlichen Behandlung abzuleiten.
c) Dennoch geht der Senat vorliegend von einer unternehmerähnlichen Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt aus. Die Beigeladene
hat nämlich in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass sie bereits am Abend vor der tierärztlichen Behandlung
mit ihrem Ehemann vereinbart hatte, die ihr zugelaufene Katze im Anschluss gesund zu pflegen. Nach außen hin manifestiert
und damit objektiviert wird dies dadurch, dass die Beigeladene bei der Klägerin zu 2. neben der Schmerzbehandlung auch eine
Kastration des Tieres in Auftrag gegeben hat. Die Beigeladene hat demnach schon vor dem Unfallzeitpunkt die Pflege der Katze
(ähnlich wie eine Tierhalterin) als eine eigene Angelegenheit angesehen, die sich ausdrücklich auch auf eine tierärztliche
Behandlung durch die Klägerin zu 2. bezogen hat. Mit dem Festhalten der Katze während der Behandlung hat die Beigeladene demnach
ein Geschäft besorgt, das in ihren Bereich gehört und ihrem Unternehmen (Pflege des Tieres) gedient hat.
Dieser unternehmerähnlichen Stellung der Beigeladenen kommt vorliegend für die Abgrenzung zwischen einer eigen- und einer
fremdwirtschaftlichen Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt auch eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Deutlich wird dies daran,
dass eine Mithilfe der Beigeladenen bei der hier maßgeblichen tierärztlichen Behandlung weder allgemein noch im konkreten
Fall erforderlich gewesen ist. Hierzu hat die Klägerin zu 2. auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung angegeben,
dass sie in ihrer Praxis keine Tierarzthelferin beschäftigt und die Tiere allein behandelt. Unruhige Tiere, wie beispielsweise
Wildkatzen, werden in einen Fixierkorb verbracht. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass die Katze am Unfalltag eine
besondere Unruhe gezeigt hat, die eine tierärztliche Behandlung in fixierter Haltung und insbesondere ein Eingreifen der Beigeladenen
erforderlich gemacht hätte. Die Beigeladene hat zwar angegeben, die Katze sei unruhig gewesen und habe vom Tisch wieder herunter
gewollt, so dass sie habe fixiert werden müssen. Die Klägerin zu 2. selbst hat aber ausgesagt, die Katze sei ruhig gewesen
bzw sie habe die Katze nicht unruhig gefunden. Auch die Angabe der Beigeladenen, nach ihrer Erinnerung habe die Tierärztin
sie gebeten, die Katze festzuhalten, konnte diese nicht bestätigen. Da Zeugen bei dem hier umstrittenen Vorgang nicht anwesend
waren, können weiter gehende Ermittlungen nicht durchgeführt werden; die sich daraus ergebende Unaufklärbarkeit geht zu Lasten
der Klägerin zu 2. Vor diesem Hintergrund ist zum einen nicht erkennbar, inwiefern die Beigeladene zum Unfallzeitpunkt überhaupt
eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit in der Tierarztpraxis der Klägerin zu 2. ausgeübt haben soll. Daneben kann - mangels
Erforderlichkeit - die Unterstützung der tierärztlichen Behandlung allenfalls als ein Nebenzweck für die Mithilfe der Beigeladenen
angesehen werden.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände stellt sich damit das Festhalten der der Beigeladenen zugelaufenen Katze am Unfalltag
objektiv als eine dem eigenen Unternehmen (Pflege des Tieres) dienende Verrichtung dar. Die Beigeladene hat sowohl vor als
auch während der tierärztlichen Behandlung ähnlich wie eine Halterin des Tieres agiert; ihre Handlungstendenz ist objektiv
darauf ausgerichtet gewesen, eine Gesundung des Tieres zu ermöglichen. Da eine Mithilfe der Beigeladenen bei der tierärztlichen
Behandlung objektiv auch nicht erforderlich gewesen ist, sind Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene am Unfalltag wie eine
assistierende Tierarzthelferin und damit im Ergebnis fremdwirtschaftlich tätig geworden wäre, nicht ersichtlich.
4. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass vorliegend ein Unfallversicherungsschutz der Beigeladenen als Nothelferin
iS von §
2 Abs
1 Nr
13a SGB VII ebenfalls nicht in Betracht kommt. Insbesondere kann die Mithilfe der Beigeladenen bei der tierärztlichen Behandlung der
Klägerin zu 2. nicht (mehr) als "Hilfeleistung bei einem Unglücksfall" iS der Vorschrift angesehen werden, weil im Zeitpunkt
der Behandlung die Schädigung bzw Verletzung des Tieres und damit der Unglücksfall bereits abgeschlossen gewesen ist (vgl
zu dem strukturell gleichgelagerten Fall der Hilfestellung in einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis bei der ärztlichen Behandlung
eines unruhigen verletzten Kindes BSG, Urteil vom 30. August 1984 - 2 RU 42/83 = BSGE 57, 134 = SozR 2200 § 539 Nr 103).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
154 Abs
1 und
3,
162 Abs
3 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO), wobei der Senat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen als erstattungsfähig ansieht.
Eine Kostenprivilegierung der Klägerinnen nach §
183 SGG kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die von ihnen in der Sache geltend gemachte Haftungsbeschränkung nach den §§
104 ff
SGB VII nicht als Sozialleistung (vgl zu diesem Begriff Groß in: Lüdtke (Hrsg),
SGG, 3. Aufl 2009, §
183 Rn 5 mwN) an die Unternehmer als Leistungsempfänger angesehen werden kann. Nach §
104 Abs
3 SGG tritt der Unfallversicherungsschutz an die Stelle zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche, soweit die "nach Gesetz oder
Satzung" Berechtigten Leistungen infolge eines Versicherungsfalls erhalten. Daher können Unternehmer, die sich - wie hier
- auf eine solche Haftungsbeschränkung berufen, am sozialgerichtlichen Verfahren nicht selbst als Versicherte oder Leistungsempfänger
iS von §
183 S 1
SGG beteiligt sein (aA offenbar LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2008 - L 31 U 467/08 - juris).
Abschließend hat der Senat bei seiner Kostenentscheidung beide Rechtszüge berücksichtigt, da sich im Berufungsverfahren das
Verbot der reformatio in peius nicht auf den (insoweit unzutreffenden) Kostentenor der Vorinstanz bezieht (vgl hierzu Leitherer
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9 Aufl 2008, §
193 Rn 16).
6. Die Revision wird gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG zugelassen, da der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
7. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §
197a Abs
1 S 1
SGG iVm den §§ 47 Abs 1 S 1, 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht in der Höhe dem von der Beigeladenen geltend gemachten Schadensersatzanspruch zuzüglich weiterer (bislang
unbezifferter) Schadenersatzpositionen, für die der Senat mangels hinreichender Anhaltspunkte jeweils den Regelstreitwert
von 5000,- Euro zugrunde gelegt hat.