Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Notwendigkeit eines Umzugs von M nach X.
Der am 00.00.1954 geborene Kläger hat zwei Söhne, den am 00.00.1994 geborenen Sohn O und den am 00.00.2008 geborenen Sohn
T. Nach einer Trennung von Frau X, seiner Lebensgefährtin und der Mutter seines Sohnes T, zog der Kläger im Juni 2011 mit
seinem Sohn O von X nach M.
Mit Schreiben vom 21.05.2012 beantragte der Kläger, die Notwendigkeit eines Umzugs von M nach X zu bescheinigen. Er gab an,
er beabsichtige, mit seinem Sohn O nach X umzuziehen, um sich mit Frau X die Betreuung des gemeinsamen Sohnes zur Hälfte zu
teilen. T solle in seinem gewohnten Umfeld bleiben, zu Vereinen und Freunden weiterhin Kontakt halten können, auch wenn er
die Hälfte des Monats bei ihm verbringe. Außerdem wolle er seine anderweitigen Pflichten als Vater (Elternabende, Ferienteilung
etc.) wahrnehmen. Es sei notwendig, dass T ein eigenes Zimmer bekomme. Sein Sohn fordere einen Kontakt zu ihm ein. Der Kläger
habe sich mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin auf eine hälftige Teilung der Ausübung des Sorgerechts geeinigt. Vor einem
Jahr sei diese Entwicklung noch nicht absehbar gewesen. Von seinem derzeitigen Wohnort könne er die Pflichten nicht übernehmen.
Durch Bescheid vom 21.06.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die "erforderliche Notwendigkeit" des Umzugs nicht
anerkennen könne.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Nach Auffassung des Beklagten müsse er seinen Sohn jeweils in den Zeiträumen,
in denen er bei ihm wohne, von M nach X in den Kindergarten bringen und wieder abholen. Da er keinen Führerschein besitze,
sei er auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesen. Eine einfache Fahrt dauere teilweise weit über eine Stunde, dies könne
einem Kind nicht zugemutet werden. Ein Einzug seines Sohnes in seine jetzige Wohnung für die Zeit der Beaufsichtigung sei
nicht angebracht. Zum einen fehle der notwendige Wohnraum, zum anderen habe sein Sohn sein gewohntes Umfeld, insbesondere
seinen sozialen Kontakte in X. Deshalb sei unter Berücksichtigung des in Artikel
6 Abs.
2 S. 1
GG verbürgten Rechts auf Erziehung und Pflege des Kindes die Notwendigkeit eines Umzugs nach X anzuerkennen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Notwendigkeit zur Zustimmung
zu einem Umzug liege objektiv nicht vor.
Am 17.10.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
Das Verhältnis von T zu ihm sei immer intensiver geworden. Sein Sohn fordere einen engeren Umgang mit ihm ein. Deshalb sei
er mit der Kindesmutter überein gekommen, sich das Sorgerecht zu teilen. Die konkrete Ausgestaltung solle so vorgenommen werden,
dass sein Sohn hälftig in seinem Haushalt und hälftig im Haushalt der Mutter lebe. So solle gewährleistet werden, dass T den
Kontakt zu seinen Halbgeschwistern, d. h. zu seinen Söhnen O und S, wie auch zu den Söhnen der Mutter, S1 und N, aufrechterhalten
könne. Das soziale Umfeld von T befinde sich in X. Er besuche dort einen Kindergarten und Vereine und habe dort seine Freunde.
Die Fahrzeiten von M nach X zu den üblichen Kindergartenzeiten betrügen zwischen 1 Stunde und 14 Minuten und 1 Stunden und
54 Minuten. Ein solcher Zeitaufwand könne einem Kind nicht zugemutet werden. Seinem Begehren stehe die Entscheidung des Bundessozialgerichts
vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R - nicht entgegen. In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hätten die Leistungsbezieher eine Zusicherung künftiger
angemessener - nicht konkretisierter - Unterkunftskosten begehrt. Er wende sich jedoch lediglich gegen die Einschätzung des
Beklagten, der Umzug sei nicht erforderlich. Dies habe der Beklagte in Form eines Verwaltungsaktes kundgetan. Dieser Verwaltungsakt
müsse justiziabel sein. Es habe dem Beklagten freigestanden, keine Entscheidung zu treffen. die Angemessenheit einer neuen
Wohnung vom neuen Jobcenter prüfen zu lassen und sodann durch Verwaltungsakt zu entscheiden.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2012 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, einen neuen Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Zusicherung müsse sich auf eine konkret in Aussicht stehende Wohnung beziehen. Ein konkretes Wohnungsangebot habe nicht
vorgelegen. Aus diesem Grunde sei der Antrag abzulehnen.
Durch Urteil vom 23.01.2014 hat das Sozialgericht (mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung) die Klage
abgewiesen. Die Zustimmung zu einem Umzug beziehe sich grundsätzlich auf eine konkret in Aussicht stehende Wohnung. Dabei
sei zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nur in Betracht komme, wenn kumulativ die Voraussetzungen der Erforderlichkeit des Umzugs als auch die Angemessenheit der
künftigen Unterkunftskosten festgestellt werden könne. Da jedoch kein Wohnungsangebot vorliege, sei nicht feststellbar, ob
die Aufwendungen angemessen seien. Die gesonderte Feststellung der Erforderlichkeit eines Auszugs ohne die gleichzeitige Prüfung
der Angemessenheit sei nach der gesetzlichen Konzeption des § 22 Abs. 4 SGB II nicht vorgesehen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung nach § 34 SGB X , da § 22 Abs. 4 SGB II eine gegenüber § 34 SGB X abschließende Sonderregelung enthalte.
Am 18.02.2014 ist das Urteil dem Klägerbevollmächtigten zugestellt worden. Am 13.03.2014 hat der Kläger die Zulassung der
Sprungrevision beantragt. Dem Antrag ist die Zustimmungserklärung des Beklagten vom 06.03.2014 beigefügt gewesen. Durch Beschluss
vom 29.04.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision abgelehnt. Der Beschluss ist dem Klägerbevollmächtigten
am 10.05.2014 zugestellt worden.
Am 10.06.2014 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Es sei unwürdig und schikanierend, von
einem SGB-II-Bezieher zu verlangen, ein konkretes Wohnungsangebot einzuholen, obgleich ihm bereits von dem Grundsicherungsträger mitgeteilt
worden sei, dass er einem Umzug nicht zustimme. Bei der angefochtenen Entscheidung des Beklagten handele es sich um einen
justiziablen Verwaltungsakt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13.09.2012, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, einen neuen Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtauffassung
des Gerichts zu erlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit Schreiben vom 01.09.2014 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung nach §
153 Abs.
4 SGG angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ( §
12 Abs.
1 S. 2
SGG ) durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält ( §
153 Abs.
4 SGG ).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Das Begehren des Klägers ist interessengerecht dahingehend auszulegen, dass er die Verurteilung des Beklagten zur Feststellung
der Notwendigkeit eines Umzugs von M nach X durch den Beklagten begehrt. Durch den angefochtenen Bescheid vom 21.06.2012 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2012 hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung der Notwendigkeit
des beabsichtigten Umzugs im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Kläger ist hierdurch nicht i.S.v. §
54 Abs.
2 SGG beschwert. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung der Erforderlichkeit seines Umzugs i.S.v. § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II bzw. der Notwendigkeit seines Umzugs i.S.v. § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II von X nach M ohne Vorlage eines konkreten Mietangebotes zu.
Im SGB II ist keine Verpflichtung des SGB II-Trägers normiert, auf Antrag eines Leistungsberechtigten eine Entscheidung über die Erforderlichkeit eines beabsichtigten
Umzugs i.S.v. § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II bzw. die Notwendigkeit eines beabsichtigten Umzugs i.S.v. § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II ohne Vorlage eines konkreten Mietangebotes zu treffen. Das SGB II regelt grundsätzlich Leistungsansprüche. Die Erforderlichkeit eines beabsichtigten Umzugs i.S.v. § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II bzw. die Notwendigkeit eines beabsichtigten Umzugs i.S.v. § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II begründet allein keinen Leistungsanspruch. Diese Anforderungen sind neben anderen Voraussetzungen Tatbestandsmerkmale für
den Anspruch eines Leistungsberechtigten auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bzw. nach § 22 Abs. 6 SGB II auf volle Übernahme der Kosten für eine neue Wohnung und Umzugskosten.
Nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II soll eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung
des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die
neue Unterkunft einholen. Der Leistungsträger ist verpflichtet, diese zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist und die
Aufwendungen der neuen Wohnung angemessen sind ( § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II ). Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine
Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf
anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen
Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft nicht in angemessener Zeit gefunden werden kann ( § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II ). Beide Zusicherungen setzen voraus, dass ein (konkretes) Angebot für die neue Wohnung vorliegt. Dies ergibt sich im Fall
von § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II daraus, dass nur dann die in dieser Norm vorausgesetzte Prüfung der Angemessenheit der Kosten der neuen Wohnung erfolgen
kann (vgl. jeweils zur Vorgängerregelung des § 22 Abs. 2 SGB II a.F. BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R , Rn. 17 und 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R , Rn. 14 ff; Beschlüsse des Senats vom 28.05.2014 - L 19 AS 2332/13 B und vom 28.03.2011 - L 19 AS 43/11 B , Rn. 4 f). Im Fall von § 22 Abs. 6 SGB II ergibt sich dies daraus, dass der Begriff des Umzugs notwendig den des Einzugs in eine neue Wohnung umfasst (vgl. jeweils
zur Vorgängerregelung des § 22 Abs. 3 SGB II a.F. BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R , Rn. 15; Beschluss des Senats vom 21.02.2011 - L 19 AS 1930/10 B , Rn. 6). Für eine Mietkaution folgt die Notwendigkeit eines konkreten Wohnungsangebotes zudem unmittelbar aus der Zuständigkeitsregelung
des § 22 Abs. 6 S. 1 2. Hs. SGB II .
Auch aus der Zielrichtung der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II lässt sich kein Anspruch eines Leistungsberechtigten auf isolierte Feststellung der Erforderlichkeit eines beabsichtigten
Umzugs ableiten. Sinn und Zweck des Zusicherungsverfahrens nach § 22 Abs. 4 SGB II ist es, bei einem Umzug während des Leistungsbezugs die leistungseinschränkenden Konsequenzen des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zu vermeiden. Hiernach werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bisher zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn sich
die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. Bei einem Streit über
die Erforderlichkeit eines Umzugs kann der Leistungsberechtigte mit der Einholung einer Zusicherung im Vorfeld eines Umzugs
das Risiko einer Begrenzung der Kostentragung auf die Unterkunftskosten der bisherigen Wohnung vermeiden. Insofern berücksichtigt
das Zusicherungsverfahren auch, dass sich die Angemessenheit einer während des Leistungsbezugs neu angemieteten Wohnung wegen
der Begrenzungsregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II teilweise nach engeren Kriterien als die Angemessenheit einer bereits bewohnten Unterkunft beurteilt. Dem Leistungsberechtigen
soll Planungssicherheit verschafft und eine Notlage bei nur teilweiser Anerkennung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft
soll vermieden werden ( BSG Urteile vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R , Rn. 19 und 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R , Rn. 26). Die Regelung des § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II ist eine Sollvorschrift, hat keinen zwingenden Charakter und erfüllt lediglich eine Aufklärungs- und Warnfunktion. Das Vorliegen
bzw. Nichtvorliegen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist für die Höhe eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Unterkunft nicht konstitutiv.
Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung nach § 34 SGB X allein bezogen auf die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit des Auszugs aus der bisherigen Wohnung. § 22 SGB II ist insofern abschließend. Der Verwaltungsakt der Zusicherung soll nach dem Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 4 SGB II , dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 15/1516 S 57) und der Systematik des § 22 SGB II nur kumulativ zu den Voraussetzungen der Erforderlichkeit eines beabsichtigen Umzugs und zur Angemessenheit der künftigen
Unterkunftskosten eingeholt werden können (vgl. BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R , Rn. 16 ff). Eine vorzeitige und unabhängig von den Aufwendungen für die neue Unterkunft erfolgende Bindung des SGB II-Trägers allein bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" i.S. des § 22 Abs. 4 SGB II soll nicht möglich sein (BSG Urteil vom 06.054.2011 - B 4 AS 5/10 R, Rn. 17 m.w.N.).
Soweit der Kläger geltend macht, er sei durch die fehlerhafte Begründung des angefochtenen Bescheides - Verneinung der Notwendigkeit
eines Umzugs von X nach M - beschwert, begründet dies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Allerdings ist
der Beklagte nicht befugt gewesen, seinerseits abstrakt über die Erfüllung der seiner Meinung nach erforderlichen Kriterien
für die Notwendigkeit eines Umzugs zu entscheiden (Beschluss des Senats vom 28.05.2014 - L 19 AS 2332/13 B). Damit ist der Beklagte im Ergebnis - allerdings mit abweichender Begründung - befugt gewesen, die begehrte Feststellung
abzulehnen. Aus der Begründung des Bescheides folgt - ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit, die der Senat offenlässt
- keine materielle Beschwer des Klägers. Die Begründung eines ablehnenden Verwaltungsakts wird von der materiellen Bestandskraft
und damit der Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsaktes, die nur den Entscheidungssatz bzw. Verfügungssatz eines Bescheides
erfasst (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11 Aufl.,
SGG, §
77 Rn. 5b m.w.N.), nicht umfasst. Dem Kläger steht es frei, unter Vorlage eines konkreten Wohnungsangebotes die Erteilung einer
Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bzw. § 22 Abs. 6 SGB II zu beantragen und ggf. Rechtschutz auch in Form eines Verfahrens nach §
86b Abs.
2 SGG in Anspruch zu nehmen. In einem solchen Verfahren wird die Erforderlichkeit eines Umzugs dann als Tatbestandsmerkmal geprüft.
Die vom Kläger erhobene Klage ist nicht im Wege des Meistbegünstigungsgrundsatzes als Feststellungsklage nach §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG auszulegen. Eine solche Klage wäre unzulässig. Mit einer Feststellungsklage nach §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG können nicht einzelne Tatbestandsmerkmale im gerichtlichen Verfahren vorab geklärt werden (BSG Urteil vom 06.05.2011 - B 4 AS 5/10 R, Rn. 17 m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine Elementenfeststellungsklage, wenn eine solche Klage für möglich gehalten
wird, liegen nicht vor. Denn durch die gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit eines Umzugs wäre
der Streit zwischen den Beteiligten über die Rechtsfolgen des vom Kläger beabsichtigten Umzuges nicht vollständig ausgeräumt.
Die Übernahme der Miete der neuen Wohnung bzw. der Umzugskosten durch den Beklagten hängt u.a. von der Angemessenheit der
Unterkunftskosten für die neue Wohnung. Ohne die Vorlage eines konkreten Wohnungsangebotes ist eine Beurteilung der Angemessenheit
i.S.d. § 22 SGB II nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG .
Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG besteht nicht.