Gründe
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht den auf Übernahme
von Schulden für Heizkosten gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auch das Prozesskostenhilfegesuch
abgelehnt.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §
86b Abs.
2 S. 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch - im Sinne eines materiell-rechtlichen
Anspruches auf die beantragte Leistung - einen Anordnungsgrund - im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht
zu treffenden Regelung - voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 S. 2
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO-).
Es fehlt bereits an einer besonderen Eilbedürftigkeit des Verfahrens und damit an einem Anordnungsgrund. Ein solcher ist gegeben,
wenn ohne eine gerichtliche Entscheidung erhebliche Nachteile aktuell drohen, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache
nicht wieder gut gemacht werden könnten. Grundsätzlich stellt, jedenfalls in den kälteren Jahreszeiten, ein Verlust von Heizmöglichkeiten
wegen einer Liefersperre (hier: Unterbrechung der Gasversorgung wegen Zahlungsrückständen) einen erheblichen Nachteil dar,
der den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen rechtfertigen kann. Gegenwärtig ist
ein solcher Nachteil jedoch nur dann, wenn er entweder durch Abstellung der Energiezufuhr bereits eingetreten ist oder jedenfalls
der Eintritt unmittelbar bevorsteht. Beides ist hier nicht der Fall. Das Energieversorgungsunternehmen hatte zwar mit Schreiben
vom 05.02.2014 eine Unterbrechung der Anschlussnutzung zum Zwecke der Versorgungseinstellung ab dem 24.02.2014 angekündigt.
Nach einer vom Senat heute eingeholten telefonischen Auskunft von der Energie- und Wasser-Versorgung GmbH (EMV) konnte eine
Unterbrechung der Energiezufuhr bis jetzt aber nicht erfolgen, weil der Antragsteller den dafür erforderlichen Zugang zur
Wohnung nicht gewährt. Es ist deshalb vor einer Abstellung der Energiezufuhr eine gerichtliche Durchsetzung des Zutrittrechts
erforderlich, die vom Versorgungsunternehmen bisher weder eingeleitet wurde noch unmittelbar bevorsteht. Ein gegenwärtiger
oder zeitnah zu befürchtender Verlust von Heizmöglichkeiten droht dem Antragsteller und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen demzufolge nicht.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe konnte keinen Erfolg haben, weil es, wie vorstehend dargelegt, an
hinreichenden Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs bereits erstinstanzlich fehlte.
Die Kostenentscheidung über die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von §
193 SGG.
Eine Kostenerstattung für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gemäß §
127 Abs.
4 ZPO i.V.m. §
73a Abs.
1 S. 1
SGG nicht vorgesehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).