Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch für Leistungen als Darlehen
Tatbestand
Die 1958 geborene Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren ihr Begehren weiter, Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II - nunmehr im Berufungsverfahren noch für die Zeit von Juni 2015 bis Oktober 2015 - zu erhalten.
Die Klägerin erhielt bereits in der Vergangenheit für einen Monat - für den Monat November 2009 - Leistungen nach, dem SGB II. Sie stellte dann am 12.3.2015 einen neuen Leistungsantrag. Zu diesem Zeitpunkt bewohnte sie die Wohnung Q-Straße 00 in E
gemeinsam mit ihrem erwachsenen Sohn, welcher nicht im Leistungsbezug stand. Für die Wohnung bezahlte sie eine Grundmiete
von 495 €, Nebenkosten i.H.v. 121 € und Heizkosten i.H.v. 122 €; Warmwasser wurde dezentral durch einen Durchlauferhitzer
erzeugt.
An Vermögen gab sie Eigentum an einer 61 m² großen Eigentumswohnung an, mit welcher sie Mieteinnahmen i.H.v. 530 € monatlich
erziele. An Ausgaben seien Grundsteuer iHv. 32,68 € pro Quartal (fällig hier am 15.5. und 15.8.), Handwerkerkosten von 94,07
€ sowie 44,36 € im März zu berücksichtigen, ferner Hausgeld und Zinsen in Höhe von 72,15 € bzw. 59,31 € monatlich.
Ferner bestand zu ihren Gunsten ein Bausparvertrag i.H.v. 4866,72 €; die Klägerin gab auch eine Kapitallebensversicherung
an. Im Folgenden reichte die Klägerin bei dem Beklagten weitere Unterlagen ein.
Daraus ergaben sich Rückkaufswerte zum 1.5.2015 von zwei Lebensversicherungen in Höhe von 8570,90 € - bei eingezahlten Beiträgen
von 10.460,21 € - sowie 1893,81 € - bei eingezahlten Beiträgen in Höhe von 2574,35 €. Bei letzterer Versicherung ist zwischen
den Beteiligten streitig, ob der Sohn der Klägerin Versicherungsnehmer ist. Die Klägerin erwarb die Eigentumswohnung zu einem
Kaufpreis von 103.500 €; diese war mit einem grundschuldlich gesicherten Kredit in Höhe von 40.000 € belastet. Ferner bestand
zu ihren Gunsten eine Riester-Rente.
Mit Bescheid vom 15.7.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab. Zur Begründung
führte er aus, die Klägerin verfüge über verwertbares Vermögen i.H.v. 78.831,43 €, welches die Vermögensfreibeträge i.H.v.
9300 € übersteige. Es sei die Eigentumswohnung mit 63.500 € als Vermögen berücksichtigt worden. Diese werde nicht selbst bewohnt,
sondern vermietet.
Dagegen richtete sich der Widerspruch der Bevollmächtigten der Klägerin vom 20.7.2015, die vor einer Begründung zunächst um
Akteneinsicht baten.
Anfang August 2015 wurden der Klägerin aus der Auflösung des Bausparvertrages 4881,57 € und aus dem Rückkauf einer der Lebensversicherungen
8536,70 € gutgeschrieben.
Mit Schreiben vom 27.8.2015 gab der Beklagte der Klägerin "Gelegenheit zur Anhörung". Nach Einsichtnahme in die Akten durch
die Bevollmächtigten im September 2015 erfolgte eine weitere Begründung des Widerspruchs nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom
3.12.2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die Klägerin bezog am 1.11.2015 Eigentumswohnung und erhielt ab dann auf einen neuen Antrag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
von dem Beklagten. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte ihr Sohn gemeinsam mit ihr in der Mietwohnung.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 20.12.2015 durch ihre Bevollmächtigten bei dem Sozialgericht Düsseldorf
Klage erhoben.
Zur Begründung trug die Klägerin vor, sie habe die Eigentumswohnung erworben, um diese selbst nutzen zu können. Den Mietern
sei unmittelbar im Zusammenhang mit dem Erwerb gekündigt worden, allerdings seien sie zunächst nicht ausgezogen. Sie selbst
habe mehrere Kündigungen ausgesprochen, sie habe sich auch bemüht, für die Mieter eine neue Wohnung zu finden. Es sei zu Mietrückständen
gekommen und schließlich mit anwaltlicher Hilfe zu einem Auszug, dann allerdings erst im Oktober 2015. Vor diesem Hintergrund
würde eine Verwertung der Wohnung für sie eine besondere Härte darstellen. Ihr Bausparvertrag sei wegen der Leistungsablehnung
aufgelöst, die beiden Lebensversicherungen zurückgekauft worden. Lebensversicherungen und die Eigentumswohnung seien als Alterssicherung
gedacht gewesen.
Das Sozialgericht hat am 21.9.2017 einen Erörterungstermin durchgeführt. Die Klägerin wies durch ihre Bevollmächtigten darauf
hin, dass zumindest Leistungen als Darlehen hätten erbracht werden müssen. Diese Ansicht teilte der Vorsitzende dem Grunde
nach. Er wies ferner darauf hin, dass, wäre ein Darlehen gewährt worden, dieses nach Rückkauf bzw. Auflösung von Bausparvertrag
und Lebensversicherung im August 2015 hätte zurückgezahlt werden müssen. Als Folge wäre der Freibetrag unterschritten worden.
Ob die Wohnung als verwertbares Vermögen berücksichtigt werden könne, sei offen; das Sozialgericht regte vor diesem Hintergrund
eine vergleichsweise Einigung an. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte einen möglichen Leistungsanspruch berechnet, dabei
berücksichtigte er das Zusammenleben in der Wohnung mit dem volljährigen Sohn bei den Kosten der Unterkunft anteilig. Er berechnete
eine Regelleistung i.H.v. 399 € zuzüglich Kosten der Unterkunft i.H.v. 369 € und einen Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung
i.H.v. 9,18 € und damit einen Anspruch von 777,18 € monatlich. Nach Auflösung bzw. Rückkauf von Bausparvertrag und Lebensversicherung
legte die Klägerin ein eigenes Konto an, auf welches sie diese Beträge einzahlte. Diese Kontoauszüge legte sie Rahmen des
sozialgerichtlichen Verfahrens vor.
Zu einem Vergleichsschluss kam es nicht. Mit Urteil vom 22.3.2018 verurteilte das Sozialgericht den Beklagten zu SGB II - Leistungen an die Klägerin für die Zeit vom 29.9.2015 bis 31.10.2015 und wies die Klage im Übrigen ab. Es vertrat die Auffassung,
die Wohnung sei nicht verwertbar. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich, dass das Vermögen, welches aus Rückkauf bzw.
Auflösung erzielt worden sei, am 29.9.2015 die Freibeträge unterschritten habe. Aus diesem Grunde habe ab diesem Zeitpunkt
ein Leistungsanspruch bestanden. Das Sozialgericht ließ dabei offen, ob das Vermögen aus der weiteren Lebensversicherung in
Höhe von 1893,91 € Vermögen des Sohnes der Klägerin sei. Ferner hat es hinsichtlich des Bar-Vermögens die Bewegungen auf dem
Konto zu Grunde gelegt, auf welches Bausparvertrag und Lebensversicherung gutgeschrieben wurden. Die Verwertung der Eigentumswohnung
hielt das Sozialgericht für eine besondere Härte. Die Kündigung der bisherigen Mieter sei vor Antragstellung erfolgt und der
Kauf offensichtlich zur Eigennutzung beabsichtigt. Das BSG habe bei absehbar kurzen Leistungsbezug eine besondere Härte angenommen. Diese Grundsätze seien übertragbar.
Gegen das am 5.4.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 3.5.2018 bei dem Landessozialgericht
Berufung eingelegt. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass zunächst zumindest darlehensweise Leistungen hätten bewilligt
werden müssen. Es sei zu bedenken, dass bei einem rechtmäßigen Vorgang zwei Aspekte zusammen gekommen wären: Zunächst hätte
der Beklagte von Amts wegen und auch ohne Antrag ein Darlehen gewähren müssen, da denknotwendig das Vermögen der Klägerin
nicht mit Antragstellung zur Verfügung gestanden habe. Erst nachdem die Prüfungen durch den Beklagten abgeschlossen waren
- was hier hätte rechtzeitiger der Fall sein können -, habe der Rückkauf erfolgen können. Von dem damit erzielten Wert hätte
dann zunächst das von dem Beklagten gewährte Darlehen getilgt werden müssen; dies hätte sodann das vorhandene Barvermögen
unter die Freibeträge gesenkt. Bei ihrer Berechnung geht die Klägerin davon aus, dass zu ihren Gunsten die vollen Unterkunftskosten
Berücksichtigung finden müssten; eine Begründung dieser Auffassung erfolgt nicht. Nach gerichtlichem Hinweis, dass fiktive
Verläufe nicht berücksichtigt werden könnten, hat die Klägerin den Leistungsanspruch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
gestützt. Der Beklagte hätte über eine darlehensweise Erbringung beraten müssen. Der Beklagte hat erwidert, dass sich die
Möglichkeit eines Darlehens aus dem ausgehändigten SGB II-Merkblatt ergebe. Darüber hinaus habe die Klägerin mit Versicherung und Bausparvertrag über sofort verwertbares Vermögen
verfügt, so dass eine Darlehensgewährung nicht in Betracht gekommen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Düsseldorf vom 22.03.2018 zu ändern und den Beklagten unter weiterer Änderung des Bescheides
vom 15.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe auch für die Zeit vom 01.06.2015 bis zum 28.09.2015 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten
des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgerechte Berufung der Klägerin ist unbegründet.
1) Die Klägerin hat für die Zeit vom 1.3.2015 bis zum 28.09.2019 - oder ggf. ab einem dazwischen liegenden Zeitpunkt - keinen
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als Zuschuss.
a) Die Klägerin war in dem genannten Zeitraum nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt aus Vermögen sichern konnte.
Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände einzusetzen.
aa) Der Senat lässt offen, ob die - zwischen den Beteiligten nicht strittige - Auffassung des Sozialgerichts richtig ist,
dass die Eigentumswohnung nach § 12 Abs. 3 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen war. Ein Schutz nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II entfällt, da die Klägerin diese Eigentumswohnung im hier streitbefangenen Zeitraum nicht selbst bewohnte. Das Sozialgericht
hat die Auffassung vertreten, die Eigentumswohnung sei als Vermögen nicht zu berücksichtigen, weil ihre Verwertung für die
Klägerin eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 2 SGB II). Dies trifft vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die bereits bewohnte Eigentumswohnung nachweislich zur eigenen Nutzung
gekauft hat, nur dann zu, wenn man unter der Verwertung den Verkauf verstehen würde. Allerdings stellt auch die Beleihung
eine zulässige Verwertungsmöglichkeit dar (so ausdrücklich BSG, 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R -, Rn. 40). Angesichts des - wenn auch nicht konkret feststehenden, so doch absehbaren - Zeitraums bis zur Eigennutzung
erscheint dies eine naheliegende Verwertungsmöglichkeit. Warum dies der Klägerin nicht möglich war, ist von dem Sozialgericht
nicht festgestellt worden.
bb) Jedenfalls die höhere der beiden Lebensversicherungen stellte im streitbefangenen Zeitraum einen verwertbaren Vermögensgegenstand
dar. Die Lebensversicherung war nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II von der Berücksichtigung ausgenommen und weder war eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II noch bedeutete die Verwertung eine besondere Härte i.S. von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete
Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.
Die Verwertung ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung
auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert
steht. Der Substanzwert einer privaten Rentenversicherung bzw. Lebensversicherung ist nicht der zukünftige Auszahlungsanspruch,
sondern die Summe der auf den Versicherungsvertrag gezahlten Beiträge (vgl. BSG, 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R -, Rn. 42, juris). Die Verlustquote betrug hier 17,8%; es handelt sich dabei (noch) nicht um einen deutliches Missverhältnis
(BSG, 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R -, Rn. 20; BSG, 15.4.2008 - B 14/7b AS 6/07 R -, Rn. 20).
ccc) Gründe, die gegen eine Verwertbarkeit des Bausparvertrages sprechen, sind nicht ersichtlich.
dd) Der Klägerin stand während des gesamten streitbefangenen Zeitraums nach Abzug der Freibeträge gemäß § 12 Abs. 2 SGB II verwertbares Vermögen zur Verfügung. Sie war daher nicht hilfebedürftig.
b) Ein fiktiver Vermögensverbrauch ist nicht anzuerkennen (BSG, 30.7.2008 - B 14 AS 14/08 B - Rn. 5; 25.4.2018 - B 14 AS 15/17 R - Rn. 21 mit zahlr. Nachw.; Lange, in Eicher/Luik, SGB II, 2017, § 12 Rn. 30).
Bereits aus diesem Grunde kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, der Beklagte hätte ihr ab Antragstellung von Amts wegen
ein Darlehen gewähren müssen, welches ab dem Zeitpunkt der Rückzahlungsverpflichtung das vorhandene Vermögen gemindert hätte.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin bei ihrer Berechnung übersieht, dass im Rahmen der fiktiven
darlehensweisen Bewilligung bei dem Leistungsanspruch die Kosten der Unterkunft und Heizung der gemeinsam mit ihrem Sohn bewohnten
Wohnung wegen des Kopfteilprinzips bei ihr nur zur Hälfte hätten berücksichtigt werden können. Selbst wenn man eventuelle
Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung außer Betracht ließe, hätte die Klägerin bis zum Zeitpunkt des Rückkaufs
der Lebensversicherung ein Darlehen in Höhe von gerundet 3100 € erhalten. Diese Sichtweise der Klägerin als rechtlich möglich
unterstellt, hätte sie dennoch die Freibeträge in Höhe von 9.300 € übersteigendes Vermögen gehabt und wäre trotz Belastung
mit der Rückzahlungsverpflichtung nicht hilfebedürftig gewesen.
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, jedenfalls über das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
müsse eine solche Vermögensminderung berücksichtigt werden.
Durch das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann ein Versicherter bzw. Hilfebedürftiger in bestimmten Fällen
trotz Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung verlangen, so gestellt zu werden, als läge diese gesetzliche Voraussetzung
vor, wenn es sich um Gestaltungen handelt, die gesetzlich zulässig sind. Tatbestandlich setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch
voraus, dass der Sozialleistungsträger eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung
(§§
14,
15 SGB I), verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zufügt. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt
tatbestandlich im Einzelnen voraus: (1) Eine sich aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis ergebende Pflicht des Sozialleistungsträgers,
(2) diese Pflicht muss dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Kläger obliegen und (3) objektiv rechtswidrig nicht
oder schlecht erfüllt worden sein, (4) die Pflichtverletzung hat einen dem Sozialleistungsträger zurechenbaren sozialrechtlichen
Nachteil verursacht (zum Vorstehenden: BSG, 11.3.2004 - B 13 RJ 16/03 R -, Rn. 24). Daran fehlt es. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor und ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 5 SGB II, worauf sich die Klägerin beruft.
Nach § 24 Abs. 5 SGB II sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung
von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist, oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Die Klägerin nimmt
Bezug auf die Arbeitsanweisungen, wonach ein solches Darlehen von Amts wegen bei Überschreitung der Vermögensfreibeträge
zu prüfen sei und es keiner gesonderten Antragstellung bedürfe (Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen SGB II' Stand: 8.2.2017, Ziffer 24.31, abrufbar unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014179.pdf).
Das Darlehen dient der Überbrückung der Zeit zwischen der Feststellung, dass ausreichendes, aber nicht sofort verbrauch- oder
verwertbares Vermögen vorliegt, bis zum Zeitpunkt dieser Möglichkeit. § 24 Abs. 5 SGB II setzt tatbestandlich die Feststellung voraus, dass zu berücksichtigendes Vermögen tatsächlich vorhanden ist und - auf der
zweiten Stufe -, dass der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung dieses zu berücksichtigenden Vermögens nicht möglich
ist oder eine besondere Härte bedeuten würde (dazu von Boetticher, in: Münder -Hrsg.-, SGB II, 2017, § 24 Rn. 44; Blüggel, in; Eicher / Luik -Hrsg.-, SGB II, 2017, § 24 Rn. 144). Ein Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II dient nicht dazu, die Zeit zwischen Antragstellung und Feststellung der Vermögenssituation zu überbrücken, ohne dass fest
steht, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung vorliegen.
Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch erkennbar, warum der sofortige Rückkauf der Lebensversicherung bzw. die Kündigung
des Bausparvertrages der Klägerin nicht möglich oder eine besondere Härte gewesen sein sollten. Für den sofortigen Verbrauch
gilt Entsprechendes. Es lagen daher die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 5 SGB II nicht vor; dem SGB II-Leistungsträger oblag daher keine entsprechende Beratungs- oder Hinweispflicht.
2) Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
3) Gründe, im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.