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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2017 - 7 AS 18/17
Grundsicherungsleistungen Leistungsausschluss für EU-Ausländer Einstweiliger Rechtsschutz Vorliegen eines Anordnungsanspruchs
1. Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln.
2. Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich.
3. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 29.11.2016 S 32 AS 4477/16 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.11.2016 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: