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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2017 - 2 AS 81/17
SGB-II-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Umdeutung eines Antrages
1. Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 86b des SGG; gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG).
3. § 86b Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 2 SGG bestimmt, dass, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen kann, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
3. Die Umdeutung einer von einem anwaltlich vertretenen Antragsteller ausdrücklich beantragten einstweiligen Anordnung in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Aufhebungsbescheid ist bei einem eindeutigen Wortlauts des gestellten Antrags nicht möglich.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 21.12.2016 S 33 AS 3479/16 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.12.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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