Gründe
Der Senat legt die am 20.12.2013 bei dem Landessozialgericht eingegangene, als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin
gegen den Beschluss des Senats vom 19.12.2013 (Az. L 2 AS 2171/13 B ER) als Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung aus, da kein anderes Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschwerdebeschluss
in Betracht kommt. Eine "Beschwerde" ist - wie sich bereits aus der Rechtsmittelbelehrung des von der Beschwerdeführerin angegriffenen
Beschlusses ergibt - nicht zulässig.
Sowohl Anhörungsrüge als auch Gegenvorstellung sind unzulässig.
Die Anhörungsrüge ist nach §
178a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zwar fristgerecht erhoben worden, denn die Beschwerdeführerin hat sich noch am Tag der Kenntnis von der behaupteten Verletzung
rechtlichen Gehörs durch Zustellung des Beschlusses am 20.12.2013 (§
178a Abs.
2 Satz 1
SGG) schriftlich (§
178a Abs.
2 Satz 4
SGG) gegen diesen Beschluss gewandt, gegen den ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gemäß §
177 SGG nicht gegeben ist (§
178a Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG). Sie hat die angegriffene Entscheidung bezeichnet, jedoch nicht - wie erforderlich - dargelegt, dass eine Verletzung eigener
Rechte vorliege, noch, dass diese Verletzung entscheidungserheblich ist (§
178a Abs.
2 Satz 6
SGG iVm. §
178a Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt - auf eine Kurzformel gebracht -, dass der Beteiligte Gelegenheit haben muss,
sich zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern (Schmidt-Aßmann, in:
Maunz/Dürig (Hrsg.),
GG, Loseblatt, Art.
103 Rn 66 (Lfg. 27)). Der Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern
konnten (§
128 Abs.
2 SGG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll unter anderem verhindern, dass Beteiligte durch eine Entscheidung eines Gerichts
überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnisse beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten
(BVerfG, Beschluss vom 25.10.1956 - 1 BvR 440/54 -, [...] RdNr. 8; Kammerbeschluss vom 16.06.2009 - 1 BvR 461/09 -, [...] RdNr. 14 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 04.07.2013 - B 2 U 79/13 B -, [...] RdNr. 5 m.w.N.).
Gerügt wird durch die Beschwerdeführerin zum einen, dass die Erklärung zur familiären Unterstützung im Beschluss des Senats
nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Dieser Vortrag zeigt nicht auf, dass der Senat das Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2013 den Vortrag aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 18.12.2013 vielmehr berücksichtigt; er hat diesen Vortrag allerdings rechtlich anders gewürdigt, als dies der Vorstellung
der Beschwerdeführerin entspricht. Dies zu beanstanden ist nicht der Sinn und Zweck der Anhörungsrüge. Das Recht auf rechtliches
Gehör gibt keine Gewährleistung dafür, dass Anträge oder Anregungen eines Verfahrensbeteiligten befolgt werden (BVerfG, Kammerbeschluss
vom 14.05.2007 - 1 BvR 730/07 -, [...] RdNr 14; BSG Beschluss vom 09.09.2010 - B 11 AL 4/10 C -, [...] RdNr. 13 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2010 - L
9 SO 309/10 B ER RG -, [...] RdNr. 3; Beschluss vom 15.03.2012 - L 19 KG 2/12 RG -, [...] RdNr. 21; Beschluss des erkennenden Senates vom 25.11.2013 - L 2 AS 1650/13 B ER RG -, [...] RdNr. 4).
Gerügt wird zum anderen, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.12.2013 nicht an die Beschwerdegegnerin weitergegeben
und vor Beschlussfassung eine Stellungnahme von dort nicht abgewartet worden sei. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Konkretisierung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör in §
108 SGG - nämlich die Verpflichtung des Gerichts, Schriftsätze den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen - liegt jedoch
nicht vor. Das Gericht hat das o. g. Schreiben der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor der Entscheidung über die
Beschwerde zur Kenntnisnahme übersandt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin
hätte abgewartet werden müssen, betrifft allenfalls das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin, nicht aber dasjenige der
Beschwerdeführerin. Mit der Anhörungsrüge kann aber ausschließlich eine Verletzung des eigenen Rechts der Beschwerdeführerin
geltend gemacht werden, nicht die Verletzung des Rechts eines anderen Beteiligten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut
des §
178a Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG ("den Anspruch dieses Beteiligten [ ] verletzt hat"; dazu Frehse, in: Jansen (Hrsg.),
SGG, 2009, §
178a Rn. 6a; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer (Hrsg.),
SGG, 2012, §
178a Rn. 5 m.w.N.).
Der außergerichtliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist über den 31. 12. 2004 hinaus zwar statthaft, obwohl der Rechtsbehelf
der Anhörungsrüge zum 1. 1. 2005 in das
SGG eingefügt worden ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 04.07.2013 - L 9 SF 116/13 G -, [...] RdNr. 2; Beschluss vom 07.01.2013 - L 7 SF 393/12 G -, [...] RdNr. 4; Beschluss vom 10.05.2012 - L 19 SF 114/12 G -, [...] RdNr. 3; die grundsätzliche Statthaftigkeit offenlassend BSG, Beschluss vom 10.07.2013 - B 5 R 185/13 B -, [...] RdNr. 2). Die Gegenvorstellung ist aber ebenfalls unzulässig, da diese die Bezeichnung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten
oder des Willkürverbots voraussetzt (BSG, Beschluss vom 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B -, [...] RdNr. 5; Beschluss vom 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C -, [...] RdNr. 13;), wobei die Verletzung von Verfahrensgrundrechten
eine andere als die Verletzung des rechtlichen Gehörs sein muss (BSG, Beschluss vom 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B -, [...] RdNr. 4; Beschluss vom 28.09.2006 - B 3 P 1/06 C -, [...] RdNr. 14). An einer solchen Bezeichnung fehlt es hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 178a Abs.
4 Satz 3,
177 SGG).