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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.08.2009 - 4 KR 108/09
((Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Behörde wegen unterlassener Ermittlungen im Verwaltungsverfahren)
Nach § 192 Abs. 4 S. 1 SGG kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Für die Anwendung ist nicht Voraussetzung, dass die vom Gericht nachgeholten Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis kommen als die vom Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren durchgeführten ungenügenden Ermittlungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 192 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Aurich 17.03.2009 8 KR 25/08
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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