Gründe:
I. Die Beklagte wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aurich vom 17. März 2009. Darin hat das SG die Beklagte verpflichtet, die Kosten für das vom SG eingeholte Gutachten des Dr C. gem §
192 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu übernehmen, weil das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aus dem Verwaltungsverfahren
nicht ausreichend gewesen sei.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Beklagte erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen habe, die im gerichtlichen
Verfahren nachgeholt worden seien. Die Beklagte habe im Verwaltungsverfahren Ermittlungen nur insoweit durchgeführt, als sie
ein Gutachten des MDK eingeholt habe. Bereits im Widerspruchsverfahren sei von Seiten der Klägerin gerügt worden, dass dieses
Gutachten unzureichend sei. Der MDK habe darin lediglich ausgeführt, dass physiotherapeutische Maßnahmen indiziert seien,
ohne sich jedoch mit dem Krankheitsbild und der ärztlichen Verordnung im Einzelnen auseinander zu setzen. Gleichwohl sei der
Widerspruch ohne weitere Ermittlungen unter Hinweis auf das Gutachten des MDK zurückgewiesen worden. Das Gutachten des MDK
sei, so das SG, jedoch keine tragfähige Grundlage für die erfolgte Ablehnung des geltend gemachten Leistungsanspruchs der Klägerin gewesen.
Für die in dem Gutachten aufgestellte Behauptung, physiotherapeutische Maßnahmen reichten aus und der begehrte Bewegungstrainer
stelle eine Überversorgung dar, habe jegliche medizinische Begründung gefehlt. Es hätten bereits keine aktuellen Unterlagen
über das Krankheitsbild der Klägerin bei der Beurteilung durch den MDK vorgelegen. Es hätten lediglich die Verordnung vom
21. September 2007 sowie ein älteres Pflegegutachten aus dem Jahre 2003 vorgelegen. Für eine seriöse Beurteilung wäre die
Kenntnis des aktuellen Krankheitsbildes der Klägerin und des aktuellen Therapiebedarfs erforderlich gewesen. Darüber hinaus
hätten Feststellungen zur Versorgungssituation der Klägerin mit Hilfsmitteln folgen müssen sowie eine Auseinandersetzung mit
den von der Herstellerseite angegeben therapeutischen Effekten des in Rede stehenden Bewegungstrainers. Nähere Ausführungen
zu den entscheidungserheblichen Fragen habe der MDK möglicherweise auch deshalb nicht für erforderlich erachtet, weil der
Bewegungstrainer noch nicht im Hilfsmittelkatalog aufgeführt gewesen sei und daher nach seiner unzutreffenden Rechtsauffassung
eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ohnehin nicht in Betracht gekommen sei.
Gegen den der Beklagten am 27. März 2009 zugestellten Beschluss hat diese Beschwerde eingelegt, die am 1. April 2009 beim
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingegangen ist.
Mit der Beschwerde hat die Beklagte erneut vorgetragen, dass die Versorgung mit dem Bewegungstrainer eine Überversorgung darstellen
würde und eine Kostenübernahme daher nicht befürwortet werde. Nach Einholung des Gutachtens habe auch das SG die Klage abgewiesen. Gleichwohl seien der Beklagten die Kosten für das vom SG eingeholte Gutachten auferlegt worden. Im vorliegenden Fall sei es um die Kostenübernahme für ein spezielles Bewegungssystem
in Höhe von über 15.000,- Euro gegangen. Dies bedeute, dass deutlich höhere Kosten anfallen würden, als bei herkömmlichen
Bewegungstrainern. Wenn nun der MDK zu der Erkenntnis gelange, dass hier eine Übersorgung vorläge, so stelle dies keine Überraschung
dar und sei sicherlich kein Grund für die Beklagte, weitere Ermittlungen anzustellen. Wie in zahlreichen anderen Fällen auch
habe der MDK weitere physiotherapeutische Maßnahmen für erforderlich gehalten und den Einsatz des Bewegungstrainers nicht
für angezeigt gehalten. Da das vom SG eingeholte Gutachten das gleiche Ergebnis habe, könne dies nicht dazu führen, dass der Beklagten die Kosten des Sachverständigengutachtens
auferlegt würden.
II. Die gem §
172 SGG zulässige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.
Gem §
192 Abs
4 Satz 1
SGG kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare
und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Der
Senat hält die Regelung in §
192 Abs
4 Satz 1
SGG, die zum 1. April 2008 durch das SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl I S 444) in Kraft getreten ist, auch auf den vorliegenden
Fall für anwendbar, obwohl die Klage bereits am 4. März 2008 beim SG Aurich eingegangen ist. Denn prozessuale Vorschriften
gelten, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist, ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. §
192 Abs
4 Satz 1
SGG ist damit auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
Der Senat hält den Beschluss des SG für zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen
Beschlusses verwiesen (§
142 Abs
2 Satz 3
SGG).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung nicht mit den Ausführungen
des SG im angefochtenen Beschluss auseinander gesetzt hat. Das SG hat überzeugend ausgeführt, dass dem MDK keine aktuellen Unterlagen über das Krankheitsbild der Klägerin vorgelegen haben.
Für eine seriöse Beurteilung wäre indes die Kenntnis des aktuellen Krankheitsbildes der Klägerin sowie des aktuellen Therapiebedarfs
erforderlich gewesen. Hiermit setzt sich die Beklagte in der Beschwerdebegründung nicht auseinander. Ferner hat das SG darauf hingewiesen, dass Feststellungen zur Versorgungssituation der Klägerin mit Hilfsmitteln geboten gewesen wären, in
dessen Folge eine Auseinandersetzung mit den von der Herstellerseite angegebenen therapeutischen Effekten des Bewegungstrainers
möglich gewesen wäre. Auch mit diesem Argument hat sich die Beklagte in der Beschwerdebegründung nicht auseinander gesetzt.
Mithin kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem §
177 SGG nicht anfechtbar.